§ 932 Also der 932er sagt mir, sehr kurz formuliert, dass der Erwerber auch dann Eigentümer wird, wenn das Eigentum dem Veräußerer garnicht zusteht, es muss lediglich eintreten, dass der Erwerber im guten Glaube ist, und dass ein Rechtsgeschäft vorliegt.
JETZT mein ABER. der 935er sagt, dass dieser gutgläubige Eigentumserwerb NICHT erfolgt, wenn die Sache die veräußert werden soll, geklaut oder ähnliches wurde.
---> was heißt das denn? Der Erwerber weiß das ja nicht, wenn der Veräußerer son schlimmer Finger ist, und das geklaute Gut jetzt verkauft und so tut als ob es seins wäre. Wenn die Sache geklaut wurde... ja was passiert denn da? Also der Erwerber hat ja dann nunmal die (unbewusst)geklaute Sache gekauft. Geht das Eigentum ohne weiteres an den Eigentümer, dem die Sache geklaut wurde zurück? Aber was is dann mit dem Geld, welches der Erwerber dem Dieb für die Sache gezahlt hat?
Ich hoffe einer von euch kann mir helfen !! :D
* Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört *
§ 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen (1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war. (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.