Welche Bedingungen gibt es bei Hoftoren im Mietrecht?
Mein Vermieter besteht darauf das Hoftor sofort immer bei jeder Ein- Ausfahrt zu verschliessen. Da dieses Tor sehr langsam zu bewegen ist und auch mein PKW in einer engen Einbahngasse halb in der Fahrspur stehen muss, wollte ich dabei mal wissen welche Bedingungen/Pflichten hierbei zu erfüllen sind.
Ich spreche da Zeiten an wo das Tor unbedingt/nicht unbedingt verschlossen sein muss. Bzw. was noch zu beachten ist.
Wir bekommen vom Vermieter ständig Hinweise obwohl nachweislich keine Aushänge noch Ankündigungen auch zu solchen Sachen kommen. Deswegen diese Fragestellung.
Es sind 6 Autos und alle Nutzer gehen einer Vollzeit-Tätigkeit nach.
Danke für Info
11 Antworten
Gesetzliche Bestimmungen dazu gibt es nicht.
Es gilt was der Vermieter festlegt.
Ich spreche da Zeiten an wo das Tor unbedingt/nicht unbedingt verschlossen sein muss.
Welche wären das deiner Meinung nach?
Der Vermieter kann die Schließung des Tors vorschreiben. Es darf allerdings NICHT verschlossen sein am Tag
Wenn der Vermieter den Mietern mündlich mitteilt, dass das Hoftor immer nach Aus.-oder Einfahren verschlossen werden muss, so hat das Gültigkeit, auch wenn das schriftlich nicht zum Aushang kommt.
Der Vermieter wird seine Gründe haben, warum er auf das Verschliessen des Hoftores besteht. Das könnten Gründe sein,um Unbefugten den Zutritt auf das Grundstück zu unterbinden. Oder aber der Ordnung halber nicht damit einverstanden ist, wenn das Hoftor offensteht.
Eine gesetzliche Regelung hierfür gibt es freilich keine. Der Vermieter hat das Recht, dass sein Eigentum geschützt wird und daran müssen sich die Mieter halten.
Wenn der Vermieter möchte das das Tor verschlossen wird, bzw. verschlossen sein soll. Dann ist das zu akzeptieren. Ist doch nichts dabei, wen man nach dem Raus oder Reinfahren das Tor schließt
Eine Hoftür zu einem Hof eines Mietshauses dürfte gleichgesetzt sein mit einer Haustür zu einem Mehrfamilien(miets)haus...
Eine gesetzliche Regelung, ob diese offen stehen darf oder geschlossen sein muss, gibt es nicht. Es gilt die Hausordnung....
Allerdings könnte eine ständig offen stehende Tür bereits einen "Mietmangel" darstellen, da so auch nicht berechtigte Personen Zugang zur "Mietsache" haben....
Wenn der Vermieter verlangt, dass eine Tür nach Betreten/Durchfahrt wieder geschlossen werden muss, dürfte sich daraus ein Anspruch ableiten....
Ist die Stellplatz-oder Garagenmiete ein Bestandtteil Ihres Wohnraummietvertrages?
Existiert m Umfeld des Garagen/Stellplatzhofes Parkdruck?
Falls nicht, hängt "Ihr Herz" am Fortbestand der möglichen Nutzung?
Stimme ich dir im Grunde zu...Da dieses Tor keine zwei Wochen erst steht, gibt es aber keine Hausordnung...Zumindest jenseits formeller Form wie Aushang,Beschilderung oder schriftlicher Anrede - bis jetzt wie schon davor...Ist eben nicht mein bestes Mietverhältnis *ichzahlpünktlich*