Anzeige schwarzfahren Führungszeugnis?

4 Antworten

Was steht im polizeilichen Führungszeugnis?

Im
polizeilichen Führungszeugnis werden vor allem Freiheitsstrafen von
mehr als 3 Monaten oder Geldstrafen von 91 oder mehr Tagessätzen
aufgenommen. Geringere Strafen tauchen dagegen nicht im polizeilichen
Führungszeugnis auf. Auch Jugendstrafen von nicht mehr als zwei Jahren,
die zur Bewährung ausgesetzt wurden, werden regelmäßig nicht in das
Führungszeugnis aufgenommen. Insofern gilt man in all diesen Fällen, so
zumindest im allgemeinen Sprachgebrauch, als „nicht vorbestraft“.

Wann werden die Eintragungen gelöscht?

Die
Eintragungen des Bundeszentralregisters bleiben jedoch nicht für immer
bestehen. Nach 5 Jahren werden beispielsweise Freiheitsstrafen bis zu
drei Monaten oder Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen getilgt, soweit
keine weiteren Strafen vermerkt sind. Nach 10 Jahren werden auch
Freiheitsstrafen zwischen mehr als drei Monaten und einem Jahr, die zur
Bewährung ausgesetzt wurden, getilgt. Alle Eintragungen, die nicht nach 5
oder 10 Jahren zu tilgen sind, werden nach 15 Jahren gelöscht. Ausnahme
bilden Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr wegen bestimmten
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 180 oder 182
StGB). Diese werden erst nach 20 Jahren gelöscht.

Bereits vor der
Löschung aus dem Bundeszentralregister erscheinen die Strafen schon
nicht mehr im polizeilichen Führungszeugnis. Hier gelten nämlich
deutlich kürzere Fristen: Geldstrafen und Freiheitsstrafen von nicht
mehr als drei Monaten werden in der Regel nach drei Jahren getilgt. Auch
Freiheitsstrafen zwischen drei Monaten und einem Jahr werden nach drei
Jahren getilgt, wenn keine weiteren Freiheitsstrafen eingetragen sind.
Verurteilungen von mehr als einem Jahr wegen bestimmten Sexualstraftaten
(§§ 174 bis 180 oder 182 StGB) werden nach 10 Jahren aus dem
polizeilichen Führungszeugnis getilgt. Alle anderen Eintragungen nach
fünf Jahren.

http://www.anwalt.de/rechtstipps/das-polizeiliche-fuehrungszeugnis-ab-wann-bin-ich-vorbestraft_061004.html

Somit steht das Schwarzfahren eigentlich nciht im Pol.Führungszeugnis.

martin2323 
Beitragsersteller
 05.03.2016, 10:07

schon geklärt in meinem fall 3 jahre ich bedanke mich bei dir.

martin2323 
Beitragsersteller
 05.03.2016, 10:05

eigentlich war meine Frage noch wann es gelöscht wird das ich das nicht richtig einschätzen kann also die Anzeige.

martin2323 
Beitragsersteller
 05.03.2016, 09:51

Ok Danke

Deepdiver  05.03.2016, 09:52
@martin2323

hatte ich dir aber oben auch bereits geschrieben, das da nichts eingetragen wurde

martin2323 
Beitragsersteller
 05.03.2016, 09:49

das kann ich irgendwie nicht richtig einschätzen ich wurde halt angezeigt weil ich schwarzgefahren bin also erschleichen von waren und das wars auch mehr stand nicht nur noch das ich mich darüber äußern kann was ich nicht getahen habe wie gesagt war 16 jahre alt vielleicht kannst du mir jetzt weiterhelfen und habe das geld natürlich bezahlt also die Strafe.

Deepdiver  05.03.2016, 09:50
@martin2323

Du hast die Strafe bezahlt und damit ist die Sache erledigt. Da STEHT NICHTS IM POLIZEILICHEN FÜHRUNGSZEUGNIS darüber.

martin2323 
Beitragsersteller
 05.03.2016, 09:42

also einen brief von der polizei auch darüber

Possi  05.03.2016, 09:45
@martin2323

Vergleiche bitte Deine Strafe mit dem folgenden Zitat:

Im polizeilichen Führungszeugnis werden vor allem Freiheitsstrafen von mehr als 3 Monaten oder Geldstrafen von 91 oder mehr Tagessätzen aufgenommen. Geringere Strafen tauchen dagegen nicht im polizeilichen Führungszeugnis auf. Auch Jugendstrafen von nicht mehr als zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, werden regelmäßig nicht in das Führungszeugnis aufgenommen. Insofern gilt man in all diesen Fällen, so zumindest im allgemeinen Sprachgebrauch, als „nicht vorbestraft“.

http://www.anwalt.de/rechtstipps/das-polizeiliche-fuehrungszeugnis-ab-wann-bin-ich-vorbestraft_061004.html

martin2323 
Beitragsersteller
 05.03.2016, 09:42

ja genau die strafe hatte ich bekommen erschleichen von leistungen (schwarzfahren) also steht sie nicht und weisst du auch wann sie gelöscht wird ?

martin2323 
Beitragsersteller
 05.03.2016, 09:36

liess mal von possi der hat hier auch ein beitrag

Deepdiver  05.03.2016, 09:39
@martin2323

DAnach hast du nur eine Strafe wegen Erschleichen von Leistungen bekommen und mehr nicht.

§ 265a
Erschleichen von Leistungen

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen
Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein
Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer
Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer
Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

Das steht nicht im Zeugnis

Possi  05.03.2016, 09:43
@Deepdiver

Das kannst Du nicht verpauschalisieren. Wenn die entsprechende Strafe erhöht wird (bspw. ist die Geldstrafe nicht klar definiert), kann auch der Wert von 91 Tagessätzen (rein theoretisch) erreicht werden. Die Strafe könnte bspw. wegen Vorsatzes oder mehrfachen Verstößen erhöht werden.

Dass das in diesem Falle (wahrscheinlich) nicht der Fall ist, sei mal dahingestellt. Aber rein pauschal zu sagen, dass das nicht drin steht ist falsch.

Keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes!

martin2323 
Beitragsersteller
 05.03.2016, 09:32

also ist es in meinem fall nicht drinne aber dieser eine Kommentar verwirrt mich

Deepdiver  05.03.2016, 09:34
@martin2323

Was für ein Kommentar?

Hast Du nur das erhöhte Beförderungsentgeld zahlen müssen, oder wurdest Du wegen Erschleichens von Leistungen (§265a StGB) beanzeigt?

Wenn Du nur das Geld zahlen musstest, sollte nichts in deinem Führungszeugnis stehen, solltest Du jedoch verurteilt worden sein, dann steht evtl. auch etwas im Führungszeugnis.

martin2323 
Beitragsersteller
 05.03.2016, 09:37

ich wurde aber direkt angezeigt aber das nur einmal habe auch einen brief bekommen steht das jetzt drinne oder nicht und ich war damals 16 also minderjährig

Possi  05.03.2016, 09:41
@martin2323

In der Regel nicht, nein.

Keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes.

martin2323 
Beitragsersteller
 05.03.2016, 09:28

also beides habe ich bekommen ich musste zahlen und ein brief ist gekommen. aber vor gericht oder so musste ich nicht

Possi  05.03.2016, 09:33
@martin2323

Dann solltest Du nicht beanzeigt worden sein.

Wie gesagt, sollte es das erste Mal sein, wirst Du in der Regel nicht beanzeigt, solltest Du mehrfach auffallen, so kann das strafrechtliche Konsequenzen haben. Bei mehreren Strafanzeigen kann die Strafe höher ausfallen und ein Eintrag im Führungszeugnis verbleiben.

Alle Angaben ohne Gewähr, Irrtum vorbehalten. Die beschriebenen Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar.

Nein. Da steht nichts davon drin.

hi

steht das in erweiterte Führungszeugnis?