Wem gehört das Taschengeld offiziell?
Ich hätte nur eine einfache Frage: Wem (Eltern, Kinder) gehört das Taschengeld eigentlich (rechtlich), nachdem die Eltern es den Kindern gegeben haben?
Das heißt: Wenn ich mir mit meinem Taschengeld ein Produkt kaufe, gehört es dann offiziell mir oder meinen Eltern?
Wenn man jemandem ein Geschenk macht, gehört es ja eigentlich auch nicht dem, der das Geschenk gemacht hat, sondern dem, der das Geschenk empfängt, oder etwa nicht?
Vielen Dank im Voraus, Marco C. :)
9 Antworten
Das heißt: Wenn ich mir mit meinem Taschengeld ein Produkt kaufe, gehört es dann offiziell mir oder meinen Eltern?
In der Regel gehören die Sachen Dir laut Taschengeldparagraf, aber wenn man z.B. größere Sache bzw. teure Sachen kauft wie z.B. ein großer Fernseher, dann greift die § nicht und die Eltern können den Kauf rückgängig machen.
MfG
Johnny
Das ist grundsätzlich falsch.
@I@
Google mal Taschengeldparagraf ; was ich getan habe und dann wirst Du erkennen das Du falsch liegst.
Der §110 BGB ist mir auch ohne google bekannt. Du müsstest mir allerdings die Stelle zeigen, an der etwas von gösseren oder teureren Sachen steht. In meinem BGB steht davon nichts.
Auch als Kind bist du rechtsfähig, kannst als auch eigenes Eigentum haben, § 1 BGB.
Jedoch obliegt den Eltern die Vermögenssorge nach § 1626 Abs. 1 BGB. Sie können also das Vermögen treuhänderisch verwalten.
Beim Abschluss von Kaufverträgen oder Schenkungen kommt es darauf an, ob das Verpflichtungsgeschäft überhaupt wirksam vereinbart werden kann. Für rechtlich nachteilige Geschäfte benötigt der Minderjährige die Einwilligung der Eltern, § 107 BGB. Fehlt diese und wurden die Leistungen nicht zum Beispiel nach § 110 BGB bewirkt, ist der Vertrag unter Umständen nichtig.
Das Taschengeld gehört dir - genauso wie andere Geschenke.
Allerdings haben deine Eltern ein Vetorecht bei fast allem was du kaufst - abgesehen von einfachen Lebensmitteln und anderen Waren bis ca. 10 Euro.
Weiterhin dürfen deine Eltern jederzeit dein Eigentum, also auch dein Geld aus erzieherischen Gründen einziehen und für dich aufbewahren.
> abgesehen von einfachen Lebensmitteln und anderen Waren bis ca. 10 Euro.
Auch da, jegliche rechtlich nachteilige Geschäfte bedürfen der Einwilligung, § 107 BGB. Etwas anders würde gelten, wenn die Leistung mit eigenen Mitteln bereits erbracht wurde, dort gibt es jedoch keine Schranke bezüglich der Höhe, § 110 BGB.
Ich denke, bei normalen Käufen bis ca. 10 Euro wird üblicherweise der sog. Taschengeldparagraph greifen. Bei allem darüber könnten die Eltern jederzeit behaupten, dass der Betrag höher als das von ihnen zugestandene Taschengeld ist und das Kind somit nicht unabhängig darüber verfügen darf.
Blöderweise steht in §110 BGB gar nichts von Taschengeld. Also ist die Höhe auch irrelevant. Es können auch 10000€ sein, wenn sie zur freien Verfügung stehen.
Ja wenn .... und darüber entscheiden die Eltern.
Also siehst du ein, dass das Ganze von der Höhe des Betrags völlig unabhängig und dein voriger Beitrag somit falsch war. Schön.
Wenn Eltern Taschengeld zahlen, ist das sowas wie eine "Besitzübergabe", sprich ein Gegenstand,... wechselt den Besitzer. In diesem Fall bekommt man das Taschengeld geschenkt. Ich denke, rechtlich gesehen, gehört das Geschenk dann auch dem Beschenkten (wahrscheinlich muss man, wenn man die Sache ganz genau nimmt, auch noch einen Vertrag aufsetzen, der von beiden Seiten unterschrieben wird). Doch im Fall des Taschengeldes ist das wieder was anderes. Da die Person, die das Geld bekommt, ja minderjährig ist, gehört das Geld zwar ihr, doch sie darf es nicht eigenständig, sprich nur mit Erlaubnis der Eltern verwenden, also ausgeben, da die Eltern das Geld verwahren müssen und für Ihr Kind haften. Also, Taschengeld gehört zwar dem Kind, nützt ihm, ohne Erlaubnis der Eltern aber relativ wenig.
sprich nur mit Erlaubnis der Eltern verwenden, also ausgeben
Das stimmt so nicht.
Taschengeld darf das Kind im Rahmen des Taschegeldparagrafen ausgeben, wofür es das möchte. Die Eltern haben da kein Mitspracherecht.
Auch nach dem sog. Taschengeldparagraphen ist die Einwilligung erforderlich. Man kann in der Hingabe des Geldes eine solche Einwilligung sehen; dies bedeutet jedoch wiederum nicht, dass die Einwilligung nicht zurückgezogen werden könnte.
Der Taschengeldparagraph heißt übrigens nicht mal wirklich "Taschengeldparagraph"; die Bezeichnung ist irreführend.
Nö.
Doch, siehe § 110 BGB.
Es gibt Rechtliche Möglichkeiten Geschenke auch noch lange Zeit später zurückzufordern. Also von daher wär ich mir nicht unbedingt sicher....^^
Eine Schenkung kann grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden. Etwas derartiges ist lediglich bei "schweren Verfehlungen durch groben Undank" möglich, § 530 Abs. 1 BGB. Etwas derartiges liegt zum Beispiel bei einem Mordversuch vor.
Der Schenkende kann das Geschenk ebenfalls einfordern wenn seine (finanzielle) Existenz gefährdet ist.
Auch wenn nach der Verlobung keine Hochzeit stattfindet kann der Verlobungsring zurückgefordert werden.
Der Schenkende kann das Geschenk ebenfalls einfordern wenn seine (finanzielle) Existenz gefährdet ist.
Nur unter strengen Voraussetzungen, nämlich das Unterhaltszahlungen nicht mehr geleistet werden können und dies nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Wie du siehst handelt es sich bei um krasse Ausnahmefälle, es bleibt also dabei, dass eine Schenkung grundsätzlich nicht rückgängig zu machen ist, insbesondere wenn es keinerlei weitere Anhaltspunkte gibt.
Das ist grundsätzlich falsch.