Welche Strafen drohen jemanden der einen anderen beauftragt , eine unbeliebte Person umzubringen?

10 Antworten

§ 30 StGB

(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

§ 26 Anstiftung

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

Jemand, der einen Mord in Auftrag gibt, wird juristisch und strafrechtlich genau so behandelt wie eine Person, welche einen Mord ausführt.

Und nein - Gutachter zu täuschen dürfte doch ziemlich aussichtslos sein

Anstiftung zum Mord hat das gleiche strafmaß. Und wen jemand damit auf Psycho macht kommt er/sie in eine geschlossene Anstalt, ebenso lange.

Kein Zugewinn, weil ggf auch noch andere Restriktionen drohen (Entzug Geschäftsfähigkeit usw.).

Lebenslänglich. Gleiche Strafe wie der Ausführende.

Den Rest deines "hätte, könnte, wäre Senarios" kann man nicht bewerten. Alles könnte, nix müßte...