wer bezahlt den Schaden, wenn man ausgeraubt worden ist bei Sozialhilfe?

8 Antworten

Wer ersetzt dann die ganzen Schäden?

Niemand. Persönliches Lebensrisiko lässt sich nicht erstatten

den Schaden trägt immer der Geschädigte, wer sonst? Auch bei Sozialhilfe ist das nicht anders.

DeHubert 
Beitragsersteller
 07.10.2014, 21:49

Also würde das Sozialamt den geschaedigtrn danach auch nicht unterstuetzen?

kuehlerkopf  07.10.2014, 22:17
@DeHubert

Nein, warum auch. Wenn er nicht versichert ist, hat er einfach Pech gehabt. Außerdem werde Möbelteile so gut wie gar nicht geklaut, die Einbrecher nehmen immer nur das mit, was sie tragen können. Pech gehabt !!

Das Sozialamt bzw. Jobcenter springt ein, da diese unvorhersehbare Situation einen echten Sonderbedarf hervorruft; man hat lediglich die Umstände plausibel darzulegen und ggf. die Höhe des Bedarfs nachzuweisen.

Dieser Fall ist gesetzlich abstrakt geregelt - die konkrete Ausgestaltung des Gesetzes ist der konkreten Gemeinde überlassen (die auch bezahlt) und wird bestimmt von den abstrakten Richtlinien der Gemeinde und dem konkreten Einzelfall ...

also ob ein Raub vorliegt oder ein Hochwasser oder ein Brandschaden oder eine Knast-Entlassung oder eine Scheidung oder eine sonstige Ersteinrichtung (z. B. in einer ersten eigenen Wohnung).

Die abstrakte Regelung lautet für die Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung bei Alter und Erwerbsminderung) laut SGB XII:

§ 31 Einmalige Bedarfe

"(1) Leistungen für 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten [...] werden gesondert erbracht." http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/index.html

In der Berliner Vorschrift dazu wird eigens der Brandschaden erwähnt, als Fallbeispiel - in Frankfurt/Oder sicher auch das Hochwasser. Wenn in deiner Gemeinde der Raub der alten Einrichtung nicht erwänt ist in den Vorschriften für das Sozialamt (oder für das Jobcenter, falls es sich um ALG II handelt),

dann muss der Sachbearbeiter eben eigenständig ermessen, ob es Geld- oder Sachleistungen für deinen Schaden gibt oder nicht und in welcher Höhe.

Passt dir diese Entscheidung nicht, steht dir dagegen der Rechtsweg offen. Der beginnt mit einem Widerspruch gegen den schriftlichen Bescheid über deinen schriftlichen Antrag auf eine Leistung - und geht weiter mit einer Klage vor dem Sozialgericht - im Einfall mit einem Eilantrag.

Darüber hinaus kann es § 37 Ergänzende Darlehen geben für weitere Bedarfe - auch bei ALG II nach dem SGB II.

Gruß aus Berlin, Gerd

Rein theoretisch ist der Einbrecher schadensersatzpflichtig.

DeHubert 
Beitragsersteller
 07.10.2014, 22:31

Aber was macht der geschaedigte in dem Moment? WOVON LEBT ER DANN , wenn ihm alles genommen wurde und der Dieb nicht zu finden ist?