Welche Versicherung ist für durch Sturm zerstörte Terrassenzäune zuständig?
Hallo,
Frage steht ja schon oben. Unsere Terrassenzäune, Sichtschutzelemente oder wie man das auch nennt sind durch den Sturm zerstört. Kann mir jemand sagen, welche Versicherung in diesem Fall zuständig ist : Hausrat- oder Gebäudeversicherung? Mein Mann und ich sind uns da nicht einig.
Werden auch umgestürzte Bäume bezahlt?
Vielen Dank im vorraus.
6 Antworten
Die Sichtschutzelemente sind im Rahmen der Wohngebäudeversicherung nur dann mitversichert, wenn es so vereinbart ist, d. h., wenn sie in dem Tarif, den Du gewählt hast, auch eingeschlossen sind. Grundsätzlich erstmal nicht.
Die Unterscheidung, ob ein Zaun (und solch ein Sichtschutz zählt letztlich auch als Zaun) mit dem Gebäude verbunden ist oder nicht, ist heute nicht mehr relevant. Früher hatte man tatsächlich anhand dessen entschieden. Da es allerdings lange Zeit streitig war, ob Versicherungsschutz zu gewähren ist oder nicht, gab es im Jahr 2007 mal eine (bis heute gültige) Ombudsmannentscheidung, die besagt, dass ein Zaun nicht direkt dem Wohnzweck dient, somit kein Gebäudebestandteil ist und daher auch nicht zu den versicherten Sachen zählt, und zwar unabhängig davon, ob er mit dem Gebäude verbunden ist oder nicht.
Hallo Buerger41,
vielen Dank für Ihre Hinweise.
Ich gehe davon aus, dass Ihnen bekannt ist, wo Entscheidungen des Versicherungsombudsmannes nachzulesen sind. Im Übrigen sollte natürlich nur nach Quellenangaben verlangen, wer selbst mit gutem Beispiel vorangeht. Ich habe in Ihrem Rat vergeblich nach Belegen gesucht.
Gruß
Nordmann2000
PS: Versicherte und nicht versicherte Sachen sind natürlich in den VGB, nicht im VVG geregelt. Vertippt?
Hallo,
das sollte üblicherweise über die Wohngebäudeversicherung versichert sein - vorausgesetzt Strumschäden sind mit eingeschlossen! Ob und in welcher Höhe es nun wirklich abgesichert ist, müsst ihr aber leider in der Police nachlesen oder beim Versicherer nachfragen. Er soll Euch dann die entsprechende Stelle in der Police (oder den Versicherungsbedingungen) nennen. So könnt ihr besser kontrollieren, ob Euch auch die richtige Info gegeben wurde.
In der Hausratversicherung ist eigentlich nur der "Hausrat" versichert. Meines Wissens nach gehören Zäune da eher nicht zu ;)
Aber da die Versicherer ja im Prinzip frei in der Vertragsgestaltung sind, könnten die auch die Zäune in der Hausrat eingeschlossen haben. Wobei wir wieder beim Punkt sind: Ihr werdet wohl nicht drumherum kommen, nachzulesen oder nachzufragen.
Viele Grüße!
Hausratversicherung zahlt erstmal nicht fuer Gartenmoebel, allerdings fuer Markisen, Antenne usw.. Ob das jetzt dazugehoert muesst Ihr die Versicherung fragen.. Wohngebaeudeversicherung kommt auf die Police an, aber die greift erst ab Sturmstaerke (8 oder so) und die waere fuer die Baeume verantwortlich..
peace^^
Wie? Nicht für Gartenmöbel? Natürlich und zwar komplett vom Tisch über Grill bis zum Sonnenschirm! Also bitte!
Es kommt darauf an, was bei Abschluss der Versicherung vereinbart wurde. Sichtschutzelemente, die nicht fest mit dem Gebäude und auf Dauer verbunden sind, können über die Hausratversicherung abgedeckt sein.
Zäune werden meist dem Gebäude zugerechnet (z.B. bei der Provinzial Brandkasse Kiel, der Itzehoer Brandgilde u.a.), Also Gebäudeversicherung.
Die Beseitigung umgestürzter Bäume, die keinen Gebäudeschaden verursacht haben, ist nur abgedeckt, wenn es im Vertrag aufgeführt ist. Wenn das so ist, besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn sie entwurzelt sind. Sind sie abgeknickt, besteht kein Versicherungsschutz. Abgeknickte Bäume können über eine weitere Erweiterungsklausel abgesichert werden.
Sofern die Sichtschutzelemente mit dem Gebäude verbunden sind (z.B. durch Schraubverbindungen an der Wand oder am Boden der Terrasse) handelt es sich um Gebäudebestandteile, die über die Wohngebäudeversicherung versichert sind (sofern die Gefahr "Sturm" mitversichert wurde).
Wenn Sie so etwas behaupten, sollten Sie Belegstellen zitieren.
Einfach sich auf den Ombudsmann berufen, liest sich zwar gut, aber der Arme kann sich nicht wehren gegen diese Behauptung.
Bevor man eine Änderung der rechtlichen Beurteilung behauptet, sollte man vielleicht auch mal ins VVG schauen. Hmm? Sehr hilfreich, was da drin steht!