Wann muss der Leistungsnachweis nach einem Täuschungsversuch stattfinden?
Hallo,
nach APO-GOSt § 13 Abs.6
"(6)Bei einem Täuschungsversuch
a) kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,"
heißt es ja, dass der Schüler den Leistungsnachweis wiederholen darf. Meine Frage ist jetzt aber, wie der Leistungsnachweis genau ablaufen muss.
Muss der Schüler vorher informiert werden oder darf man ihn irgendwann aus dem Unterricht holen?
Darf der Schüler die selben Hilfsmittel, wie in der Klausur verwenden?(z.B. ein Wörterbuch)
Wie lange nach der Klausur darf der Leistungsnachweis spätestens stattfinden?
Darf sich der Schüler bei einem mündlich Nachweis etwas notieren?
Danke für alle antworten
3 Antworten
Das richtet sich sicher nach dem Bundesland. In Bayern z.B. gibt es keine solche Wiederholung. Eine Arbeit wird hier mit 6 bewertet, wenn ein Schüler Hilfsmittel zur Täuschung bereitgestellt hat. Er muss sie nicht einmal verwendet haben.
Da steht nicht, dass der Schüler auf jeden Fall wiederholen darf - da steht, dass der Lehrer den Schüler wiederholen lassen kann, wenn man nicht sagen kann, bei wie viel von der Arbeit der Schüler geschummelt hat.
Über die Form des "Leistungsausweises" steht da gar nichts - besprich das also mit deinem Lehrer. Eigentlich bist du, wenn du geschummelt hast, auch wirklich nicht in der Position, noch was einzufordern...
Da steht ganz und gar nicht, dass der Schüler den Leistungsnachweis wiederholen darf.
Da steht, in Ausnahmefällen kann der Lehrer eine Wiederholung verlangen.