Welches Gesetz regelt das "Eigentum" am Bürgersteig?
Wir wurde gemaßregelt vom Nachbarn von der anderen Straßenseite bezgl. unseres Parkens vor unserem Haus und dem meiner Mutter. Gleichzeitig parken die Nachbarn aber selbst ihren Gehsteig zu. Meine Frage: Welches Gesetz, welche Verordnung regelt das Parken auf den Gehsteigen. Vielen Dank für eine Antwort!
3 Antworten
Mit der Ausnahme von Privatstraßen stehen Straßen im öffentlichen Eigentum. Jeder darf sie bestimmungsgemäß benutzen.
Die Regeln zur Benutzung, insbesondere auch die zum Parken auf Gehwegen, findet man natürlich in der StVO. Daraus:
§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen,
und eben nicht die Gehwege.
Weitere Vorschriften aus der StVO zu diesem Thema:
§ 12 Halten und Parken
(...) (4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. (...)
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.
Und aus Anlage 2 zur StVO, lfd. Nr. 74:
Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 2,8 t. Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung ist einzuhalten. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert ist, darf diese überfahren werden.
sowie aus Anlage 3 zur StVO, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315 "Parken auf Gehwegen")
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken. Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen geparkt werden.
(...)
Erläuterung
1. (...)
2. Im Zeichen ist bildlich dargestellt, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.
Es gibt den Ausnahmefall, dass durch ein ausdrückliches Verkehrszeichen (nämlich das rechteckige blaue Parkplatzzeichen mit Zusatzzeichen) ein bestimmter Parkplatz für eine bestimmte Person mit einem entsprechenden Ausweis reserviert ist. In der Regel ist diese Person ein Behinderter.
Im übrigen aber gilt: Wer zuerst kommt, parkt zuerst. Niemand hat einen Anspruch auf einen freien Parkplatz auf einer öffentlichen Straße vor seinem Haus
An einer öffentlichen Strasse zählt auch der Bürgersteig zum öffentlichen Eigentum und da gibt es normalerweise keine Sonderrechte, wenn darauf nicht ausdrücklich per offiziellem Schild hingewiesen wird.
Zwar gibt es immer mal wieder Menschen, die glauben, der Bürgersteig vor ihrem Haus "gehörte" ihnen zur exklusiven Nutzung, aber das ist schlicht Unsinn.
Dazu bedarf es auch keines besonderen Gesetzes.
Der Bürgersteig ist "Eigentum" von Fußgängern und Rad oder Roller fahrenden Kindern. Da hat niemand zu parken (außer ein Verkehrszeichen sagt was anderes).
Bei uns ist die Durchgangsstraße so eng, daß seitens der Polizei geduldet wird, daß die Anwohner mit zwei Rädern auf dem Gehsteig parken. Was gerade vom Nachbar weitlich ausgenutzt wird.
Hallo JotEs, ein herzliche Dankeschön für die ausführliche Antwort. Mir würde aber noch ein Hinweis fehlen: Hat ein Anwohner Anspruch auf einen Parkplatz auf dem öffentlichen Bürgersteig, bzw auf der Straße vor seinem Haus, oder ist der Park-Platz dort für alle Verkehrsteilnehmer im Sinne von: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Vielen Dank für eine evtl.nochmalige Antwort.