Wer kann als ist der Täter bei Erregung von öffentlichem Ärgernis angeklagt werden?
Hallo zusammen. Ich hätte eine juristische Frage. Bei den aktuell sehr angenehmen Temperaturen vergnügen ich mich gerne mal mit meiner Freundin im Freien. Wir sind bislang nicht erwischt worden, versuchen auch niemanden dabei zu verärgern. Natürlich habe ich mich auch über die rechtliche Grundlage bei Erregung von öffentlichen Ärgernis informiert. Ich bin mir darüber bewusst, dass ich die Erregung vorsätzlich und absichtlich begangen haben muss. Sprich, am Brandenburger Tor wäre es eine Straftat. Im Auto im Wald wird es da schon schwieriger mir Vorsatz zu unterstellen, da man sich ja einigermaßen zurück gezogen hat. Jetzt habe ich einige Beispiele gelesen die strafbar wären. Und eine Frage lässt mich nicht los. Angenommen ein Paar hat Sex auf dem Balkon oder am Fenster, meinetwegen im 2ten Stock und ein Fussgänger fühlt sich angestoßen. Oder aber jemand beobachtet aus der Ferne ein Paar beim Sex auf der Motorhaube. Wer bekommt die Klage zugestellt? Der Bewohner der Wohnung? Der Halter des Wagens? Dabei muss es sich doch nicht de facto um den Täter handeln? Oder ist der Tatbestand tatsächlich nur gültig, wenn man auf frischer Tat ertappt und gestellt wird? Wenn Personalien aufgenommen wurden? Darüber hinaus ergibt sich für mich die Frage der Beweislast? Was ist den hierfür notwendig? Die bloße Aussage einer Person? Kläger: “ ich hab das Paar beim Sex gesehen “ Er: “wir hatten keinen Sex“. Sie:“Wir hatten keinen Sex“ . Laut Aussagen steht es da doch schon 2:1. Also im Vergleich zur Beweispflicht bei anderen Straftaten fehlt mir da irgendwo die Relation. Nur weil jemand behauptet ich hätte im Supermarkt geklaut, reicht das doch auch nicht aus, sofern es davon keine Aufnahmen oder andere Beweise gibt. Würde mich freuen, wenn da jemand mal etwas Licht ins Dunkel bringen kann. Besten Dank
3 Antworten
So einfach ist es nicht, jemanden auf den 183a StGB festzunageln, zu sehr stehen die subjektiven Tatbestände im Vordergrund.
Der/die Täter müssen auf jeden Fall feststehen, Mieter der Wohnung oder Halter eines Autos zu sein reicht nicht aus.
"Durch die sexuelle Handlung muss ein "Ärgernis erregt" werden. Das setzt voraus, dass sich mindestens ein Beobachter ungewollt und unmittelbar, nicht erst durch späteres Nachdenken oder auf Grund von Erzählungen Dritter ernstlich verletzt fühlt. Das Auslösen von Interesse oder Spass reicht nicht aus, ebenso wenigdie bloße Möglichkeit, dass jemand Anstoß nimmt, also auch nicht die Befürchtung, andere könnten sittlichen Schaden nehmen.
Der § 183a StGB setzt Vorsatz voraus; bedingter Vorsatz reicht. Er muss sich darauf beziehen, dass die sexuelle Handlung eine sexuelle und von einiger Erheblichkeit ist und öffentlich vorgenommen wird. Der Täter muss ferner die Absicht haben, das heisst, dass es muss ihm darauf ankommen, dass er Ärgernis erregt, oder er muss wissen, also als sicher voraussehen, dass dies geschehe. An Absicht und Wissen fehlt es, wenn der Täter Vorsichtsmaßnahmen gegen Beobachtung trifft."
(Quelle: Dreher/Tröndle, 47. Auflage, Kommentar zu § 183a StGB, RN 5 und 6).
Sollte also erst jemand aus weiter Ferne im Wald oder mittels Fernglas durch das Fenster einer Wohnung sexuelle Handlungen erkennen und anzeigen, heisst es noch lange nicht, dass auch tatsächlich der Straftatbestand erfüllt wird. Auch das künstliche Aufregen, oder die Berufung, andere davor zu schützen reicht nicht aus.
In jedem Fall muss jeder TB einzeln abgeprüft werden.
Eine Festnahme nach 127 StPO wäre möglich, die Polizei stellt dann die Personaldaten fest.
Die ersten paar Fragen kann ich nicht beantworten. Aus Erfahrung weiß ich aber, dass wegen so einer 'Lappalie', kein Trara gemacht wird. Wirst du angezeigt, es gibt keine Beweise und du sagst 'ich hab es nicht getan', reicht das, damit die Anzeige fallen gelassen wird.
Beispiel: mein Ex Freund hat versucht mich zu erwürgen. Ich hatte Spuren am Hals und Screenshots in denen er ein Geständnis angedeutet hat.
Er sagte 'stimmt nicht'. Anzeige wurde fallen gelassen.
So ist es. Wenns nicht im Interesse der Öffentlichkeit liegt, wird nicht groß ermittelt.
Weiteres Beispiel: Mein Ex Freund hat ein Nacktfoto von mir veröffentlicht. Polizei hat es selbst gesehen (auf seinem FB Account). Anzeige wurde fallen gelassen, weil er es schnellstens gelöscht hat nach dem Anruf der Polizei.
Wirklich, solche Kleinigkeiten interessieren (leider) keinen.
Solltest trotzdem aufpassen, dass ihr niemanden wirklich belästigt :p
Also erstmal danke, und zweitens: tut mir leid zu hören. Für mich wäre ein Screenshots ein Beweis. Genau da setzt meine Problematik an. Wenn hier ein Screenshots nicht ausreichend ist, woanders aber die bloße Aussage, dann wäre da extrem mit zweierlei Maß gemessen.
Die einfachste Lösung ist den Ort des Beischlafs mit bedacht wählen !
Das ist absolut keine Antwort. Ich hätte gerne die rechtliche Auslegung verstanden und keinen guten Rat
Aber diese Antwort sorgt dafür das man erst gar nicht mit der Polizei zu tun hat !
Dann verstehst du absolut die Frage nicht.... ich will wissen, am besten wo in unseren Gesetzbüchern festgehalten ist, wie da die Beweislast ist und wer angeklagt werden kann. Weil so wie die Auslegung gerade ist, fang ich morgen an die Kfz Kennzeichen von wildfremden Menschen zu melden, die angeblich sex im Auto hatten, nur weil ich gerade so in sadistischer Stimmung bin. Was schützt hier jemanden vor rufmord? Was glaubst du wie sich dein Partner fühlt, wenn auf einmal die Klage wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses im Briefkasten liegt, nur weil ich dir eins aus wischen will.... das ich ab und an im Wald sex habe, tut gar nix zur Sache, es war leider lediglich der Stein zum Anstoß des Gedanken...
Richtig, außer man braucht den Kick erwischt zu werden, legt es darauf an um das dann auszuschlachten.
Sex im Freien ist nichts besonderes, viele haben Spaß daran...auch wir genießen das.
Sorgt dafür das ihr möglichst nicht erwischt werdet und gut is.
Ich sehe keinen Sinn darin um die normalste Sache der Welt so einen Wind zu machen.
Wird man erwischt kostet es ab 150 Euro aufwärts, die Erfahrung haben wir gemacht....ungewollt. *smile
Besten Dank für die Antwort. Daraus ergibt sich doch aber, dass der Beobachter, sofern er klagen möchte, ziemlich gebunden ist. Welche Möglichkeiten bestehen denn, außer die Polizei zu rufen, und darauf zu hoffen, dass der Akt beim Eintreffen der Polizei noch im Gange ist. Selbst wenn der Kläger die "Täter" stellt. Was hindert diese daran weg zu laufen? Ohne Personalien ist der Kläger da doch nahezu machtlos.