Wann darf man einen WG-Mitbewohner (ohne Mietvertrag) "kündigen"?

8 Antworten

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Die besagte Person wohnt dort und zahlt Miete?

Wenn ja hat sie einen Mietvertrag. Ob einen schriftlichen oder nur einen mündlichen ist völlig unwichtig.

Für eine Kündigung ist wichtig was und wie für wie viele Personen gemietet ist.

Nach Infos dazu mehr.

Wintergeist13 
Beitragsersteller
 27.05.2013, 21:32

Ja, sie zahlt Miete, allerdings unpünktlich.

Es ist eine 4-Zimmer-Wohnung. (Als Hauptmieter mein Freund, als Untermieter vllt auch ich, weiß ich nicht mehr genau.)

anitari  27.05.2013, 21:44
@Wintergeist13

Du mußt, wenn Du Rat suchst, schon etwas genauer werden.

Was hat die Person genau gemietet? Ein Zimmer möbliert oder unmöbliert?

Wegen mehrfach unpünktlicher Mietzahlung kann einem Mieter, nach Abmahnung, fristlos gekündigt werden.

Auch Hauptmieter die vermieten sind Vermieter und somit an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden. Jedenfalls im Normalfall.

Wintergeist13 
Beitragsersteller
 27.05.2013, 21:48
@anitari

Die Wohnung ist unmöbliert.

Die Person hat ein Zimmer gemietet.

anitari  27.05.2013, 21:54
@Wintergeist13

Unmöbliert, dann gilt das Mietrecht in vollem Umfang.

Sprich Kündigung seitens des Vermieters nur aus wichtigem Grund. Mindestkündigungsfrist, wenn Mietdauer unter 5 Jahre, 3 Monate.

Wintergeist13 
Beitragsersteller
 27.05.2013, 22:41
@anitari

Es ist zwar desillusionierend, aber ich danke dir für die Informationen.

DerCAM  28.05.2013, 01:39
@anitari

Oder auch ohne berechtigten Grund nach BGB 573a. Dann allerdings mit mindestens sechsmonatiger Frist.

§ 550 Form des Mietvertrags

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.


s ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Mietvertrag schriftlich geschlossen werden muss. Auch ein mündlicher Mietvertrag hat seine Gültigkeit, jedoch sollten dabei einige Dinge beachtet werden. Der mündliche Mietvertrag

Ein Mietvertrag kommt zu Stande, wenn sich zwei Parteien über das Mietobjekt, die Höhe der monatlichen Mietsumme und den Beginn des Mietverhältnisses einig sind.

Wird ein Mietvertrag zwischen zwei Parteien lediglich mündlich geschlossen, so gelten grundsätzlich die Bestimmungen des BGB. Die Grundlage für den Mietvertrag wird darin in den Paragraphen 535 – 580 geregelt. Mündlich geschlossene Mietverträge sind immer unbefristet, wird ein befristeter Mietvertrag nur mündlich geschlossen, ist dieser zwar nicht ungültig, wandelt sich aber automatisch in einen Vertrag über ein unbefristetes Mietverhältnis.

Auch wenn ein mündlicher Mietvertrag für den Mieter durchaus einige Vorteile haben kann, so ist generell ein schriftlicher Vertrag empfehlenswerter, weil damit beide Parteien mietrechtlich auf der sicheren Seite sind.

Mehr Infos unter:

http://www.hausverwalter-vermittlung.de/blog/muendlicher-mietvertrag/


Möglich ist vielleicht auch eine fristlose Kündigung, das sollte jedoch ein Anwalt oder Mieterbund beurteilen.

§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
  2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
  3. der Mieter a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

  1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
  2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
  3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist. (4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

Als Hauptmieter mein Freund

dann kann der die untermieterin schriftlich abmahnen,ihren verpflichtungen(pünktliche mietzahlung,hausarbeit etc.) nachzukommen und ne kündigung schreiben.

ohne mietvertrag? das ist nuicht schwer!

johnnymcmuff  27.05.2013, 23:02

Warum Antworten heute denn fast nur Leute die keine Ahnung von Mietrecht haben?

anitari  27.05.2013, 21:32

Schon mal davon gehört das Mietverträge auch mündlich geschlossen werden können?

Wintergeist13 
Beitragsersteller
 27.05.2013, 21:33
@anitari

Ich würde die Person auch nicht von jetzt auf gleich rauswerfen, sondern ihr 2-4 Wochen geben.

Es ist nur, sie macht NICHTS für die WG.

Wintergeist13 
Beitragsersteller
 27.05.2013, 21:26

Das wäre super. Ohne großartige Frist?

Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Wintergeist13 
Beitragsersteller
 27.05.2013, 21:25

Oh Gott, das ist viel. Danke für deine Antwort.

gansh  27.05.2013, 21:42
@Wintergeist13

wenn sie zur untermiete im möblierten zimmer wohnt,max.4 wochen.

Wintergeist13 
Beitragsersteller
 27.05.2013, 21:49
@gansh

Es ist ein unmöbliertes Zimmer... (Aber die Person hat nicht viele Möbel)