Welche Vertragsart kommt zwischen Wettbewerbssteller und Teilnehmer zu stande?
Hallo,
ich arbeite mich grade durch einen AGB Fall im Zivilrecht. Dabei nimmt ein gewisser A an einem Fahrrad-Rennen teil. Die AGB (bzw. Wettbewerbsbedingungen) die durch den Fahrrad-Verein veröffentlicht werden schließen jedoch Haftung an Körper und Fahrräder aus. Dies ist laut AGB-Kontrolle unzulässig und somit ist diese Klausel in den AGB ungültig.
Jedoch wird in den AGB auch beschrieben, dass es zwischen dem Verein und den Teilnehmern NICHT zu einem Vertrag kommt. Aber AGB kommen doch nur Kraft eines Vertrages zu stande oder irre ich mich da? Welche Art Verhältnis besteht denn zwischen Wettbewerbssteller und Teilnehmer?
Danke für Antworten!
3 Antworten
Habe das hier im Internet gefunden: http://haerting.de/sites/default/files/pdfs/fall-15-loesung.pdf
Leider kommt der Fall nicht vor, aber es geht um ein Reitturnier und die Frage ob bei einem Unfall Haftung besteht. Da wird sowohl auf die Frage nach der Vertragsart als auch auf die Frage von AGBs gezeigt.
Ich meine herauszulesen, dass die Teilnahme an einem Rennen oder Wettkampf eine Auslobung ist. Die Auslobung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, bedarf also nur der Willenserklärung des Teilnehmers. AGBs für Auslobungen scheinen den normalen Regulationen zu unterliegen. Das heißt die Klausel dass Haftung an Körper und Fahrrad ausgeschlossen ist, ist immernoch unzulässig innerhalbd er AGBs, da diese Teil der Auslobung sind.
Teilnehmer an Sportwettkämpfen handeln in erster Linie auf eigenes Risiko.
In aller Regel sind solche Veranstaltungen auch von "normalen" privaten Versicherungsverträgen nicht gedeckt.
Möglich sind natürlich spezielle Versicherungen, die der Veranstalter schließt. Dafür kassiert er dann ja auch Startgelder.
Bei einer fahrlässig unsicher angebrachten Brücke handelt es sich um einen Verstoß des Veranstalters gegen seine Verkehrssicherungspflicht. Eine solche Haftung kann er nicht durch eine AGB ausschließen.
Studierst du Jura oder wofür ist das?
Wenn man davon ausgeht, dass zwischen dem Veranstalter und dem Teilnehmer wirklich kein Vertrag zustande kommt, gibt es Umwege über die man doch zu einer vertraglichen Haftung kommen kann. Dafür waren aber einer paar zusätzliche Infos erforderlich.
Danke für die Antwort! Wenn es nun um die Frage geht, ob A, der bei dem Wettkampf über eine fahrlässig unsicher angebrachte Brücke fährt und dabei sein ausgeliehenes Rad kaputt macht, Schadensersatzansprüche hat, wie würde man da die Anspruchsgrundlage prüfen wenn nicht über AGB Inhaltskontrolle?