Während Autofahren Notruf absetzten - Rechtliche Lage
Hallo, heute kam mir die Frage auf wie es rechtlich aussieht, wenn ich beim Autofahren als Autofahrer einen Notruf tätige...
Fall 1: Ich sehe einen Unfallverursacher flüchten und verfolge ihn um sein Kennzeichen zu lesen, setzte aber gleichzeitg einen Notruf bei der Polizei ab.
Fall 2: Ich sehe einen Fahrer, der mir aufgrund seiner Fahrweise als betrunken erscheint und rufe die Polizei an
Gibt es dazu Erfahrungen/Urteile etc. ?
11 Antworten
Es wäre gut, wenn Du eine Freisprecheinrichtung nutzt.
Aber aufgrund besonderer Umstände ist wohl auch mal Handy am Steuer gestattet. Du solltest natürlich keinen Unfall bauen.
Du verfolgst schonmal gar keinen und selbst wenn es ein Notfall ist bleibt es eine Ordnungswidrigkeit..
In beiden Fällen hast Du rechts ranzufahren und dann erst das Handy in die Hand nehmen.
Du hast keinerlei hoheitlichen Rechte.
Angenommen (ganz drastisch) es handelt sich um eine Entführung .. was dann ?
Es geht um Fahrerflucht und (eventuelle) Trunkenheit
Selbst wenn, und der Paragraf 16 OWIG zieht hier!, was ist schon ein Bussgeld, wenn man anderer Menschen Leben schützen kann, in dem man eine T Trunkenheitsfahrt stoppt?
Es gibt zwei Regelungen dafür. Wenn Du dafür eine Ordnungswidrigkeit begehst, dann käme der §16 OwiG in Frage und bei einer Straftat der §34 StGB
§ 16 OwiG Rechtfertigender NotstandWer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 34 StGB Rechtfertigender NotstandWer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Hat auch nichts damit zu tun
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__34.html