Mit 15 (16) SCHUFA-Eintrag wegen Schwarz fahren?
Hallo, ich bin im September 2014 Schwarzgefahren.. Das kostet 40 Euro.. So und zu diesem sagen wir Tatzeitpunkt war ich noch 15.. So gestern hab ich Post bekommen wo drinne stand das aus den 40euro ca. 130€ geworden sind (jetzt bin ich 16 Jahre alt).. Meine Mutter hat mir , als ich den Brief mit den 40€ bekommen hatte gesagt, das sie es bezahlt hat, was aber nun nicht stimmen kann.. Jetzt sinds ja wie gesagt schon 130€ .. Kann ich damit in die Schufa kommen (zum Tatzeitpunkt wat ich 15) ? und muss meine Mutter eigentlich für das Geld haften also für die 130€ ? Danke schon mal
4 Antworten
Nichts ist zu zahlen (siehe Wiki )
Soll aber nicht heißen das Du jetzt motiviert wirst generell auch in Zukunft schwarz zu fahren nichts zu bezahlen nur weil Du noch keine 18 bist ;)
Die Mutter soll Forderung schriftlich (!) unter Hinweis auf die Minderjährigleit gegenüber dem RA zurückweisen
Folgendes Standartantwortschreiben wirst Du bzw die Mutter dann vermutlich anschließend von dem Inkassobüro oder RA erhalten :
*"Unsere Auftraggeberin vertritt die Auffassung, dass die in Rede stehende Schwarzfahrt des Kindes durch eine Generaleinwilligung gedeckt ist. Insoweit weist sie auf die diesbezüglichen Urteile hin, wonach eine generelle Einwilligung der Eltern in Fahrten ohne gültigen Ausweis zumindest in den Fällen angenommen wird, in denen die angetretene Fahrt innerhalb der Grenzen war, die man einem Jugendlichen in diesem Alter setzt ( AG Köln, Urteil vom 9.07.86-119 C 68/86).Dass Sie sich auf das Fehlen der Zustimmung zum Abschluss des Beförderungsvertrages berufen, ist nach Auffassung unserer Auftraggeberin ohne Belang. Minderjährige sind berechtigt, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, da die Unternehmer öffentlicher Verkehrsbetriebe gemäß den einschlägigen Bestimmungen auch diesen Personen gegenüber einer Beförderungspflicht unterliegen. Naturgemäß ist es dem Unternehmer derartiger Betriebe nicht möglich, die im Einzelfall vorliegende Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zu überprüfen. Aus dem gesichtspunkt der rechtssicherheit muss diese daher als gegeben angenommen werden. Diese Zustimmung kamm im übrigen gemäß § 107 BGB durch die Überlassung der erforderlichen Mittel zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung auch als gegeben vorausgesetzt werden.daraus ergibt sich, dass es den gesetzlichen Vertretern grundsätzlich nicht gestattet sein kann, sich auf die fehlende Zustimmung zu berufen.Wir fordern Sie hiermit auf, die derzeit offene Gesamtforderung..."
*
Eingeklagt wird das mangels Erfolgsaussichten trotzdem nicht
Intresant - wurde lt meinen Kenntnissen aber zumindest bei uns in Frankfurt nicht ein einziges mal vor Gericht durchgezogen
Die Gegenseite beschäftigt ja immerhin nicht nur Masseninkassobüros wie (Infoscore) sondern auch "echte" Anwälte (z.b Haas etc) Wenn die da bessere Chancen sehen würden dann würden Sie sich auf die in wiki erwähntes gesetzliches Schuldverhältnis beziehen
Wird aber nicht gemacht Warum und ob das Sinn machen würde kann ich nicht sagen (bin kein RA)
Die obigen Urteile sprechen meiner meinung nach eigentlich eine klare Sprache
Der von Dir gepostetet Wiki Hinweis ( gesetzl Schuldverhältnis... ) taucht auch bei den "Erklärungs bzw Begründungsschreiben" der Gegenseite nicht auf
Die Mutter soll Forderung schriftlich (!) unter Hinweis auf die Minderjährigleit gegenüber dem RA zurückweisen
Wo steht in der Frage etwas von einem RA??
Geht meiner Meinung nach aus dem Eingangsposting hervor :
40 € Hauptforderung (die Schwarzfahrt)
Verlangt werden insgesamt 130
Infoscore verlangt z.b bei uns in Frankfurt rund 39 € bei einer 40 € Beförderungserschleichung zusätzlich und die nachgeschobene kanzlei Haas schiebt dann logischerweise eine eigne Kostennote nach
Passt doch dann
Nein, in diese Schufa kann man nur kommen, wenn du z.B bei Amazon etwas bestellst und nicht bezahlst.
in die schufa kommt wenn man verbindlichkeiten nicht begleicht. also rechnungen nicht bezahlt. egal bei wem
Ja dass meinte ich
Ja okay aber was ist nun mit meiner Mutter ? Muss sie dafür gerade stehen?
Ich glaube ja. Eltern haften für ihre Kinder
bist du schwarz gefahren oder sie?
Ja da war ich 15 Jahre alt als das war
Lies doch bei EXInkassoMA....
@ichbinJustin
Die Antworten von @martin bzw @PingPong sind allesamt einfach nicht richtig
Es gibt keinen Schufaeintrag weder bei Dir noch bei deinen Eltern
Inkassogebühren sind grundsätzlich nicht zusätzlich zu rechtsanwaltsgebühren zu zahlen (egal wie alt man ist )
In Deinem fall fallen auch die 40 € weg
ICH würde deshalb - wäre ich an Stzelle deiner Mutter - einen gerichtlichen mahnbescheid - falls er kommen sollte - vollumfänglich widersprechen
Ich glaube ja. Eltern haften für ihre Kinder
Dann glaubst du falsch. Der Spruch "Eltern haften für ihre Kinder" ist in den meisten Fällen quatsch. Wenn Minderjährige Unsinn machen, beispielsweise auf dem Nachhauseweg von der Schule oder wenn sie mit Freunden unterwegs sind, können Eltern gar nicht haften. Sie haben zwar eine Sorgfaltspflicht, aber sie können ja schlecht immer im Blickfeld sein.
Daher gilt für Minderjährige, die Schäden verursachen ein besonderes Recht. Aufgrund der noch nicht gegebenen Geschäftsfähigkeit sind sie auch nicht haftbar zu machen, wenn sie nicht in Absicht so handeln.
Fährt man schwarz, kann nicht nachgewiesen werden, ob das Kind dies aus Absicht tat oder einfach nur das Ticket vergessen hat oder zb mit den Kumpels abgelenkt war und nicht dran gedacht hat ... Daher kann der Verkehrsbetrieb keine Absicht nachweisen.
Schau auch mal hier: http://www.rab-friedrich-ramm.de/beitrag8.html
Inkassogebühren sind grundsätzlich nicht zusätzlich zu rechtsanwaltsgebühren zu zahlen
Wo steht etwas von geforderten Gebühren eines RA?
Dann glaubst du falsch. Der Spruch "Eltern haften für ihre Kinder" ist in den meisten Fällen quatsch. Wenn Minderjährige Unsinn machen, beispielsweise auf dem Nachhauseweg von der Schule oder wenn sie mit Freunden unterwegs sind, können Eltern gar nicht haften. Sie haben zwar eine Sorgfaltspflicht, aber sie können ja schlecht immer im Blickfeld sein.
Wenn also heute Morgen ein 15 jähriger, auf dem Weg zu Schule, dein Auto zerkratzt hätte, dann müßten weder er noch seine Eltern haften? Na dann mal "frohe Zukunft"!!
Hast du die Seite, zu der du verlinkst mal gelesen? Dort steht fast das komplette Gegenteil von dem was du hier schreibst. ;)
"Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den zugefügten Schaden nur verantwortlich, wenn er bei Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte (§ 828 Abs. 3 BGB). Der Schädiger muß also seiner geistigen Entwicklung nach imstande sein, das Unrecht seiner Handlungsweise einzusehen."
Mit 15 weiß man natürlich nicht, was Schwarzfahren ist!!
ob das Kind dies aus Absicht tat oder einfach nur das Ticket vergessen hat
Das wissen die bei Erwachsenen auch nicht und können somit auch bei Erwachsenen keine Absicht nachweisen. Müssen die auch nicht!! Trotzdem zahlst du!!
Geht meiner Meinung nach aus dem Eingangsposting hervor :
40 € Hauptforderung (die Schwarzfahrt)
Verlangt werden insgesamt 130
Infoscore verlangt z.b bei uns in Frankfurt rund 39 € bei einer 40 € Beförderungserschleichung zusätzlich und die nachgeschobene kanzlei Haas schiebt dann logischerweise eine eigne Kostennote nach
Passt doch dann
Der Autozerkratzungshinweis lässt sich aber nicht mit einer vermeintlichen Beförderungserschleichung vergleichen
Grundforderung + Gebühren + Zinsen + Inkasso? Das kann schon dahin kommen.
Unanhängig vom Betrag, bleibt aber eine Vermutung, oder?
Das habe ich auch nicht getan.
Es geht um die Haftung und in diesem Zusammenhang hat LichtG selbst den Vergleich zu "Dummheiten auf dem Nachhauseweg" getroffen.
Ja natürlich nicht 100 % aber 99 %
Hier hat ja ein 16 Jähriger gepostet ;)
Aus erzieherischen Gründen könnte man auch verstehen das jemand empfiehlt das der Sohnemann evtl den 40 er zahlen sollte
Gerade weil es ein 16 Jähriger gepostet hat, sollte man nichts vermuten, sondern lieber hinterfragen.
Denn mit Antworten und Kommentaren, die auf Vermutungen beruhen, kann er nichts anfangen. Genau genommen ist sogar Inkasso schon eine Vermutung!
Habe selbst eine 16 Jährige Tochter und bin deswegen seit geraumer Zeit hellsichtig
Wir können ja wetten - Der Verlierer wird dann geteert und gefedert ;)
;)
so werden wir hier nicht wirklich fertig - schönes WE
Nein, die Schufa hat damit rein gar nichts zu tun. Du bekommst dort immer nur dann einen Eintrag, wenn du etwas auf Raten zahlst. Sobald du einen Vertrag abschließt, auch bei einem Handyvertrag, gibt es dort einen Eintrag. Wenn du immer brav bezahlst, bekommst du Punkte. Meldet der Vertragspartner der Schufa, dass du deine Raten nicht pünktlich zahlst oder sogar gar nicht mehr, bekommst du Minus Punkte (vereinfacht ausgedrückt). Je schlechter dein Score, desto wahrscheinlicher werden zukünftige Ratenverträge abgelehnt.
Außerdem gilt das erst ab 16!
Schwarzfahren ist kein Kavaliersdelikt! Aber bei Minderjährigen gibt es da eine Ausnahme: Man ist dann noch nicht Komplett Geschäftstüchtig und kann nur dazu aufgefordert werden, den normalen Preis zu zahlen. Eine Entschädigung oder Mahngebühren sind in dem Fall nicht verpflichtend.
Also nicht zahlen! Brief schreiben lassen von deinen Eltern, und darin die von "EXInkassoMA" erwähnten Fakten nennen.
Du bekommst dort immer nur dann einen Eintrag, wenn du etwas auf Raten zahlst.
Das bedeudet, dass Eidesstattliche Versicherungen, gerichtliche Mahnverfahren usw. nicht in der Schufa eingetragen werden? Tolle Vorstellung, aber leider nur eine Vorstellung.
Also nicht zahlen!
Erst mal den Sachverhalt klären und dann ggf. nicht zahlen. Es kann nämlich sein, dass die Pflicht zur Zahlung gegeben ist. Auch bei Minderjährigen!
Guckst Du wikipedia bzw zeig den Bericht auch Deinen Eltern
Quelle :wikipedia
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können, da sie nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig sind, im Fall des Schwarzfahrens nicht vom Verkehrsunternehmen zu Zahlung des erhöhten Beförderungsgeldes gezwungen werden, soweit das Beförderungsverhältnis zivilrechtlicher Natur ist. Die Eltern selbst sind zum Schadensersatz jedenfalls dann nicht verpflichtet, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht entsprochen haben, §§ 832, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 265a StGB. Vertraglich haften sie ebenso wenig wie die Kinder und Jugendlichen. .......Da die Verkehrsunternehmen nicht auf diesen Umstand hinweisen und auch bei Kindern und Jugendlichen mit den üblichen Methoden das erhöhte Beförderungsentgelt erheben (1. Mahnung, 2. Mahnung, Inkassobüro, Rechtsanwalt, gerichtliches Mahnverfahren mit der Möglichkeit zum Widerspruch), zahlen die Kinder und Jugendlichen oder Eltern oft bereitwillig.
Gerichtsurteile :
Das** AG Jena** hat entschieden, dass Bus- und Bahnbetreiber von Kindern kein erhöhtes Beförderungsentgelt fordern könnten. Begründung: Wer unter 18 Jahre alt sei, der könne Verträge, die ihn finanziell verpflichten, in der Regel nur mit Einverständnis der Eltern schließen. Auch wenn Vater oder Mutter generell darin eingewilligt hätten, dass ihr Kind mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahre und dazu Beförderungsverträge schließe, erstrecke sich dieses Einverständnis im Zweifel nicht auf Schwarzfahrten. Aus diesem Grund komme bei der Schwarzfahrt eines Minderjährigen gar kein wirksamer Beförderungsvertrag zu Stande, und es könne deshalb auch kein erhöhtes Beförderungsentgelt von ihm gefordert werden (Urt. v. 5. 7. 2001; 22 C 21/01).
AG Hamburg: Urt. v. 24.04.1986 - 22b C 708/85 (NJW 1987, 448) Ein Minderjähriger, der vergessen hat, den Fahrschein für die Hamburger Hochbahn zu lösen, ist zur Zahlung eines erhöhten Entgelts nicht verpflichtet, da ihm der Abschluss eines Beförderungsvertrages von seinem gesetzlichen Vertreter nur unter der Voraussetzung des Erwerbs einer Fahrkarte genehmigt wurde (Leitsatz der Red.). Prof. Dr. Harder, Manfred: Minderjährige Schwarzfahrer. In: NJW 1990, 857-864 Der Beitrag kommt zu dem Ergebnis, dass weder vertragliche noch deliktische noch bereicherungsrechtliche Ansprüche begründet sind, wenn minderjährige „Schwarzfahrer“ in einem Bahnbus, einer Eisenbahn oder einer Straßenbahn „erwischt“ werden.
AG Bergheim: Urt. v. 15.10.1998 - 23 C 166/98 (NJW-RR 2000, 202-204) Der Anspruch auf ein erhöhtes Beförderungsentgelt gegen einen minderjährigen Schwarzfahrer lässt sich wegen der vorrangigen Minderjährigenschutzvorschriften des BGB weder aus Vertrag noch Gesetz ableiten (Leitsatz der Red.). AG Jena: Urt. v. 05.07.2001 - 22 C 21/01 (NJW-RR 2001, 1469) Mangels wirksamen Vertragsabschlusses kann von dem minderjährigen Schwarzfahrer ein erhöhtes Beförderungsentgelt nicht gefordert werden (Leitsatz der Red.).
AmtsgerichtGüstrow (Az.: 60 C 766/06 vom 16.11.06) besteht gegenüber dem Minderjährigen kein Anspruch auf ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von 40,00
Vorsicht - die Aussage ist alles andere als gesichert!
Sich bei rechtlichen Fragen auf Wiki zuverlassen, kann in die Hose gehen.
Mit Hinweis auf die gleiche Quelle (Wiki) kommt man auch zu dem Schluss, dass deine Aussage FALSCH ist. Nachfolgenden Text habe ich aus Wiki kopiert:
"..... Da dieses EBE somit nicht nur vertraglich vereinbart ist, sondern seine Rechtsgrundlage in einem materiellen Gesetz hat, sind auch Minderjährige zur Zahlung verpflichtet, falls sich das Unternehmen nicht nur auf seine eigenen Beförderungsbestimmungen (dann vertraglicher Anspruch), sondern auf diese Bundesverordnung (dann gesetzliches Schuldverhältnis) beruft."
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Bef%C3%B6rderungserschleichung_%28Deutschland%29#Erh.C3.B6htesBef.C3.B6rderungsentgelt.C2.A79VO-ABB