Wann brauche ich einen Personenbeförderungsschein?
Ich soll für meine Fa den Bulli fahren, um mich und meine Kollegen an den Ort des Einsatzes zu bringen. Meine Chefin sagt, das ist eine Fahrgemeinschaft und ich brauche den Schein nicht. Mein Gefühl sagt mir, das ist eine gewerbliche Fahrt, mit dem Ziel Geld zu verdienen und ich brauche Ihn in diesem Fall doch. L.G.
9 Antworten
Personenbeförderung
Als Privatperson darf ich generell mit einem Führerschein der Klasse 3 oder wie jetzt B B1 nicht mehr als 8 Personen befördern. In Großfamilien die aus mehr als 8 Personen bestehen muß der Fahrer im Besitz eines Personenbeförderungsscheins sein.
Was das Gewerbe angeht
Egal ob Selbstständig oder als Arbeitnehmer
Jeder der beauftragt ist, Personen zu befördern ,im gewerblichen Sinne, muß im Besitz eines Personenbeförderungsschein sein.. Dies ist unabhängig von der Anzahl der Personen im Fahrzeug oder ob es sich dabei um einen Bus oder einem Pkw handelt.
Anders sieht es aus wie oben erfragt
Wer Kollegen im Privatwagen oder Firmenwagen mitnimmt benötigt den oben genannten Schein nicht so lange die Personenzahl von 8 nicht überstiegen wird
Liebe Grüße Moselfloh
Die Frage nach dem P-Schein ( Führerschein zur Fahrgastbeförderung ) hat mit der Anzahl der Personen überhaupt nichts zutun. Zum einen ist der Beförderungszweck wchtig und zum anderen die Zulassungsart des Kfz. Wenn mehr als 8 Sitz- oder Fahrgastplätze dann handelt es sich in der Regel um einen KOM. Dann ist schon ab dem 1. Fahrgast die Fahrerlaubnis Klasse D1 oder D erforderlich. Bei einem Pkw, der zur entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung eingesetzt wird ist das Personenbeförderungsgesetz zu beachten und je nach Beförderungszweck ist der "P-Schein" notwendig. Eventuell auch noch eine Ortskundeprüfung. Das wäre dann der Taxi- Mietwagenverkehr, Gelegenheitsverkehr mit Pkw, Krankenwagen. Zu beachten wären jetzt noch die Ausnahmen und Freistellungsmöglichkeiten vom PBefG.
§ 1 PBefG (Personenbeförderungsgesetz) - Sachlicher Geltungsbereich
(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmässige Beförderung von Personen mit Strassenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen
mit Personenkraftwagen, wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt;
mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.
§ 21 Abs. 1 StVO (Strassenverkehrsordnung) - Personenbeförderung
In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen
auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.
schau mal vielleicht hilfts: http://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BChrerschein_zur_Fahrgastbef%C3%B6rderung
Ich würde mich beim Strassenverkehrsamt erkundigen.