vorladung schwarzfahren was heißt das
Hallo ich bin 16 und hab eine vorladung bekommen weil ich zwei mal schwarzgefahren bin ich hab auch die beträge bezahlt was wartet auf mich zu hab richtig angst
5 Antworten
Das Verkehrsunternehmen hat dich wegen Erschleichung von Leistungen angezeigt. Wenn es vor Gericht geht, dann kann dir vor einer Einstellung über Sozialstunden bis zu Knast alles drohen.
Das ist nunmal die Höchststrafe, die einem theoretisch drohen kann. Es gab schon Fälle, bei den Personen fürs Schwarzfahren in den Knast gewandert sind. Es ist selbstverständlich sehr unwahrscheinlich, dass man für zweimaliges Schwarzfahren in den Knast wandert, sondern erst für notorisches Schwarzfahrer. z.B. general-anzeiger-bonn.de/news/vermischtes/16-jaehriger-Schwarzfahrer-muss-fast-drei-Jahre-in-Haft-article959628.html general-anzeiger-bonn.de/news/vermischtes/Oma-Gertrud-87-wegen-Schwarzfahren-vor-Gericht-article1224089.html
Ja, aber der Fragesteller ist Jugendlicher und das Jugendgerichtsgesetz, sieht für Jugendlich in erster Linie Erziehungsmaßregeln vor.
Für zweimaliges Schwarzfahren hat noch niemals ein Jugendlicher in den Knast gemusst.
In den Fällen, wo Jemand wegen Schwarzfahren einsitzen musste waren auch diverse Vortaten, wie zum Beispiel in den von der angeführten Fall ganze 22 Fälle von Beförderungserschleichung vorausgegangen.
Kein Erwachsener musste jemals nur wegen zweimaligen Erschleichens von Leistungen einsitzen.
Und wie jetzt bereits mehrfach angeführt. Bei Jugendlichen ist eine Haftstrafe gar nicht vorgesehen.
Die Voraussetzung für eine Jugendstrafe liegen nur dann vor, wenn andere erzieherische Maßnahmen nicht greifen. Aber diese liegen nicht vor, nur weil jemand zweimal ohne Fahrausweis angetroffen wurde.
Lediglich bei Intensivstraftätern oder bei besonders schweren Straftaten (dazu zählen vor allem die die nicht mehr als Vergehen, sondern als Verbrechen eingestuft wurden) kann man davon ausgehen, dass die Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen.
Bei dem Fragesteller ist so eine Antwort aber nur Angstschürend und wenig hilfreich, weil sie nicht zutreffend ist.
Bei zweimaligem Schwarzfahren werden sie dir ins Gewissen reden.
Du solltest aber wissen, dass wiederholtes Schwarzfahren eine Straftat (Erschleichen von Leistungen) ist. Ich kenne jemanden, der ist deshalb zu 3.500€ Geldstrafe verurteilt worden (war allerdings volljährig, und er ist über 10mal erwischt worden)
Vielen dank ♥ hatt mich jetzt beruhigt hab schon gedacht anzeige
Die Antwort von Jacqueline95 ist so leider nicht korrekt.
Der Straftatbestand der von Jacqueline95 angeführt wurde ist schon bei einmaligen Schwarzfahren erfüllt.
Die Vorladung, die Du erhalten hast beruht da drauf, dass bereits gegen Dich ein Strafverfahren läuft.
Es hält sich hart der Irrglaube, dass erst beim Dritten mal fahren ohne Fahrkarte der Straftatbestand erfüllt ist. Dem ist nicht so.
Es gibt zwar Verkehrsbetriebe, die erstatten erst beim dritten mal Strafantrag, aber das betrifft bei weitem nicht alle Verkehrsbetriebe, viele stellen schon bei der ersten tat Strafantrag.
Aber davon unabhängig kommt zum tragen, hat aus welchen Gründen auch immer die Polizei / Bundespolizei Kenntnis von einer Straftat, beginnt das Strafverfahren zu laufen.
Hallo benseninbabanin,
auch wenn Du es nicht geschrieben hast, so gehe ich mal davon aus, dass die Vorladung von der Polizei bzw. Bundespolizei kam.
In der Vorladung steht sicherlich auch drin, dass Du als BESCHULDIGTER in einem Strafverfahren wegen des Erschleichens von Leistungen vorgeladen worden bist.
Bevor ich weiterschreibe, führe ich Dir erst einmal den Inhalt des Paragraphen an, der beim Schwarzfahren zutrift:
§ 265a StGB = Erschleichen von Leistungen
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
Leider ist nicht eine einzige Antwort meiner Vorredner richtig.
Um den Straftatbestand des oben angeführten Paragraphen zu erfüllen, langt eine einmalige Tat. Es ist nicht erforderlich, dass Du mehrmals ohne Fahrausweis angetroffen wirst.
Du hast geschrieben:
ich hab auch die beträge bezahlt **
Das was Du bezahlt hast, ist eine reine zivilrechtliche Forderung des Verkehrsbetriebes gewesen. Das Du nun die Fahrkosten zuzüglicher einer Pauschale bezahlt hast, macht die Tat nicht ungeschehen. Du bist Schwarz gefahren und hast somit eine Straftat begangen und die Strafverfolgung hat mit der zivilrechtlichen Forderung nichts zu tun.
Die Polizei / Bundespolizei hat nun gegen Dich ein Strafverfahren eingeleitet.
In dem Strafverfahren muss Dir die Polizei die Möglichkeit geben, dass Du Dich als Beschuldigter in einem Strafverfahren zu der Sache äußern kannst.
Du bist allerdings nicht verpflichtet der Vorladung der Polizei Folge leisten. Du kannst dort anrufen und sagen, dass Du der Vorladung keine Folge leistet und von Deinem Recht Gebrauch machst und Dich nicht zur Sache äußern willst.
Du kannst auch zusammen mit Deinen Eltern der Vorladung Folge leisten und Deine Tat begründen und evtl. Rechtfertigungsgründe für die Tat da legen.
Die Polizei / Bundespolizei wird dann die Akte zusammen mit Deiner Aussage der Staatsanwaltschaft übergeben, die dann zwei Möglichkeiten hat.
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Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren gegen Dich einstellen, was aber meist nur bei einem einmaligen, maximal zweimaligen Begehen der Straftat passiert. Dann bleibt das Ganze ohne Folgen für Dich.
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Die Staatsanwaltschaft kann eine Hauptverhandlung gegen Dich ansetzen, zu der Du kommen musst, aber Deine Eltern haben ein Anrecht da drauf, dass sie bei der Verhandlung mit dabei sind. Ansonsten ist die Verhandlung bei Dir als Jugendlicher nicht öffentlich und somit wird es keine Zuschauer geben.
Sollte es zu der Verhandlung kommen, wird am Ende des Prozesses der Richter das Urteil sprechen.
Mit 16 wird das Urteil aber nicht wirklich hart ausfallen.
Meine Vorredner haben alle von Geldstrafe und von Arrest gesprochen. Das wird nicht passieren.
Der § 5 des Jugendgerichtsgesetz sieht bei einem Jugendlichen weder eine Geldstrafe, noch eine Freiheitsstrafe vor, sondern und ich zitiere hier mal den Text des §5
Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden>
Das heißt im Klartext, es geht bei Jugendlichen nicht da drum, sie zu bestrafen, sondern zu erziehen.
Du wirst voraussichtlich ein paar Sozialstunden bekommen und das war es auch schon. Die Sozialstunden kannst Du dann meist in einer sozialen Einrichtung wie Altenheim oder Behindertenwerkstatt ableisten.
Die Erziehungsmaßregeln wird übrigens in keinem Führungszeugnis stehen.
Wenn Du Dich später um einen Ausbildungsplatz bewirbst, kannst Du also ein Lupenreines Führungszeugnis vorlegen und darfst Dich auch als NICHT VORBESTRAFT bezeichnen.
Schöne Grüße
TheGrow
Es gab auch Urteile, die härter ausgefallen sind. Im letzten Jahr ist ein 16 jähriger für notorisches Schwarzfahren in den Knast gewandert. Zwar wird es sehr wahrscheinlich nicht so weit kommen. Der zu Knast verurteilte Junge ist sehr, sehr häufig schwarzgefahren und nicht nur zweimal. http://www.general-anzeiger-bonn.de/news/vermischtes/16-jaehriger-Schwarzfahrer-muss-fast-drei-Jahre-in-Haft-article959628.html
Aber auch in dem jetzt von Dir genannten Fall ist die Reden von einem Intensivstraftäter und ich vermute mal, das war auch nicht seiner erste Verurteilung.
Und das bei Intensivstraftäter auch durchaus eine Jugendstrafe möglich ist, habe ich ja bereits angeführt.
Trift ja aber nicht auf die Frage des Fragestellers zu.
Du erhälst eine Belehrung über das Schwarzfahren im allgemeinen und evtl. eine Verwarnung, Dir wird auch erklärt, was bei erneutem Schwarzfahren passiert. Dann gibt es eine Anzeige und das macht sich nicht so gut im Lebenslauf.
Danke das hat mich jetzt so beruhigt hab schon gedacht anzeige oder so vielen viel dank♥
Hier gilt das Gleiche, was ich schon zu dem Beitrag von Jacqueline95 geschrieben habe.
Die Vorladung, die Du erhalten hast beruht da drauf, dass bereits gegen Dich ein Strafverfahren läuft.
Es hält sich hart der Irrglaube, dass erst beim Dritten mal fahren ohne Fahrkarte der Straftatbestand erfüllt ist. Dem ist nicht so.
Es gibt zwar Verkehrsbetriebe, die erstatten erst beim dritten mal Strafantrag, aber das betrifft bei weitem nicht alle Verkehrsbetriebe, viele stellen schon bei der ersten tat Strafantrag.
Aber davon unabhängig kommt zum tragen, hat aus welchen Gründen auch immer die Polizei / Bundespolizei Kenntnis von einer Straftat, beginnt das Strafverfahren zu laufen.
Oh, oh. D.h. Gerichtsverhandlung und Geldstrafe. Bei Schülern ca 400 Euro. Ansonsten Arrest. Plus Sozialstunden 120 Std.
Es wird weder eine Geldstrafe, noch Sozialstunden geben, was Richtig ist, ist dass er wohl paar Sozialstunden bekommen wird. Allerdings glaube ich nicht, dass es so viele Sozialstunden gibt, gehe eher von 40 - 60 aus.
Warum schreibt ihr immer so einen Mist?
Wegen zweifachen Schwarzfahrens ist noch nie Jemand zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Das gilt für Erwachsene und erst recht für Jugendliche, bei denen das Gesetz weder eine Haftstrafe, noch Geldstrafe, sondern lediglich Erziehungsmaßregeln vorsieht.
Damit hier Jemand zu einer Haftstrafe verurteilt wird, muss schon ein wenig mehr passieren, als nur eine soweit unten angesiedelte Straftat wie Erschleichen von Leistungen, die hier vor allem nur zum zweiten mal begangen wurde.