Welche Art von Vertrag stellt ein Vertrag über die Lieferung von Essen in der Schule dar?
Ich habe leider Probleme dem Essensanbieter in der Schule meiner Kinder, der Forderungen an mich stellt ,die aus meiner Sicht ungerechtfertigt sind. Die Sache ist recht verzwickt. Insofern möchte ich hier nicht den Fall im Detail schildern. Mich würde aber interessieren was für eine Art von Vertrag ist ein Vertrag über die Versorgung mit einer warmen Mahlzeit juristisch betrachtet. Mit dieser Information könnte ich vielleicht besser weiter recherchieren. Leider habe ich keine Rechtschutzversicherung, sonst würde ich den Fall an einen Anwalt weitergeben.
4 Antworten
Es ist zu unterscheiden, ob man das Essen vorher bestellt oder mittags an der Essenausgabe eines der bereits hergestellten Essen auswählt. Wird ein bestimmtes Essen vorher bestellt, so dürfte es sich um einen Werklieferungsvertrag im Sinne von § 651 BGB handeln. Es finden die Vorschriften über den Kauf §§ 433 ff. anwendung. Wählt man eines der zu Auswahl stehenden Essen nachdem diese bereits fertig sind, so dürften die Vorschriften über den Kauf direkte Anwendung finden.
Gleichzeitig sind darin auch mietvertragliche Elemente enthalten(Geschir, Besteck).
Grundsätzlich sei anzumerken, daß einzelne Vertragsarten nicht immer 100% in reiner Form vorkommen, sondern es sich oft um mehrere parallele Verträge handelt.
Ich denke es muß erst einmal geklärt werden in welchem Vertragsverhältnis Du stehst:
Ich unterstelle einmal das Du ein Elternteil bist - daher würde es sich aus meiner Sicht um einen Bewirtungsvertrag handeln (Vertrag Schule - Eltern).
Beim Bewirtungsvertrag handelt es sich um einen Vertragstyp, der im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist.
Er weist Elemente des Kauf-, Werk-, Dienst- und Mietvertrages auf.
Aus juristischer Sicht legt dies nahe, in Streitfällen die jeweiligen Rechtsfolgen desjenigen Vertragstyps anzuwenden, der den betreffenden Leistungsaspekt der Bewirtung am ehesten trifft, also beispielsweise die Regeln des Dienstvertrages für den Service und die Regeln des Kaufvertrages für den eigentlichen Verzehr.
Es gibt hier mehrere Theorien:
Absorptionstheorie (Schwerpunkt enscheidet)
Kombinationstheorie (jeder Vertragsbestandteil wird einzeln gewertet)
Mutmaßlicher Parteiwille entscheidet für die Beurteilung des Vertrages (Anhaltspunkte: Vertragszweck / Interessenlage / Verkehrssitte.)
Keine der Theorien kann für sich alleine genommen gemischte Verträge sinnvoll lösen. Vergehensweise:
Allgemein kann davon ausgegangen werden:
Gibt es einen eindeutigen Schwerpunkt, so ist das Recht dieses Vertragstyps heranzuziehen. Sind die Vertragstypen gleichwertig, dann sind die Vorschriften anzuwenden, die am besten dem Vertrag entsprechen.
Aus Sicht der Schule mit dem Caterer liegt Werkvertrag/Werkliefervertrag, Dienstvertrag sowie Mietvertrag vor.
Hier ist analog wie oben geschildert zu bewerten.
Falls Du mit dem Essenanbieter direkt einen Vertrag geschlossen hast, wird es ein Dienstleistungsvertrag/Dienstvertrag sein. http://dejure.org/gesetze/BGB/611.html
Ein Werkvertrag bezieht sich eher auf ein Werk im Sinne von Baustelle , Gebäude oder der Auslagerung eines Produktionsbereiches in einem Gewerbebetrieb wenn Du selber ein Gewerbe betreibst.
Da kannst Du recht haben . Allerdings müsste geklärt werden, ob das Essen wirklich hergestellt oder nur erwärmt wird. Dann könnte durchaus auch ein Dienstvertrag vorliegen .
Mal Absatz 2 zum Werkvertrag gelesen? Hier wird Essen "hergestellt" und geliefert. Eine reine Dienstleistung wäre die bloße Ausgabe des vom Auftraggeber zubereiteten Essens.