wer bezahlt den Schaden, wenn man ausgeraubt worden ist bei Sozialhilfe?
Also ich bin selbst nicht betroffen, aber nehmen wir mal an, jemand bezieht Sozialhilfe, hat nur das, was er in seiner Wohnung hat, materiell gesehen.Nun bricht jemand dort ein und raubt ihn aus, die Diebe finden sein Portemonaie, wo sein restliches Geld drin ist, klauen Moebelteile und Wertteile wie Schmuck oder sowas, der Mieter dieser Wohnung ist aber nicht gegen Einbrüche versichert, was passiert dann? Wer ersetzt dann die ganzen Schäden?
8 Antworten
Wer ersetzt dann die ganzen Schäden?
Niemand. Persönliches Lebensrisiko lässt sich nicht erstatten
den Schaden trägt immer der Geschädigte, wer sonst? Auch bei Sozialhilfe ist das nicht anders.
Nein, warum auch. Wenn er nicht versichert ist, hat er einfach Pech gehabt. Außerdem werde Möbelteile so gut wie gar nicht geklaut, die Einbrecher nehmen immer nur das mit, was sie tragen können. Pech gehabt !!
Das Sozialamt bzw. Jobcenter springt ein, da diese unvorhersehbare Situation einen echten Sonderbedarf hervorruft; man hat lediglich die Umstände plausibel darzulegen und ggf. die Höhe des Bedarfs nachzuweisen.
Dieser Fall ist gesetzlich abstrakt geregelt - die konkrete Ausgestaltung des Gesetzes ist der konkreten Gemeinde überlassen (die auch bezahlt) und wird bestimmt von den abstrakten Richtlinien der Gemeinde und dem konkreten Einzelfall ...
also ob ein Raub vorliegt oder ein Hochwasser oder ein Brandschaden oder eine Knast-Entlassung oder eine Scheidung oder eine sonstige Ersteinrichtung (z. B. in einer ersten eigenen Wohnung).
Die abstrakte Regelung lautet für die Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung bei Alter und Erwerbsminderung) laut SGB XII:
§ 31 Einmalige Bedarfe
"(1) Leistungen für 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten [...] werden gesondert erbracht." http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/index.html
In der Berliner Vorschrift dazu wird eigens der Brandschaden erwähnt, als Fallbeispiel - in Frankfurt/Oder sicher auch das Hochwasser. Wenn in deiner Gemeinde der Raub der alten Einrichtung nicht erwänt ist in den Vorschriften für das Sozialamt (oder für das Jobcenter, falls es sich um ALG II handelt),
dann muss der Sachbearbeiter eben eigenständig ermessen, ob es Geld- oder Sachleistungen für deinen Schaden gibt oder nicht und in welcher Höhe.
Passt dir diese Entscheidung nicht, steht dir dagegen der Rechtsweg offen. Der beginnt mit einem Widerspruch gegen den schriftlichen Bescheid über deinen schriftlichen Antrag auf eine Leistung - und geht weiter mit einer Klage vor dem Sozialgericht - im Einfall mit einem Eilantrag.
Darüber hinaus kann es § 37 Ergänzende Darlehen geben für weitere Bedarfe - auch bei ALG II nach dem SGB II.
Gruß aus Berlin, Gerd
Rein theoretisch ist der Einbrecher schadensersatzpflichtig.
Aber was macht der geschaedigte in dem Moment? WOVON LEBT ER DANN , wenn ihm alles genommen wurde und der Dieb nicht zu finden ist?
Also würde das Sozialamt den geschaedigtrn danach auch nicht unterstuetzen?