Wasserschaden von oben?
Die Eigentumswohnung über mir wird im Moment renoviert und es kam schon mal vor, dass ich 2 feuchte Stellen an der Decke hatte. Ein mal im Bad und Küche. Eigentümer der darüber liegenden Wohnung kontaktiert, der sagte, ich solle warten bis es trocken ist, dann würde er streichen.
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Reicht das? Weil die Nässe kann ja innerhalb der Wand weiter ausgebreitet sein.
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Vorhin hörte ich etwas aus meiner Küche tropfen (dort führt der Abfluss der darüberliegenden Wohnung durch) und da kam vom Abflussrohr ein bisschen Wasser runter und ein neuer, größerer Wasserfleck war dort. Ich natürlich gleich hoch und habe bescheid gesagt. (Ich habe mögliche Anzeichen dafür nicht bemerkt, da ich ein paar Tage nicht zuhause war.)
Was genau muss ich jetzt tun bezüglich meines Vermieters, Versicherung, etc.?
8 Antworten
Was genau muss ich jetzt tun
Schnellstens den Vermieter informieren.
Wenn dieser nicht erreichbar ist, entweder den Hausmeister oder den Hausverwalter.
Außerdem den Mieter oder dem Eigentümer der Wohnung über dir darüber informieren.
Ich muss mich schon wundern, was hier teilweise für ein Blödsinn geschrieben wird.
Habt ihr überhaupt eine Ahnung was in einem Gebäude mit Eigentumswohnungen üblich ist.
Sinnvoll ist immer, schnellstens den Hausverwalter oder den Hausmeister zu verständigen.
Teilweise wohnen die Vermieter Hunderte von KM entfernt und sind gar nicht in der Lage sich um den Schaden zu kümmern.
Wenn ich schon nachfolgenden Text lese, komme ich mir vor wie in einem Kindergarten.
Deine einzige Pflicht derzeit besteht darin, dass Du deinen Vermieter informierst! Ist ja schließlich sein Eigentum, welches beschädigt ist/wird!
Nein - hier handelt es sich zum Teil um Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer!
Außerdem hat der Eigentümer der Wohnung gar keine Möglichkeit hier tätig zu werden.
Dafür ist die Hausverwaltung, bzw. der Hausmeister zuständig.
Normalerweise gibt es auch Hinweise in der Hausordnung, was in solch einem Schadensfall zu tun ist.
denn er kann sich nicht aus der Zuständigkeit verabschieden.
Habe ich auch nicht geschrieben.
Es genügt nicht nur einen Text zu lesen.
Man muss ihn auch verstehen.
Wenn Du ihn verstehen würdest, würdest Du solch einen Unsinn nicht schreiben.
Für Schaden in der Wohnung (feste Bestandteile) ist die Gebäudeversicherung des Vermieters zuständig, also muß umgehend der Vermieter und dann auch seine Versicherung informiert werden. Für Möbel usw. ist Deine Hausratsversicherung zuständig, soweit keine vorhanden, müßte der Mieter, der gerade renoviert, mit seiner Haftpflichtversicherung aufkommen, bzw. ohne Haftpflicht, er selbst.
Für Schaden in der Wohnung (feste Bestandteile) ist die Gebäudeversicherung des Vermieters zuständig,
Nein - der Vermieter hat gar keine Möglichkeit dafür eine Gebäudeversicherung abzuschließen.
Eine Gebäudeversicherung kann man nur für ein Haus abschließen, aber nicht für eine Wohnung!
Nein - der Vermieter hat gar keine Möglichkeit dafür eine Gebäudeversicherung abzuschließen.
Eine Gebäudeversicherung kann man nur für ein Haus abschließen, aber nicht für eine Wohnung!
Doch hat er, entweder als Alleineigentümer des Gebäudes oder als Mitglied der Eigentümergemeinschaft.
Erst überlegen, dann schreiben.
Wenn Du dies tun würdest, würdest Du den Unsinn den du von dir gibst erkennen.
Toll, Du hast noch jemanden gefunden für Deine Gehässigkeiten! Bin ich jetzt raus?
Du hast es gut erklärt, ein Vermieter ist ja meist auch Hausbesitzer bzw. Miteigentümer, wenn er Mieter hat, also ist eine Gebäudeversicherung für Haus und für alles was dazu gehört von Nöten.
Die "HAFTPFLICHT des Verursachers" begründet sich aus dem § 823 BGB und setzt keine Haftpflicht- Versicherung vorraus....
Nur um Missverständnisse zwischen den Begriffen: "Haftpflicht" und "Haftpflicht- Versicherung" deutlich zu machen...
Ansonsten eine komplett richtige Antwort
Was genau muss ich jetzt tun bezüglich meines Vermieters,
Bescheid sagen...evtl. Fotos machen
Deine Versicherung hat da erstmal gar nixx mit zu tun^^
FALSCH... Seine Hausratversicherung entschädigt den Fragesteller zum Neuwert, die Haftpflicht des Verursachers erstreckt sich nur auf den aktuellen Wiederbeschaffungswert. Das ist ein besonders großer Unterschied bei Wand- Boden und Deckenbelägen, die nach wenigen Jahren (2 bis 10 Jahre) gleich null ist. Eine teure Tapete kostet schnell mal 50 - 250 Euro je Rolle und hat nach 3 Jahren noch einen Zeitwert von 4,99 Euro je Rolle. Ein Haftpflichtiger muss nur den Zeitwert ersetzen.... Das kann schnell einige tausend Euro Unterschied sein auf die der Mieter verzichten würde obwohl er evtl. eine Hausratversicherung hat die den Schaden zum Neuwert regulieren würde. Wichtig ist in dem Fall ob der Mieter das finanzielle Risiko für die beschädigten Wand- Boden und Deckenbeläge trägt. Er kann von Seiner Hausratversicherung nur Schadensersatz verlangen wenn er auch das finanzielle Risiko daran trägt... Das ist dann der Fall wenn es im Mietvertrag so verieinbart wurde oder die Beläge durch den Mieter eingebracht wurden. (Die übliche Mietvertrags- Klausel: "regelmäßige Renovierung" oder "regelmäßige Renovierung alle X Jahre", versetzt den Mieter bereits in den Stand als finanzieller Risikoträger)
Einen Leitungswasserschaden musst du dem Hauseigentümer UNVERZÜGLICH mitteilen. Wie soll dieser sonst seiner Schadensminderungspflicht nachkommen, zu der er von seiner Gebäudeversicherung verpflichtet ist. Der Mieter in der oberen Etage hätte somit den weiteren Schaden bereits vermeiden können. Das kann man schon als grob fahrlässig bezeichnen. Er wurde auf den Schaden hingewiesen und macht munter weiter.
Das Wasser sucht sich seinen Weg, es kann sich bereits auf einer größeren Fläche horizontal ausgebreitet haben.
Das Haus hat leider keinen einen Eigentümer. Das sind eigentlich alles Eigentumswohnungen, die teilweise vermietet sind.
Habe gerade meinen Vermieter informiert.
Dann läuft die Gebäudeversicherung auf die Eigentümergemeinschaft. Diese ist dann ebenfalls zu kontaktieren.
@Apolon
Du glaubst ja die Weisheit mit Löffeln gefressen zu haben.
"Nein - hier handelt es sich zum Teil um Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer!
Außerdem hat der Eigentümer der Wohnung gar keine Möglichkeit hier tätig zu werden."
Die rechtliche Zuständigkeit liegt nicht bei Beauftragten eines Eigentümers sondern immer beim Eigentümer. Es spielt keine Rolle ob der Eigentümer dazu in der Lage zu sein glaubt oder nicht, der Eigentümer ist per Gesetz der Vertragspartner und deshalb auch der Ansprechpartner. Dieser kann im Nachgang die Dinge deligieren, mehr aber auch nicht, denn er kann sich nicht aus der Zuständigkeit verabschieden.