Was genau ist der Streitwert und wieviel Prozent kassiert der Anwalt davon?
Ich brauche einen Anwalt in einer Erbsache. Der Anwalt sagt, er rechnet nach Streitwert ab, damit es für mich egal ist, wie oft ich kommen kann und die Kosten überschaubar bleiben. Was genau kommt aber nun an Kosten auf mich zu? Jetzt mal angenommen das Erbe beträgt 100 tsd Euro , im Prinzip streiten wir uns aber nur wegen dem Pflichtteil an unseren Bruder, also rund 16 tsd Euro. Was kostet denn der Anwalt so in etwa? Ich hab nicht gefragt, denn ich brauche den Anwalt ja sowieso
8 Antworten
Vorsicht! Kosten, die sich am Srreitwert orientieren fallen auch dann an, wenn man in einer Sache nicht obsiegt!
Insoweit wäre die vorherige Abstimmung Ihres Risikos schon von Bedeutung, wenn Sie später nicht sehr unangnehm überrascht werden möchten.
Der Anwalt möchgte nur "Honig saugen", egal wie ein Verfahren oder eine Vertretung auch immer ausgeht.
Kosten - guckst Du hier:
http://www.rechtsanwaltmoebius.de/gesetz/rvg-tabelle-neu.pdf
vermutlich!?!
Das Gesetz sieht Gründe vor, nach denen auch der Pflichtteil verwirkt oder entzogen werden kann. Bspw. weil der Berechtigte diesen nicht geltend macht oder dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat.
Genau darin steckt die Erläuterung für Ihren Hinweis "wahrscheinlich" und meinen "vermutlich"!
Der Anwalt erhält keine Vergütung in Prozent, sondern diese berechnet sich nach den verwirklichten gesetzlichen Gebühren. Und diese richten sich wiederum im Regelfall nach dem Streitwert. Es kommt also konkret darauf an, was der Anwalt für dich macht und um was es genau geht.
Man kann auch eine Honorarvereinbarung abschließen. Erstmal muss man einen guten Anwalt finden, der bereit es es "nur" nach RVG abzurechnen.
Diesen Prozess um den Pflichtteil werden Sie verlieren, es sei denn es gibt einen Grund den Pflichtteil zu verweigern. Die Kosten setzen sich hier aus den Gerichtskosten, Ihren eigenen Rechtsanwaltskosten, den Anwaltskosten des Pflichtteilberechtigen und den ganzen Auslagen die dem Gericht, Ihnen und dem Pflichtteilsberechtigen entstehen, zusammen.
Die Auslagen berechnen die Verfahrenskostenrechner nicht, da diese unterschiedlicher nicht sein können und auch abhängig davon sind, wie umfassend die Beweisaufnahme des Gerichtes ist (so haben auch Zeugen Anspruch auf Auslagenersatz).
Wenn es Ihnen gelingen sollte, sich mit dem Pflichtteilsberechtigten zu vergleichen, dann kann dabei natürlich auch über die Verteilung der Kosten verhandelt werden. Bei Vergleichen haben Rechtsanwälte allerdings einen Anspruch auf nicht unerhebliche Vergleichsgebühren.
Der Streitwert ist die Höhe des Pflichtteilsanspruchs. Wenn es drei gesetzliche Erben gibt, besteht der Pflichtteilsanpruch in Höhe von 1/6. Bei einem Gesamtwert von 100.000 € sind dass 16.666,67 € Streitwert.
Üblicherweise würde allerdings ein Pflichtteilsberechtigter in Stufen klagen. Die erster Stufe wäre die Klage auf Aushändigung des Nachlassverzeichnisses, damit dieser die Höhe seines Anspruchs beziffern kann, denn möglicherweise bestehen noch Pflichtteilsergänzungsansprüche und/oder die der Gesamtwert wird angezweifelt.
Die zweite Stufe wäre dann die Klage auf Auszahlung des Pflichtteils gegen die beiden Erben.
Sie sollten das sehr genau abwägen, ob sie es auf eine Klage ankommen lassen wollen, da diese sie bei dem Streitwert sicher 5.000 € kosten wird.
Ich möchte das nicht mit der Klage. Das Problem ist, das ich mein Erbe geschenkt bekomm habe und mein einer Bruder sein Erbe halt geerbt hat. So richtet sich der Pflichteilsanspruch des Enterbten Bruders nur gegen ihn. Deshalb ist er sauer und möchte, das ich auch was zahle. Das gibt die Rechtsprechung aber nicht her, solange sein Rest (34 tsd) höher ist als der Pflichtteil. Was soll ich machen?
Abgesehen davon, dass ein Ratgeber wie gutefrage.net solche Beratung nicht leisten kann, wird er hier kompliziert und daher sollten Sie auf jeden Fall anwaltlichen Rat suchen.
Ich verstehe es so, dass es drei Geschwister gibt.
Es bedarf folgender Informationen für eine Antwort:
- Wann wurde Bruder B enterbt? Und wie wurde dies dokumentiert?
- Wann wurde Ihnen was genau geschenkt?
- Was besagt der Schenkungsvertrag?
- Welches Elternteil ist wann verstorben?
- Wie sah das Testament beim zuerst verstorbenen aus?
- Wurde da bereits Pflichtteile geltend gemacht oder Verzichte geübt?
- Was bestimmt das Testament des zuletzt verstorbenen Elternteils?
Der enterbte Bruder kann in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Schenkung und unter Berücksichtigung der 1/10-Regelung gegen Sie einen nicht unerheblichen Pflichtteilergänzungsanspruch haben.
Ihr streitet um den Pflichtteil von 16.000,- €. Ergo ist das der Streitwert.
Jetzt bemühe den Rechner, der hier schon gepostet wurde.
Dun dun.
Ja, knapp 5 tsd!
Die Summe ist allerdings relativ, da Sie ab bereits ein Geschenk in unbekannter Höhe bekommen haben, welches zu Ergänzungsansprüchen führen kann.
Solltest aber fragen-fragen kostet nichts. Anwälte rechnen tariflich nach Streitwert ab.....in Deinem Falle für Dich...um 16.000,--€
Gegen den Pflichtteilsberechtigen wird die Erbin sehr wahrscheinlich verlieren.