Waschmaschine laut Mietvertrag nicht erlaubt, rechtens?
Ich wohne in einer 1-Raum-Wohnung. Im Bad gibt es keinen Waschmaschinenanschluss, aber in der Küche (ein kleiner Miniraum extra) war mal ein Geschirrspüler angeschlossen. Ein Fachmann für Sanitärbedarf könnte mir daran eine Waschmaschine korrekt anschließen.
Laut Mietvertrag habe ich die Münzwaschmaschine (50 Cent-Stücke für 35 Minuten) zu nutzen und darf keine Waschmaschine in der Wohnung installieren. Entweder hat man immernoch Zeit übrig bei dieser Maschine und für umsonst bezahlt oder wenn man weniger Geld einwirft, reicht oft die Zeit nicht.
Die Anleitung zur Maschine unten im Haus ist aber falsch, habe ich auch schon zweimal moniert. Dann gibt es nur eine einzige Münzwaschmaschine für ein 40 Parteienhaus welche oft voll ist. Nur wer eine Dreizimmerwohnung hat, hat auch unten einen eigenen Waschmaschinenanschluss.
Kann ich nun darauf bestehen, dass ich mir eine eigene Maschine auf eigene Kosten anschließen lasse?
16 Antworten
Wenn im Mietvertrag keine Angaben zu der Nutzung von einer Waschmaschine in der Mietwohnung enthalten ist, gehört es zur rechtmäßigen Nutzung der Mietsache. Aber auch wer eine Klausel im Vertrag findet, die besagt, dass das Aufstellen von einer Waschmaschine oder eines Trockners in der Wohnung verboten ist, kann diese getrost ignorieren. Wie unterschiedliche Gerichte bereits geurteilt haben, gehört das Aufstellen und Nutzen einer eigenen Waschmaschine in der Wohnung zum vertraglichen Nutzungsrecht jedes Mieters, da die Möglichkeit Kleidung zu waschen gegeben sein muss. Auch wenn ein Waschraum zur Verfügung gestellt wird, der Waschmaschinen enthält oder ein Stellplatz für Maschinen der Mieter bieten soll, muss dieser nicht genutzt werden.
http://www.optikur.de/wohnen/mietrecht/nutzungsrecht/waschmaschine/
DH, ausführlicher ging es wirklich nicht mehr!
http://www.ra-kotz.de/waschmaschine.htm
Auszug aus dem Urteil: Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet und daher abzuweisen. Der Kläger kann unter den gegenwärtigen Umständen nicht verlangen, daß die Beklagten den Betrieb der Waschmaschine in der Wohnung unterlassen und das Gerät aus der Wohnung entfernen.
Das Aufstellen einer Waschmaschine in der Wohnung zählt grundsätzlich zum zulässigen Mietgebrauch (vgl. AG Hameln, WM 1994, 426; AG Bergheim, WM 1980, 136). Die diese Befugnis einschränkende Regelung in § 8 Ziff. 11 und § 26 des Mietvertrags ist unwirksam, weil sie - jedenfalls unter vorliegenden Umständen - zu einer Gefährdung des Vertragszweckes führt (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG). Die Voraussetzungen für die Anwendung AGB-Gesetzes liegen trotz der handschriftlichen Form der Vertragsklausel vor. Das Gericht hat davon auszugehen, daß diese Regelung standardmäßig auch in den Verträgen mit den anderen Mietern aufgenommen ist und nicht besonders ausgehandelt worden ist. Auf den Hinweis des Gerichts im Beschluß vom 27.9.2000 hat der Kläger nichts Gegenteiliges vorgetragen.
Den Link habe ich gelesen, trifft aber in meinem Fall nicht zu.
Und was soll das Urteil sagen ? Nichts, für diesen Fall.
Die Klausel benachteiligt gem § 307 BGB den Mieter unangemessen.
Diese Klausel ist aus meiner Sicht unwirksam, allerdings muss in dem Zimmer nicht nur ein Wasserzugang, sondern auch eine Möglichkeit für den Abfluss des Waschwassers enthalten sein.
Die Unangemessenheit der Benachteiligung resultiert auch schon daraus, dass das Gebot / Verbot für größere Wohnungen nicht gelten soll.
nein, wenn Dir laut Mietvertrag eine andere zur Verfügung steht. Das kann mit dem Wasserranschlüssen und Abflüssen zusammenhängen!
So ein Käse hab ich ja noch nie gehört... lass dir das nicht gefallen und ruf den Mieterbund an ob der Mietvertrag überhaupt rechtens ist..