Welche Strafe für Handel mit Cannabis (100g)

9 Antworten

Das wird Dir hier niemand seriös beantworten können, vor allem, weil Du nicht mal den Sachverhalt beschreibst. Waren es einmalig 100g oder 100 Verkäufe a 1g? War es nur einmal, wird es sehr auf den Wirkstoffgehalt ankommen. Denn NUR daran bemisst sich die tatsächliche Menge. Ab 200 Konsumeinheiten spricht man von einer "nicht geringen Menge", die mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird http://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__29a.html

Ist es weniger oder waren es mehr Verkäufe mit geringeren Mengen, wäre es "nur" in Verstoß gegen § 29 BTMG, was mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft wird - JE Tat... (Daraus ist dann aber hinterher eine Gesamtstrafe zu bilden, die deutlich darunter liegen kann).

In beiden Fällen kann man in jedem Fall davon ausgehen, dass eine Geldstrafe nicht mehr in Betracht kommt.. Grundsätzlich ist auch immer eine Strafe unter 2 Jahren denkbar, die bei Ersttätern meist zur Bewährung ausgesetzt wird.

Wenn Du es genauer wissen willst, mußt Du mehr Einzelheiten schreiben.

Eventuell wenn es das Este Mal war und wenn nicht an Kinder verkauft wurde. Eventuell auch eine Hohe Geldstrafe aber auf jeden Fall Führerscheinentzug zumindest aber MTU test

ginatilan  06.01.2015, 15:59
aber auf jeden Fall Führerscheinentzug zumindest aber MTU test

Unsinn, und MTU gibt es gar nicht, wenn dann MPU

ninamann1  06.01.2015, 17:16
@ginatilan

richtig ! ich meinte natürlich medizinisch psychologische Untersuchung, war ja auch im Kommentar richtig geschrieben

KoalaCarConn  06.01.2015, 13:38

Und inwieern hat das auch nur irgendwa smit nem führerschein zu tun?

ninamann1  06.01.2015, 13:42
@KoalaCarConn

Weil sicherlich auch konsumiert wurde , wird von vorneherein angenommen . Bei der MPU kann ja dann das Gegenteil eventuell bewiesen werden

Hallo sebbaa

bei 100g wird es eine kleine Strafe geben, evtl Bewährung.

warum ich dir aber schreibe (was strafrechtlich auf ihn zukommt kann hier sowieso niemand sagen, das entscheidet der Richter) ist das führerscheinrechtliche was auf die Person zukommt:

gesetzliche Bestimmungen: § 2 Abs. 12 StVG:

"Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten."

Wird man polizeilich mit BTM "erwischt" (Konsum, Besitz, Handel... auch bei geringen Mengen), muss man damit rechnen, durch die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufgefordert zu werden.Wird durch äG festgestellt, dass der Cannabiskonsum mehr als gelegentlich ist oder man legt innerhalb der Frist kein Gutachten vor, dann ist Kraft Gesetzes der Betroffene nicht geeignet, Kfz zu führen = die Fahrerlaubnis ist auf unbestimmte Dauer weg (FEV, Anlage 4 Pkt. 9.2.1). Und wenn du noch keine Fahrerlaubnis hast wird das äG bei einem späteren Neuantrag gefordert

schau mal hier rein, da sind Erfahrungsberichte über äG's

http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?s=&showtopic=56523&view=fin...

es werden auch zwei Abstinenznachweise gefordert.

und wenn die Person das äG nicht besteht wird die Fahrerlaubnis entzogen und erst wieder erteilt wenn die MPU bestanden wurde

Wie viel Cannabis darf man haben?

Grundsätzlich ist der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln, zu denen die Cannabisprodukte gehören, nach § 29 Betäubungsmittelgesetz strafbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob man die Droge zum Eigenverbrauch besitzt oder sie weiterverkaufen will. Dies ist vom Bundesverfassungsgericht auch als zulässig erachtet worden. Einen Verstoß gegen das Grundgesetz konnte das Verfassungsgericht in den Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes jedenfalls nicht erkennen. Die Verfassungsrichter machten jedoch eine gewichtige Ausnahme. Besitzt jemand nur eine geringe Menge von Cannabis, darf dies nicht zur Strafbarkeit führen. Denn nur der Besitz einer großen Menge kann zu einer Gefährdung der Allgemeinheit führen und daher den Eingriff in die Freiheit einer Person (Art. 2 Abs. 2 GG) rechtfertigen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.04.1994, Az. 2 BvL 43/92; 2 BvL 51/92; 2 BvL 63/92; 2 BvL 64/92; 2 BvL 70/92; 2 BvL 80/92; 2 BvR 2031/92). Das Bundesverfassungsgericht setzte selbst aber keine Freigrenzen fest. Daher hat in der Folgezeit jedes Bundesland für sich entschieden, ab welcher Menge der Besitz von Cannabis strafbar sein soll. Hier eine Übersicht:

Erlaubte Cannabis-Menge pro Bundesland (...) http://www.refrago.de/Ab_welcher_Menge_ist_der_Besitz_von_Cannabis_strafbar.frage148.html

Für die Strafzumessung gibt es viele zu berücksichtigende Punkte: Ersttäterschaft? Kooperation? Reue? Wiederholung? Soziale Situation des Angeklagten etc.

Niemand kann sagen, was der Staatsanwaltschaft beantragt und mit welchem Urteil das Gericht letztendlich rumkommt.