Kann Arbeitsamt mich zwingen, trotz Kind zu arbeiten?!

2 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Für ALG2 spielt es keine Rolle, ob du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst; wenn die Kinderbetreuung nicht sichergestellt werden kann (hier solltest du Eigenbemühungen nachweisen), dann ist eine Arbeitsaufnahme für ein alleinerziehenden Elter (möglicherweise) unzumutbar. (§ 10 Abs.1 Nr. 3 SGB II).
In diesem Fall steht euch der Regelsatz (du + Kind) zu + Alleinerziehendenmehrbedarf + angemessene Kosten der Unterkunft.
Davon abzuziehen sind Kindergeld und möglicher Unterhalt, wobei dich die ARGE nicht zwingen kann, den Vater des Kindes zu "kennen" ;).

Jennilie86 
Beitragsersteller
 17.03.2010, 22:29

Ok, dann warte ich jetzt mal viel beruhigter auf die nächste Einladung von denen :-) Vielen, vielen Dank!!!

Jennilie86 
Beitragsersteller
 17.03.2010, 22:10

Erstmal vielen Dank für die schnelle und nette Antwort! Ich möchte noch sagen, dass ich kein Problem damit habe, zu arbeiten! Bevor fiese Antworten kommen wie die erste :-) Es ist keine Kinderbetreuung möglich. Wenn der Kleine 2 ist, dann kann er vormittags in den Kindergarten bei uns im ort, aber jetzt noch nicht. Kann ich dann also sicher sagen, dass keine Kinderbetreuung möglich ist?!

VirtualSelf  17.03.2010, 22:22
@Jennilie86

Ich kenne die Gegebenheiten in und um deinem Ort nicht, aber wenn du keinen Kindergartenplatz bekommst und auch Tagesmutter-mäßig nichts läuft, würde ich mich an deiner Stelle auf die nicht sicher gestellte Kinderbetreuung gegenüber der ARGE berufen (wobei du schon eine gute Erklärung für den überraschenden Wegfall der jetzigen Betreuung, die du ja angegeben hast, haben solltest ^^).
Wenn der Vermittler rumzickt und mit irgendwelchen Sanktionen drohen sollte, nicht nervös machen lassen.

Ich wundere mich über die Aussage, dass du kein AloGeld bekommen würdest, wenn keine Kinderbetreuung vorhanden ist. Dass das rechtmäßig war kann ich mir kaum vorstellen.

Auf jeden Fall steht dir Hartz4 zu - so oder so- aber wenn du fundierte Antworten haben möchtest- auch um dich vorab abzusichern, damit dich keiner ins Bockshorn jagen kann, frag lieber mal hier nach: http://www.elo-forum.org/index.php

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Jennilie86 
Beitragsersteller
 17.03.2010, 23:45

Alles klar! Vielen vielen Dank! Du hast mir sehr geholfen!!!

adianthum  18.03.2010, 10:04
@Jennilie86

Und ich hab wieder was dazugelernt! Danke

Jennilie86 
Beitragsersteller
 17.03.2010, 23:45

Alles klar! Vielen vielen Dank! Du hast mir sehr geholfen!!!

Jennilie86 
Beitragsersteller
 17.03.2010, 23:25

Bin ja nicht verfügbar. Kann dann also jetzt schon ALG 2 bekommen!?

VirtualSelf  17.03.2010, 23:34
@Jennilie86

Jup. Dann ist ALG1 weg

Jennilie86 
Beitragsersteller
 17.03.2010, 23:13

Ok. Mir "stehen" noch paar Monate ALG 1 zu, kann ich dann trotzdem jetzt bald schon LAG 2bekommen, oder müssen die paar Monate erst rum sein?

VirtualSelf  17.03.2010, 23:16
@Jennilie86

Du kannst ergänzend zu ALG1 auch ALG2 beziehen (ALG1 wird in diesem Fall abzüglich eines 30EUR-Freibetrags voll auf das ALG2, auf deinen Bedarf angerechnet), wobei dann natürlich wieder die Frage der Verfügbarkeit (wegen ALG1) virulent wird.
D.h. du kannst der AGENTUr gegenüber nicht sagen, dass du dem Arbeitsmarkt zu Verfügung stehst, und der ARGE gegenüber, dass dem nicht so ist.

Jennilie86 
Beitragsersteller
 17.03.2010, 23:05

Kann ich dann also quasi von ALG 1 auf ALG 2 wechseln? (hört sich blöd an ;-) )

VirtualSelf  17.03.2010, 23:08
@Jennilie86

Jup ... wenn ALG1 nicht in Frage kommt und du die Voraussetzungen für ALG2 erfüllst (im Wesentlichen "Hilfebedürftigkeit" und "Erwerbsfähigkeit" (nicht zu verwechseln mit Verfügbarkeit)), wird es ALG2 für dich und Sozialgeld für dein Kind

Jennilie86 
Beitragsersteller
 17.03.2010, 22:51

Hat sie wortwörtlich so gesagt, dann steht mir das nicht zu, weil ich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Hab ma beim link geguckt und habe das gefunden: 1.1.3 Kinderbetreuung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3) (1) Die Erziehung des Kindes steht der Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme nicht entgegen, es sei denn, dass • das Kind das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

... heißt doch, wenn ich noch nicht ganz blöd bin, dass die erziehung des kindes vor der arbeit sthet oder???

VirtualSelf  17.03.2010, 23:03
@Jennilie86

Jup .. aber das ist SGB II-Recht (ALG2).
ALG1 richtet sich nach SGB III, und da gelten andere Regelungen.
(...)2. eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und(...)
§ 16 SGB III

VirtualSelf  17.03.2010, 22:47

ALG1-Anspruch setzt - anders als ALG2 - Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt/die Vermittlung voraus.
Ist die Kinderbetreuung nicht sichergestellt, ist keine Verfügbarkeit gegeben.
Ergo hat man keinen ALG1-Anspruch.
Ist schon korrekt, was der Agentur-Sachbearbeiter gesagt hat.