Was passiert einem Polizist wenn er eine Anzeige wegen Körperverletzung bekommt?

7 Antworten

Hallo Lukasmaay7,

in dem Fall würde gegen den Polizisten ein Ermittlungsverfahren wegen des verdachtes einer Straftat gem. folgenden Rechtsgrundlagen eingeleitet:

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§ 223 StGB - Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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§ 340 StGB - Körperverletzung im Amt

(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

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In dem Ermittlungsverfahren würde sicherlich geprüft werden, ob es zu der Handlung des Polizisten gekommen ist, weil Du bei einer rechtmäßigen Überprüfung Deiner Person zu Klärung eines Sachverhaltes nicht Widerstand geleistet hast und nicht gegen Dich ein Strafverfahren nach folgender Rechtsgrundlage einzuleiten ist:

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§ 113 StGB - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder
  2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

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Ergeben die Ermittlungen, dass das der Fall war wird das Ermittlungsverfahren gegen den Polizeibeamten eingestellt und gegen Dich wird ein Strafverfahren nach der eben angeführten Rechtsgrundlage eingeleitet. Zusätzlich könnte man Dir evtl. zusätzlichen Straftatbestand vorwerfen:

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§ 164 StGB - Falsche Verdächtigung

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

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Sollten die Ermittlungen aber ergeben, dass der Polizist es war der unrechtmäßig gehandelt droht ihm die im Gesetz angedrohte Strafe.

Bein einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe über einem Jahr wäre der Polizist aus dem Dienst zu entlassen.

Außerdem hättest Du die Möglichkeit zivilrechtliche Ansprüche zu stellen.

Schöne Grüße
TheGrow

wenn es kein Vorsatz war und keine übermässige Gewaltanwendung .. sehe ich, ob im Dienst oder nicht .. keine Straftat.

Grundsätzlich gilt immer: jeder Mensch ist vor dem Gesetz gleich, es wird nicht unterschieden, was Täter oder Opfer für eine Stellung in der Gesellschaft oder im Beruf haben.

Wenn aber ein Beamter verurteilt wird, hat das für ihne ausser der Strafe durch das Gericht noch dienstliche Konsequenzen, d.h. in Konsquenz, dass der Beamte schwerer bestraft wird. Auch werden natürlich an einen Polizeibeamten höhere Anforderung gestellt bei der Anwendung von Gewalt, weil er genau dazu ausgebildet ist, Situationen einzuschätzen und und adäquat zu reagieren. Somit hat er schwerer sich z.B. auf Notwehrirrtum zu berufen.

Hallo deer"TheoGrow" hat es gut erklärt.

Wie gesagt es muss sich beweisen lassen.

Ich gebe Grow recht, aber bin ewas anderer Ansicht. Gegen einen Polizeibeamten vorzugehen ist schon arg schwer. Natürlich wir leben in einem Rechtstaat, der steht dir offen.

Mit freundlichem Gruß

Bley 1914

Hey Lukasmaay7

Hast du denn ausreichend Beweise für diese Anschuldigung?

-Zeugen

-Verletzungen

-ein ärztliches Attest

Wenn nicht macht eine Anzeige keinen Sinn,im Gegenteil-falsche Behauptungen können sehr schnell sehr unangenehm werden. 

Ich hege erhebliche Zweifel daran das du von einem Polizisten einfach "umgeschlagen" wurdest,ohne das der Vorfall bereits bearbeitet wurde und du dir hier Hilfe suchen musst. 

Der Polizist war ermächtigt! den Tatverdächtigen zustellen und die dabei erforderlich Gewalt/Zwang anzuwenden. Dass du der falsche warst, konnte er nicht wissen. Daher ist die KV lediglich fahrlässig und daher wird voraussichtlich von einer. Verfolgung abgesehen.