Warnblinker und parken - Wann und wann nicht
Hi,
ich streite mich momentan mit ein paar Kollegen über die Verwendung des Warnblinkers rum :-) Eventuell gibt es ein paar Leute die hier ihre Einschätzung geben können.
Aus meiner Sicht werden Warnblinker genutzt um nicht selbst verursachte Gefährdungen und keine Behinderungen anzuzeigen.
Jetzt kommt der Punkt wo wir uns streiten:
- Fahrzeug (PKW oder LKW) halt an einer engen Stelle und die Autos können gerade so vorbei. Das Fahrzeug hat Warnblinker an um vor der engen Stelle zu warnen.
Der Fall dürfte nix existieren, da man beim Parken eine Behinderung und Gefährdung von anderen Leuten ausschließt. Wenn zum parken ein Warnblinker notwendig ist, dann parkt man nicht richtig. In diesen Fall hätte man hier nicht parken dürften, da nicht ausreichend Abstand war. Ich denke das dürfte so stimmen, da würden auch meine Kollegen mitgehen.
Jetzt kann es aber noch Sonderregeln geben. Wie schaut es mit dem Be- und Entladen von Liederfahrzeugen aus? Ich gehe mal davon aus, dass die auch nicht einfach die Straße zuparken können bzw. so parken, dass eine Gefährdung besteht und man den Warnblinker anschalten muss. Wenn bewusst falsch parkt und dadurch eine Gefährdung entsteht, missbraucht man den Warnblinker.
mfg
5 Antworten
Das Warnblinklicht darf immer dann eingeschalten werden, wenn eine objektive Gefahr für andere Personen besteht und diese von einem Fahrzeug ausgeht. Die anderen Personen sind dann mittels Warnblinklicht am eigenen Fahrzeug zu warnen. Die Gefährdung (und nur dann) durch das eigene Fahrzeug muss konkret sein, das heißt ein Schadenseintritt für andere Personen ohne Warnung muss wahrscheinlich sein. Die bloße theoretische Möglichkeit einer Gefährdungssituation erlaubt kein Einschalten des Warnblinklichts.
Wenn bewusst falsch parkt und dadurch eine Gefährdung entsteht, missbraucht man den Warnblinker.
Genau so ist es. Ein Mitarbeiter eines Ordnungsamtes hat das mal so ausgedrückt: "Schön, dass die immer ihre Warnblinker anmachen, da kann ich schon von weitem sehen, wo ich als nächstes ein Knöllchen unter den Scheibenwischer klemmen muss".
Ich habe nicht geschrieben das es erlaubt wäre.
Wenn man dann aber so parkt und gefährdet dabei Andere dann darf die Warnblinkanlage benutzt werden, anders ist §16 StVO nicht zu deuten.
ich übersetze mal das von crack in stammtischdeutsch:
Wenn man durch das Parken andere Gefährdet kriegt man nen Knöllchen wegen falschparken, aber nicht für den Warnblinker, da man ja tatsächlich vor einer Gefahr warnt.
wenn man mit Warnblinker allerdings falsch parkt ohne jemanden zu Gefährden gibts ein Knöllchen für das falschparken und nochmal eins für den Warnblinker
Es ist nett von Dir, auf eine von Dir geschaffene Behinderung hinzuweisen.
Be und Entladen ist meistens eh verboten, da dort oft ein Halteverbot. Warnblinklich ist erst recht nicht erlaubt. Bei Be und Entladen von Lieferwägen werden aber meist von der Ordnungskräften alle Augen zu gedrückt, da in vielen Gegenden sonst gar keine Pakete gerliefert werden könnten. Verlassen kann man sich aber nicht drauf, da es gesezlich verboten ist
Die "Warnblinker" dürfen nicht beim verbotenen Parken oder Halten eingesetzt werden, auch wenn es immer wieder gemacht wird.
http://de.wikipedia.org/wiki/Fahrtrichtungsanzeiger#Regelungen_in_Deutschland
Auch stellt das Verhalten, sein Fahrzeug absichtlich verkehrsbehindernd abzustellen und dieses durch das Einschalten des Warnblinkers verbotenerweise anzuzeigen, in Deutschland eine zusätzliche Ordnungswidrigkeit dar
Stimmt aber auch nicht ganz, siehe §16 StVO:
Im Übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.
Wer falsch parkt und die Warnblinker einschaltet ohne das eine Gefährdung vorliegt begeht praktisch 2 getrennte OWi.
Liegt aber eine tatsächliche Gefährdung Anderer vor wie z.B. durch das Parken an einer unübersichtlichen Stelle, dann darf die Warnblinkanlage eingeschaltet werden.