Was passiert wenn man unwissentlich ein gestohlenes Auto kauft?

8 Antworten

Ein solcher Fall hat zwei Dimensionen: Zum einen die strafrechtliche und zum anderen die zivilrechtliche.

Im Strafrecht geht es darum, dass der Staat Bürger für Verhaltensweisen bestraft, die er vorher unter Strafe gestellt hat. In deinem Fall muss man sofort an Hehlerei denken, § 259 StGB. Zwar liegt objektiv der Tatbestand der Hehlerei in deinem Beispielfall vor. Doch derjenige, der unwissentlich Diebesgut kauft, macht sich dadurch dennoch nicht strafbar. Der Grund ist, dass für eine Strafbarkeit wegen Hehlerei ein Vorsatz diesbezüglich gegeben sein muss. Wer aber unwissentlich ein gestohlenes Auto kauft, also keine Kenntnis davon hat, dass die Sache gestohlen oder sonst durch eine Straftat erlangt wurde, dem fehlt ein solcher Vorsatz. Die "fahrlässige Hehlerei" gibt es nicht. 

Strafrechtlich hat dein Beispielfall für den Käufer also keine Konsequenzen, jedenfalls in der Theorie. Es kann durchaus sein, dass gegen den Käufer zunächst ein Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei eingeleitet wird. Das liegt daran, dass dieser Verdacht in solchen Fällen wohl oft besteht - vor allem auch dann, wenn der Kaufpreis zum Beispiel sehr niedrig oder die Begleitumstände des Kaufes irgendwie komisch waren. Wichtig ist aber: Nicht der Käufer muss beweisen, dass er nichts von einem Diebstahl wusste, sondern die Ermittlungsbehörden müssen dem Beschuldigten den Vorsatz nachweisen können.

Im Zivilrecht geht es um das Verhältnis zwischen zwei Privaten. Es geht in deinem Fall also um das Verhältnis Käufer - Eigentümer. In deinem Beispielfall hat der Eigentümer des Autos einen Herausgabeanspruch gegen den Käufer des Autos aus § 985 BGB:

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Voraussetzung für diesen Anspruch sind folgende drei Punkte:

1) Der Anspruchsteller muss der Eigentümer sein.

2) Der Anspruchsgegner muss der Besitzer sein.

3) Der Anspruchsgegner darf kein Recht zum Besitz haben.

Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: Ja, der Anspruchsteller hat einen Anspruch gegen den Käufer auf Herausgabe. 

Zu 1) Ursprünglich war der Anspruchsteller (nennen wir ihn E) der Eigentümer des Autos. Durch den Diebstahl seines Autos verliert er an dem Auto natürlich nicht sein Eigentum. Er verliert es aber auch nicht dadurch, dass der Dieb das Auto weiterverkauft (und er verliert es ebenso wenig, wenn es über mehrere Stationen von mehreren Unwissenden immer weiterverkauft wird). Der Grund ist § 935 BGB. Grundsätzlich ist es so, dass ein Erwerber auch dann Eigentum an einer Sache erwerben kann, wenn der Veräußerer nicht der Eigentümer ist und auch nicht über die Sache verfügen darf. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Erwerber gutgläubig ist, also nicht weiß, dass der Veräußerer keine Berechtigung dazu hat, die Sache an ihn zu veräußern. Eine Ausnahme von dieser Ausnahme gibt es aber eben in § 935 BGB. Dieser schreibt vor, dass der gutgläubige Erwerb von abhanden gekommenen Sachen nicht möglich ist. Aufgezählt ist dort auch der Fall, dass dem Eigentümer die Sache gestohlen wurde.

Egal, ob das Auto nun weiterverkauft wird oder nicht, der ursprüngliche Eigentümer bleibt Eigentümer des Autos.

Zu 2) Der Käufer des Autos hat das Auto in seiner sogenannten Sachherrschaft; er ist also Besitzer des Autos (vgl. § 854 BGB).

Zu 3) Schließlich hat der Käufer auch kein Recht zum Besitz. Dieses Recht vermittelt ihm nämlich nicht der Kaufvertrag. Ein Beispiel für den Fall, in dem die ersten beiden Voraussetzungen vorliegen, der Besitzer aber ein Recht zum Besitz hat, ist ein Mietverhältnis: Hier ist der Mieter nur Besitzer, doch durch den Mietvertrag hat er ein Recht auf Besitz an der Sache. Das ist hier natürlich anders. Der Kaufvertrag zwischen einem Dritten und dem Besitzer kann dem Besitzer im Verhältnis zum Eigentümer kein Recht zum Besitz vermitteln.

Fazit: Der Käufer des gestohlenen Autos muss das Auto zurückgeben - und zwar ohne dafür etwas zu bekommen. Er hat schlicht und einfach "Pech gehabt". Das einzige, was er jetzt noch tun kann, ist, von dem Verkäufer den Kaupreis zurückzuverlangen. Das dürfte in solchen Fällen in der Praxis allerdings oft schwierig sein. Er hat zwar einen solchen Anspruch gegen den Verkäufer, doch meistens ist bei dem Verkäufer, wenn er denn aufgefunden wird, kein Geld mehr zu bekommen, weil er keins hat, oder er ist eben gar nicht mehr zu finden. Dieses Risiko trägt der Käufer. Das mag man ungerecht finden, so ist aber die Wertung des Gesetzgebers.

Und diese Wertung ist nach einigem Nachdenken logisch - denn dadurch wird der eigentliche Eigentümer vor unberechtigten Eingriffen in sein Eigentum geschützt. Dieser Schutz ist höherwertiger als der Vertrauensschutz des Käufers.

es kann passieren, dass du das Auto an die Versicherung abgeben musst (sie hat den rechtmäßigen Versicherten entschädigt) und dein Geld über eine Zivilklage gegen den Verkäufer wieder zurück bekommst (unwahrscheinlich)

man lässt sich normalerweise den kaufvertrag zeigen und alle Papiere zwecks "Scheckheft gepflegt". So kann man ja dann sehen, wo wann was gemacht wurde. Ein normaler Autobesitzer, dessen Auto gestohlen wurde, wird wohl kaum alle Reparaturrechnungen und so weiter im Auto aufbewahren.

So ein Autokauf macht man auch nicht täglich und im "vorbeigehen".

Wer mit Bedacht ein Auto kauft, sich alle Rechnungen, Belege und Co. zeigen lässt, fährt schonmal sicherer.

Kommt darauf an, ob man dir z.B. auf Grund eines sehr niedrigen Kaufpreises unterstellen kann, dass Du wusstest, dass das Fahrzeug gestohlen war.

Wenn nicht ist der Erwerb immer noch strafbar, aber die Strafverfolgung wird dann in der Regel eingestellt.

Das Fahrzeug wird in jedem Fall dem ursprünglichen Besitzer zurück geben.

Havenari  11.05.2017, 15:09

Wenn nicht ist der Erwerb immer noch strafbar

Nach welchem Paragraphen?

http://www.frag-einen-anwalt.de/gestohlenes-Auto-gekauft--f218424.html

Besser kann ich die Frage nicht beantworten.

Nekon 
Beitragsersteller
 11.05.2017, 03:31

Okay soweit alles geklärt aber eine Frage hätte ich noch. Was mache ich wenn es den Verkäufer nicht mehr "gibt"?

fernandoHuart  11.05.2017, 03:38
@Nekon

Gegenfrage: Wie "nicht mehr gibt" ? Tot oder verschwunden oder falsche Identität?

Nekon 
Beitragsersteller
 11.05.2017, 03:39
@fernandoHuart

Genau. Nicht mehr im Lande, nie existiert durch falsche Papiere.

fernandoHuart  11.05.2017, 03:43
@Nekon

Vorsorglich Anzeige gegen Unbekannte erstatten.

Solche Fälle gibt es leider nicht selten. Es tut mir leid für Dich aber es wird wahrscheinlich eine Weile dauern bis alles erledigt wird.

Da kann wirklich nur die Polizei helfen. Zumindest um ein Verbrecher ausfindig zu machen.

Sieht nach organisierte Kriminalität aus.

Hamburger02  11.05.2017, 09:29
@fernandoHuart

Dann hast du die A...karte gezogen.