Was passiert mit einer Sperrzeit von Arbeitslosengeld, wenn man vor Ablauf dieser Sperrzeit wieder Arbeit findet?
Ich bin von meinem ehemaligen Arbeitgeber fristlos gekündigt worden, weil ich die Nerven verloren habe und im Büro meines Chefs eine Kaffetasse gegen die Wand geschmissen habe. Ich habe mich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet bekomme aber 90 Tage lang kein Arbeitdslosengeld (Sperrzeit) weil ich die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet habe. Nach vier Wochen Arbeitslosigkeit habe ich aber schon wieder eine Anstellung gefunden. Jetzt frage ich mich, was mit den restlichen 2 Monaten Sperrzeit passiert. Verfallen die einfach oder muß ich ich die Sperrzeit (noch 2 Monate) weiter "absitzen", wenn ich sagen wir mal in einem halben Jahr wieder ohne Job bin und mich erneut arbeitslos melden muss?
6 Antworten
FÜR NOOPPOWER12
Habe ich getan. Ich bin Taxifahrer und mein Ex-Chef hat mir eine Taxe gegeben, wo mir die Bremse beim Vorrücken an der Taxihalte kaputtgegangen ist. Was hätte passieren können, wenn mir das beim Fahren passiert wäre. Mit 90 Tagen habe ich auch nicht gerechnet. Aber meine Frage hast Du leider noch nicht beantwortet. Aber trotzdem Danke für eine erste Reaktion.
Liebe/r Benjamin12a,
bitte achte in Zukunft darauf Reaktionen zu einer Antwort auch inForm von nachträglichen Ergänzungen Deiner Frage als Kommentar zu senden. Nutze dazu dasZahnrad unter einer Antwort gehe dann auf kommentieren. So ist sichergestellt,dass der Zusammenhang im Nachhinein nicht verloren geht, da die Antworten durchdie Bewertungen ja ständig in Bewegung sind.
Herzliche Grüße
Johnnymcmuff
Wenn du dich innerhalb des nächsten Jahres wiederum arbeitslos melden musst, lebt diese Sperrfrist wieder auf. Der Grund für deine selbst verschuldete Arbeitslosigkeit wirkt dann ja immer noch nach. Erst wenn du wieder volle 12 Monate gearbeitet hast, erwirbst du einen neuen Anspruch.
Wenn du nach Ablauf der 12 Wochen wieder arbeitslos werden solltest,ohne Eigenverschulden,dann wirst du ganz normal deine Leistungen weiter bekommen,nur das dir dann von deinen insgesamt 12 Monaten ( 360 Tage ) diese 12 Wochen ( 90 Tage ) fehlen !
Nur wenn du innerhalb dieser Sperre wieder arbeitslos werden würdest,also innerhalb der restlichen 8 Wochen,wenn du schon 4 hinter dir hattest,dann setzt die Sperre wieder ein.
Würdest/ kannst Du das mal mit einem Link/Gesetzestext belegen.
Es bringt Dir, mir und Anderen nichts wenn man einfach nur behauptet falsch, richtig usw. wie unter meinem Beitrag geschehen.
Einen sonnigen Tag wünsche ich Allen.
MfG
Johnny
Woher weiß man ob das richtig ist?
Jetzt frage ich mich, was mit den restlichen 2 Monaten Sperrzeit passiert. Verfallen die einfach oder muß ich ich die Sperrzeit (noch 2 Monate) weiter "absitzen", wenn ich sagen wir mal in einem halben Jahr wieder ohne Job bin und mich erneut arbeitslos melden muss?
Nach einem halben Jahr hättest Du noch die restliche Sperrzeit aber sie verfällt wenn Du mehr als 12 Monate arbeitest und noch andere Kriterien erfüllt hast.
Nachzulesen hier:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Umgehung-der-Sperrfrist-bei-ALG-1---f262335.html
MfG
Johnny
Stimmt leider nicht,dein eingestellter Beitrag hat mit der Frage nichts zu tun,lies es dir selber noch mal richtig durch !
In der Frage wurde der Antrag auf ALG - 1 ja schon gestellt und die Sperre von 12 Wochen verhängt.
Ändert nichts an der Tatsache. Die Sperrfrist verfällt nach 12 Monaten; vorher nicht.
die sperrzeit läuft einfach weiter (auch in die beschäftigung hinein) und ist nach den 3 Monaten erledigt. Auch die Anspruchsminderung (1/4 der Anspruchdauer) greift voll. Wenn man dann nach zB erneut Arbeitslosengeld in Anspruch nimmt erhält man sofort die Leistung (sofern kein Anlass für eine erneute Sperrzeit besteht) nur eben mit der geminderten Anspruchsdauer (sofern noch kein neuer Anspruch erworben wurde - > 12 Monate versicherungspflicht). Und ja, das ist die richtige Antwort.
das ergibt sich aus zum einen aus§159 SGB III ... '..ruht der anspruch für die dauer der sperrzeit..' '..beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis das die sperrzeit begründet..' . die minderung der anspruchsdauer ergibt sich aus § 148 SGB III :)
Schöner Beitrag aber kann man das auch wo nachlesen?
Link/ Gesetzestext?
total schön zu diesen Themen mal eine korrekte Antwort zu sehen :) Daumen hoch dafür! :)