Was ist normale Abnutzung einer Badewanne laut Mietvertrag?
Unsere Vermieter wollen, dass wir für die Reparatur der Badewanne aufkommen. Wir sind ausgezogen und es befinden sich 2 stecknadelkopf große Macken in der Beschichtung. Diese sind nicht tief, der Wannenuntergrund (schwarz) ist nicht zu sehen, man muss schon sehr genau nach Fehlern gesucht haben um diese überhaupt gefunden zu haben. Die Wanne direkt vor unserem Einzug erneuert und ist nun 5 1/2 Jahre alt. Ist dieses noch normale Abnutzung oder müssen wir für die Kosten (Wannendoktor?) der Erneuerung aufkommen? Wir haben schon erwähnt, dass es ein Reparaturset gibt, davon waren die Vermieter nicht sehr begeistert! Für hilfreiche Antworten wären wir sehr dankbar!
10 Antworten
Wenn das Reparaturset eine fachgerechte Instandsetzung ermöglicht kann euch der Vermieter diese nicht verwehren. Allgemein ist es so, dass der Vermieter dem Mieter eine angemessene Frist setzen muss, einen Mangel zu beseitigen. Erst wenn der Mieter diese Frist verstreichen lässt, darf der Vermieter Schadenersatz fordern
Habt Ihr vielleicht eine Haftpflichtversicherung, in der Mietschäden inbegriffen sind? Dann würde ich weder dem Vermieter noch mir Stress machen, sondern den Schaden der Versicherung melden. Wenn die der Ansicht sind, dass hier gar kein Schadensersatzanspruch vorliegt, dann werden die das nicht nur mitteilen, sondern sogar anwaltliche Begleitung für Euch anbieten.
In jedem Fall wäre das für Euch eine kostenlose Geschichte und noch dazu für alle Beteiligten entweder positiv, oder zumindest weiß dann jeder, wie er dran ist.
Ihr solltet allerdings unbedingt zuvor Euren Versicherungsschein prüfen, ob Mietschäden inbegriffen sind. Das muss nicht zwangsläufig so sein.
Gibt es keine Versicherung, dann an den Mieterbund wenden. Dort wird es kompetente Auskünfte geben.
Wenn die Abplatzungen noch nicht mal so tief ist, dass das Blech sichtbar wird, kann ich mir gut vorstellen, dass es als sachgemäße Nutzung durchgeht. Habe hierzu noch kein Urteil gefunden von daher hat wahrscheinlich noch nie jemand geglaubt solche kleinen Schäden erfolgreich einklagen zu können.
Ich vermute der Vermieter legt es darauf an, euch einzuschüchtern und es mal zu versuchen, eine für ihn kostengünstige Beseitigung normaler Gebrauchspuren zu "erschleichen".
Schließlich ist die Funktion der Emaileschicht (Rostschutzmittel) ja noch gegeben.
Der Vermieter kann vom Mieter Schadensersatz verlangen, wenn dieser schuldhaft dem Vermieter gehörende Einrichtungen beschädigt. Von der Ersatzpflicht ausgenommen sind Abnutzungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, z.B. Abplatzungen in der Küchenspüle usw. (LG Köln WM 99, 234). Muss der Mieter Ersatz leisten, kann der Vermieter im Regelfall aber nicht den Neupreis verlangen, sondern muss sich den Abzug "neu für alt" gefallen lassen (LG Köln WM 97, 41; usw.). Achtung: Sind die Schäden des Vermieters durch eine Versicherung abgedeckt, die der Mieter im Rahmen seiner Nebenkosten anteilig bezahlt, so haftet der Mieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (BGH WM 2001, 122; WM 96, 212; OLG Düsseldorf ZMR 97, 228; LG Stuttgart WM 98, 32).
Die Neubeschichtung einer Badewanne kann der Vermieter vom Mieter nur dann verlangen, wenn dieser durch eine unsachgemäße Behandlung Schäden verursacht hat. Bei einer älteren Badewanne können auch bei normaler Nutzung im Laufe der zeit Emaille-Absplitterungen festzustellen sein. Dafür muss der Mieter nicht haften (LG Köln WM 85, 258). Selbst wenn aber die Haftung des Mieters feststeht, kann der Vermieter nicht den vollen Preis für die Neubeschichtung verlangen; es muss vielmehr je nach Alter der Wanne ein Abzug „neu für alt“ gemacht werden (AG Köln WM 88, 106).
Da sich die Abnutzung der Badewanne innerhalb des vertragsgemäßen Gebrauchs bewegt, kann der Vermieter hierfür von Ihnen nur einen Wertersatz verlangen, wenn er dies mit Ihnen vertraglich vereinbart hat. Häufig werden solche Vereinbarungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mietvertrages getroffen. Sollten Sie nach der Durchschau Ihres Vertrages eine solche Klausel finden, so wäre im nächsten Schritt zu prüfen, ob diese nicht eine unzulässige Benachteiligung des Mieters darstellt.