Wechsel des Hausverwalters durch Verkauf möglich?
Unser alter WEG-Verwalter wurde (leider) bis 12/2012 bestellt, obwohl ich u.a. wegen seines damaligen Alters (62) schon Bedenken hatte. Auch auf Nachfrage von mir in der WEG-Versammlung, versicherte er noch im März 2010, bis zum Ende weiterarbeiten zu wollen. Nun erhielten wir vor ca. 3 Wochen eine Mitteilung, daß die Firma an 2 neue Inhaber verkauft wurde und er nur noch in beratender Funktion tätig sei. Die neuen Inhaber gehen davon aus, daß der Verwaltervertrag einfach so weiterläuft, obwohl wir die Herren gar nicht kennen. Müssen wir das so akzeptieren und haben wir die Möglichkeit zur Kündigung aus besonderem Grund? Ich bin selbst Eigentümer einer Wohnung und Eigennutzer.
3 Antworten
Bitte schaut Euch den Verwaltervertrag an! Hier kann eine Regelung getroffen sein z.B., dass der Verwalter eine Dritte Person oder Firma beauftragen oder mit den Aufgaben betrauen kann oder auch bei einem Verkauf der Vertrag über geht! Deshalb wird in dem Verwaltervertrag wahrscheinlich zu lesen sein, wie es weiter geht. Falls keine Klarheit besteht, am besten Fall Rechtsrat einholen! Falls der alte Verwalter tatsächlich die Aufgaben bzw. den Vertrag auch weitergeben kann, bei Krankheit od. Verkauf der Firma, ist hier eine Kündigung so einfach nicht möglich! Gruß Helladunkler
"Nein", sie müssen das natürlich nicht akzeptieren. Auch wenn es sich bei dem Verwalter um eine Kapitalgesellschaft (GmbH) handeln sollte, dürften Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht haben. Denn der Verwalter wird nicht beauftragt, sondern bestellt, weil es ein besonderes Vertrauensverhältnis zu einer Person darstellt. Dies kann bei einer juristischen Person (GmbH) der Inhaber, der Geschäftsführer oder sogar der Mitarbeiter (Objektbetreuer) sein. In Ihrem Fall, sind mit dem Ausscheiden des alten Inhabers aber wohl alle drei abhanden gekommen, was eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde.
Manche Schlaumeier von Verwaltern lassen sich dieses Recht daher im Verwaltervertrag absegnen. Aber in Ihrem Fall wäre dies wohl eine versteckte, bzw. überraschende Klausel, welche mit dem AGBG kaum in Einklang zu bringen sein dürfte.
Handelt es sich hingegen bei der Rechtsform Ihrer Verwaltung nicht um eine Kapitalgesellschaft (AG, GmbH), sondern eine Einzelfirma, wäre mit dem Verkauf der Firma auch die Verwalterbestellung ohnehin erloschen.
TIPP: Nehmen Sie ihren Verwaltervertrag und suchen Sie einen Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht auf.
Bei einer GmbH geht das, wenn der Verwalter eine Personengesellchaft ist ist die Übernahme nicht möglich. Dann könnt ihr kündigen. Denn der Vertrag besteht ja mit der Person und die gibts nicht mehr.