Was geschieht mit den Sachen, die sich in einer ersteigerten Garage (Zwangsversteigerung) befinden?
Ich möchte eine Garage neben unserer ETW in einem Mehrfamilienhaus bei einer demnächst erfolgenden Zwangsversteigerung erwerben. Nun sollen sich in dieser Garage viele Sachen wie Autoreifen, Fahrräder, Möbel, aber auch Sperrmüll befinden.
Nehmen wir an, ich hätte nun diese Garage ersteigert. 1. Wem gehören die sich darin befindlichen Sachen? 2. Wenn sich kein Besitzer meldet, darf ich diese Sachen dann entsorgen? Gibt es dabei eine Frist? 3. Wenn der Ex-Besitzer sich weigert, mir nach der Ersteigerung die Schlüssel zur Garage zu geben, darf ich dann dass bestehende Schloss per Schlüsseldienst aufbrechen lassen und durch ein neues ersetzen?
4 Antworten
Wenn Sie diese Garage ersteigern, dann geht auch der Inhalt an Sie über. Sonst dürfte der Versteigerer diese nicht versteigern. Somit dürfen Sie auch das Schloss tauschen.
Herzlichen Dank für Deine Antwort!
Es handelt sich hier ja um ein juristisches Problem. Könntest Du mir deshalb bitte sagen auf welche Gesetze Du Dich berufst?
Danke im Voraus!
Das gesamte Zeug ist dein wertvolles Eigentum! Hüte es gut, man weiss nie, wann man einen alten Autoreifen braucht.
Das ist ein Kauf nach BGB.
Es handelt sich um eine Zwangsversteigerung und nicht um einen Kauf, wie man der Frage entnehmen kann.
Auch das ist ein Kauf.
Das ist leider nicht korrekt. Dies impliziert ja schon der Name des Verfahrens: ZWANGSversteigerung. Oder meinst du eine klassische Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher an beweglichen Gegenständen wäre auch ein Kauf?
Vielmehr richtet sich das Verfahren nach dem ZVG.
Grundsätzlich geht auch das Eigentum an Zubehör von Grundstücken mit dem Zuschlag auf den Ersteher über. Es kommt nun hier darauf an, ob man die Zubehöreigenschaft dieser Sachen bejaht. Bei Autoreifen könnte ich mir dies noch vorstellen, aber bei Fahrrädern, Möbeln und dem Sperrmüll sieht es auf jedenfall anders aus.
Ja.
Mit dem Zuschlag bist du Eigentümer geworden und kannst mit der Garage tun und lassen was du willst (im allgemeinen gesetzlichen Rahmen).
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Es handelt sich hier ja um ein juristisches Problem. Könntest Du mir deshalb bitte sagen auf welche Gesetze Du Dich berufst?
Danke im Voraus!
Eigentumserwerb an Zubehör nach §§ 90 I, II, 55 I, 20 II ZVG, 1120, 97 BGB. Du hast mit dem Zuschlagsbeschluss einen Vollstreckungstitel nach § 93 ZVG, mit dem du die Zwangsräumung nach § 885 ZPO betreiben kannst. Infolge der Zwangsräumung werden vom Gerichtsvollzieher nach § 885 II ZPO auch die beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, weggeschafft. Die Zwangsräumung kann dem Schuldner in Rechnung gestellt werden. Denkbar sind für mich auch Ansprüche aus dem Eigentüm, da die fremden Gegenstände dein Eigentum beeinträchtigen.
Ich würde da pauschal erst mal ein neues Schloss einbauen. Da wäre es dann ja egal ob das Alte heile bleibt oder nicht.
Und mit dem Gerümpel in der Garage frag bei der Versteigerung nach. Vielleicht kaufst du die Garage ja mit allem was drin ist. Dann müsstest du das allerdings auf eigene kosten entsorgen.
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Es handelt sich hier ja um ein juristisches Problem. Könntest Du mir deshalb bitte sagen auf welche Gesetze Du Dich berufst?
Danke im Voraus!
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Es handelt sich hier ja um ein juristisches Problem. Könntest Du mir deshalb bitte sagen auf welche Gesetze Du Dich berufst?
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