Doppelte Staatsangehörigkeit Deutsch -Russisch Kind?
Problem: Mutter besitzt die russische Staatsangehörigkeit, Vater besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Das Kind wird in Deutschland geboren. Hat das Kind automatisch die doppelte Staatsangehörigkeit, oder nur die deutsche und ein Recht auf die russische?
4 Antworten
Die Mutter muss die russische Staatsangehörigkeit für das Kind beim Konsulat beantragen. Dafür benötigt sie die Geburtsurkunde mit Apostille und Übersetzung sowie die Einverständniserklärung des Vaters.
Jedenfalls wars bei uns damals so.
Das Kind hat dann die doppelte Staatsangehörigkeit.
Wenn ich jetzt den Gesetzestext nicht vollkommen falsch verstanden habe, dann müsste bei Minderjährigen das Familiengericht die Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit genehmigen (§ 19 StAG), was offenbar nur auf Antrag passiert.
Du hast den Gesetzestext zwar richtig verstanden, jedoch ausser Acht gelassen, dass die Genehmigung des Familiengerichts von einer zuständigen Behörde für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten eingeholt werden kann bzw. wird. Es ist also lediglich eine Formalität, die im Falle der Bekanntgabe der Einbürgerung in die Wege geleitet wird.
Dass die benötigte Zustimmung ein Freischein dafür ist seinen Kindern die Mehrstaatigkeit zu verschaffen und somit den §25 StAG zu umgehen ist ein Irrglaube.
Warum auch immer, unsere Kinder haben beide Staatsangehörigkeiten, und beide Pässe.
Nun, das ist nicht verwunderlich, wenn die erfolgten Einbürgerungen den deutschen Behörden nicht bekannt sind.
Normalerweise zeigen die deutschen Behörden Interesse dafür, wenn ein Personalausweis beantragt wird.
So werde ich jedes Mal beim Beantragen des Dokuments gefragt, wie ich zu meiner russischen Staatsangehörigkeit kam.
Erst vor ein paar Tagen hab ich für unseren Sohn einen neuen deutschen Pass beantragt. Jedes Mal werd ich von den Bearbeitern darauf angesprochen, dass die Kinder ja auch die russische Staatsangehörigkeit haben. Ist also bestimmt bekannt.
Wie gesagt hängt das von der Kompetenz des Mitarbeiters ab.
Es ist nichts ungewöhnlich, dass jemand zwei Staatsangehörigkeiten hat. Ausschlaggebend ist jedoch, wie diese erlangt wurden und da ist der §25 bzw. §19 unmißverständlich.
Wie bereits erwähnt ist die Zustimmung eines Familiengerichts in fiesem Fall lediglich eine Formalität und ist eigentlich für Problemfälle gedacht. Z.B. wenn die Einbürgerung ohne der Zustimmung des Sorgeberechtigten durchgeführt wurde, was mit dem deutschen Recht kollidieren würde.
Wenn jedoch die Mutter den Antrag stellt und der Vater dem Vorhaben schriftlich zustimmt ist alles eindeutig und in Übereinstimmung mit dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht.
Das Kind hat dann die deutsche Staatsangehörigkeit.
Die russische kann zwar beantragt werden und wird auch erteilt, allerdings geht dabei die deutsche Staatsangehörigkeit verloren §25 StAG.
Eine doppelte Staatsangehörigkeit für das Kind in dieser Konstellation ist also unrealistisch.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann von den deutschen Behörden eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden.
Diese muss jedoch vor der Einbürgerung beantragt und genehmigt werden und man hat nur in sehr wenigen Fällen Erfolg damit.
Also einfach nach "Beibehaltungsgenehmigung" googeln.
Recht ja, automatisch nein.
Jedenfalls war es bei mir so (deutsch/österreichisch)
Danke für die Antwort!
Kein problem : )
Es hat die Staatsbürgerschaft, die die Eltern wählen. Aber nicht die doppelte.
Nein. Es hat die Staatsangehörigkeit/en, die ihm gesetzlich zustehen. In den Fall nur die deutsche.
Stimmt, aber wenn er erwachsen ist, hat er das RECHT sie zu ändern, oder irre ich mich?
Kommt auf die Umstände an. Der Erwachsene kann nur noch dann ändern, wenn es trifftige Gründe gibt, z. B. den dauerhaften Wohnort. Ist er deutscher Staatsbürger, muss er zumindest in Russland leben, russisch sprechen, etc. um die russische Staatsbürgerschaft zu bekommen. Nur die Herkunft der Mutter reicht da nicht aus.
Du irrst dich.
Ist mir relativ egal.
Das ändert weiterhin nichts an der Tatsache, dass du dich irrst.
Das Kind hat dann die russische Staatsangehörigkeit.
Die deutsche geht durch die Einbürgerung in Russland automatisch verloren §25 StAG.
Eine Ausnahme besteht, wenn vor der Einbürgerung eine Beibehaltungsgenehmigung für die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt und erteilt wird