Welche Staatsbürgerschaft bekommt mein Kind?

9 Antworten

Eines ist ganz klar: Wenn Du bei der Geburt deutsche Staatsbürgerin bist, "erbt" das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft von Dir (und die türkische von seinem Vater), wenn Du in Deutschland geboren bist. Wenn das Kind nicht in Deutschland geboren wird und Du auch nicht in Deutschland geboren bist, muss nach der Geburt jemand zum deutschen Konsulat laufen und dort die Geburt registrieren lassen. Das muss innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes stattfinden. Eine entsprechende Urkunde nehmt Ihr mit. Die ist für das Kind so gut wie ein Staatsangehörigkeitsausweis. Mit der könnt Ihr dann die deutschen Ausweise für das Kind beantragen, im Ausland auf dem Konsulat und in Deutschland bei der entsprechenden Behörde.

§ 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes:

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben
bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31.
Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die
Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres
nach der Geburt des Kindes
ein Antrag nach § 36 des
Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister
gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des
Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

Du bist deutsche, also geh zur Botschaft/Konsulat mit einer Geburtsurkunde des Kindes. Dort kannst du erst mal die Geburt "Anzeigen". Dadurch wird das Kind auch deutsch. Jetzt kannst du es (unter 5 Jahre) auf deinen Reisepass Eintragen lassen (man weiß ja nie). Später oder auch sofort kannst du einen Pass für das Kind Beantragen.

"Das türkische Staatsangehörigkeitsrecht folgt grundsätzlich dem ius sanguinis (Abstammungsprinzip), demzufolge die Staatsbürgerschaft vom Vater und (eingeschränkt auch) von der Mutter geerbt wird (Art. 1, 2 türk. StAG). Die Geburt auf türkischem Staatsgebiet verleiht die türkische Staatsangehörigkeit („ius soli“, Geburtsortsprinzip) nur, sofern das geborene Kind keine Staatsangehörigkeit durch Abstammung erwerben kann (Art. 4 türk. StAG)."

Wenn Ihr Kind in der Türkei auf die Welt kommt, wird es wohl die türkische Staatsangehörigkeit bekommen, es sei denn Sie beantragen die deutsche rechtzeitig. Eine doppelte Staatsangehörigkeit wird von den deutschen Behörden nur in Ausnahmefällen gewährt. Erkundigen Sie sich frühzeitig bei den zuständigen Behörden, in der Zürkei bei der deutschen Botschaft.

§ 4 Absatz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz:

 Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit,
wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

https://www.gesetze-im-internet.de/rustag/__4.html