Vollstreckungsbescheid ?
Hallo miteinander und zwar habe ich Vollstreckungsbescheid heute erhalten irgendeine Warenlieferung & Rechnung vom Februar von dem ich nichts weiß. Es kommt noch besseres prozessvollmächtigte ist Monika Mumm &Antrag ist coeo Inkasso aus Dormagen .
8 Antworten
Vic201992,
das Forum hier kann und darf keine Rechtsberatung leisten, daher kann ich Dir nur einen Überblick gegeben auf Grundlage Deiner Schilderung.
Das Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Informationen kann zu einer ganz anderen Antwort führen.
Das Mahngericht wird in Kürze die Zustellungsurkunde der Deutschen Post erhalten und dann dem Antragsteller - Deinem Gläubiger (hier: coeo Inkasso aus Dormagen) eine Abschrift dieses Vollstreckungsbescheides zustellen, woraus dieser sofort eine Vorpfändung bzw. die Zwangsvollstreckung betreiben kann.
Es wäre gut gewesen, wenn Du noch weitere Angaben machen würdest:
- Du hast im Ende Januar bzw. Anfang Februar keine Ware über 39,99 € bestellt und auch nicht geliefert bekommen?
- Du hast die Rechnung mit Nr. 516022346230686384 vom 02.02.2016 nicht erhalten?
- Du hast die Schadenersatzforderung aus vorgenannter Rechnung vom 23.02.2016 nicht erhalten?
- Du hast keine Mahnung(en) von coeo Inkasso aus Dormagen erhalten?
- Du hast den gerichtlichen Mahnbescheid nicht erhalten?
- Im Vollstreckungsbescheid bist Du aber eindeutig als Antragsgegner benannt?
- Bist Du dieses Jahr umgezogen?
- Gibt es irgendeinen Ex-Freund oder ähnliches der event. auf Deinen Namen Bestellungen aufgibt?
Der ursprüngliche Gläubiger (derjenige der die vorgebliche Warenlieferung vorgenommen hat) hat den Zahlungsvorgang im Rahmen von Factoring über Klarna abgewickelt, die damit zum Gläubiger geworden abgetreten. Diese haben am 17.07.2016 den Anspruch an coeo Inkasso aus Dormagen weiter abgetreten.
Auf dem Umschlag des Vollstreckungsbescheids ist das Zustelldatum vermerkt. Von diesem ausgehend beginnt nun die 14-tägige Frist dagegen Einspruch einzulegen. Nach Fristablauf ist der Bescheid rechtskräftig.
Ich würde Dir empfehlen umgehend und nachweislich vollständigen Einspruch einzulegen bei dem Mahngericht, welches den Vollstreckungsbescheid erlassen hat! Der Einspruch muss unbedingt vor Vertreichen der Frist eingehen!!
Für den Einspruch kannst Du entweder das beigefügte Formular verwenden (Einwurf-Einschreiben; 2,85 € Porto; unbedingt die Sendungsverfolgung nutzen) oder Du nutzt die offizielle Internetseite: https://www.online-mahnantrag.de (klick: "Zu den Folgeanträgen" -> "Widerspruch erheben").
Der Einspruch wird dann dazu führen, dass es zu einem streitigen Verfahren vor dem im Volltreckungsbescheid bezeichneten örtlichen Amtsgericht kommt, worüber Dich das Mahngericht informieren wird.
Es macht Sinn außerdem einen Rechtsanwalt mit Vertretung zu beauftragen. Dessen Kosten, die Du vorstrecken müsstest, würden nach RVG bei ca. 160.- € liegen. Diese Kosten, sowie Deine persönlichen Auslagen, müsste Dir im Falle Deines Obsiegens, die Gegenseite erstatten.
Ohne Rechtsanwalt ist es nach Erhalt der Klageschrift wichtig unbedingt fristgerecht zu erwidern. Also dem Amtsgericht Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen, zu beantragen, dass die Klage abgewiesen wird und sollte der Kläger verzichten, dieser entsprechend des Verzichts verurteilt wird. Die Begründung kann in der Regel nachgereicht werden.
Ein solches Verfahren wird vor einem Einzelrichter nach billigem Ermessen und in der Regel ohne mündliche Verhandlung geführt, wobei eine Berufung nicht möglich ist.
Sollte es zu einer Klagerücknahme kommen, ist unbedingt ein Kostenantrag beim Gericht zu stellen um die eigenen Kosten erstattet zu bekommen.
Im streitigen Verfahren muss dann der Antragsteller beweisen, dass die Abtretungen jeweils ordnungsgemäß erfolgten und dass die Ware durch Dich bestellt und an Dich geliefert worden ist.
Er müsste ferner nachweisen, dass ein Schaden entstanden ist und Du korrekt in Verzug gesetzt worden bist.
Das Gericht würde auch entscheiden ob die Kosten der Rechtsbeistände so gerechtfertigt sind, denn das ein Inkassounternehmen für ein Mahnverfahren (eines der Hauptbetätigungsfelder) den Rechtsbeistand eines Rechtsanwalts bedarf erscheint mir in der Situation als reine absichtliche Kostenproduktion.
Die Inkassokosten sind in jedem Fall unberechtigt, da es sich hierum die eigene Müheverwaltung und nicht um ein Rechtgeschäft handelt.
Für die Zinsen ist, der Verzugszeitpunkt entscheidend, der zu prüfen wäre.
In dieser Sache macht es zusätzlich Sinn, gegen den Antragssteller Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (hier die Präsidentin des OLG Düsseldorf) einzulegen. Diese würde dann coeo Inkasso aus Dormagen auffordern dazu Stellung zu nehmen.
Entwurf:
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Vic201992
Str. Nr.
PLZ Ort
Präsidentin des OLG Düsseldorf
Frau Anne-José Paulsen
Postfach 30 02 10
40402 Düsseldorf
Ort, 30.09.2016
3712 E 1 - 6.429
coeo Inkasso GmbH
BESCHWERDE
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
auf Antrag des oben genannten Rechtsdienstleisters wurde mir am Datum ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen zugestellt, welchen ich diesem Schreiben als einfache Abschrift beifüge. Gegen den Bescheid selbst, habe ich beim vorgenannten Amtsgericht fristgerecht Einspruch eingelegt, weil der Anspruch insgesamt unberechtigt ist.
Grund meiner Beschwerde ist, dass der Antragsteller als Rechtsdienstleister in Inkassoverfahren im Rahmen seiner eigenen Müheverwaltung unter Inkassokosten über 54.- € verlangt, zumal hier eine Inkassozession vorliegt, wobei der Zedent Klarna AB bereits Gläubiger durch Zession und hierbei von dem Ursprungsgläubiger - dem Warenlieferant - für das Inkassoverfahren vergütet worden ist.
Des weiteren gehört nach meiner Einschätzung das Durchführen von Mahnverfahren zu den Kernaufgaben eines Inkassounternehmens. So führt auch die coeo Inkasso GmbH regelmässig Mahnverfahren für Ihre Auftraggeber durch. Das der Antagsteller im Rahmen der eignen Müheverwaltung einen weiteren Rechtsbeistand für das Ausfüllen der Antragsformulare bedarf erscheint mir hier im Rahmen der Schadenminderungspflicht als nicht statthaft und erweckt für mich den Eindruck lediglich den Eindruck im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Rechtsanwältin Monika Mumm absichtlich weitere Kosten zu produzieren um den Gesamtforderung zu erhöhen.
Ich bitte Sie daher die Vorgehensweise der coeo Inkasso GmbH zu prüfen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Unterschrift
Das würde ich allerdings erst dann ins Auge fassen, wenn eine Klageschrift kommt.
Da der Einspruch zu einen Gerichtsverfahren führt, könnte und sollte falls keine Klage kommt ein Kostenantrag gestellt werden. Aber man kann natürlich auch noch erstmal - sobal der Einspruch eingelegt ist - noch abwarten.
Vollmacht im Original
Die ist nicht notwendig, denn dem Gericht genügt die ausdrückliche Versicherung des Anwalts, im anschließenden Verfahren müsste die Abschrift im Zweifel beim Prozessgericht angefragt werden.
NACHTRAG
Um eine Zwangsvollstreckung zu vermeiden sollte unverzüglich und zusätzlich beim örtlichen Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) Eil-Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt werden.
Du kannst auch zum örtlichen Amtsgericht gehen und den Antrag dort auf der Rechtsantrags stellen. Nimm dazu den Vollstreckungsbescheid, eine Abschrift Deines Einspruchs und ein Nachweis, dass Du diesen versendet hast (bzw. entsprechend ausgedruckte Screens aus dem Online-Mahnverfahren) mit.
Sehr wahrscheinlich musst Du eine Sicherheit in Höhe der Gesamtforderung hinterlegen.
Entwurf:
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Vic201992
Str. Nr.
PLZ Ort
AG XYZ
Postfach 123
PLZ Ort
Ort, 30.09.2016
*** EILT! Bitte sofort vorlegen!***
Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 ZPO
coeo Inkasso GmbH (Klägerin), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Monika Mumm
./.
Vic201992 (Beklagte)
Antrag:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom Datum (Geschäftsnummer: 00-000000-00) nach § 719 ZPO wird bis zum Ende des streitigen Verfahren einstweilen gegen angemessene Sicherheitsleistung durch die Beklagte eingestellt.
Begründung:
Gegen den Vollstreckungsbescheid wurde unter Einhaltung der Form und Frist beim dort bezeichneten Mahngericht vollständiger Einspruch eingelegt, weil die Forderung insgesamt unberechtigt ist. Zusätzlich wurde ein Beschwerdeverfahren bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingeleitet.
Abschriften anbei.
Unterschrift
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Für weitere Ausführungen müsstest Du die in der Antwort gestellten Rückfragen beantworten.
Es macht außerdem auch Sinn in dem Fall dringend Selbstauskünfte (kostenlos) bei den bekannten Auskunfteien (wie der Schufa) einzuholen. Dieses Portal gibt einen Überblick und verlinkt auf die korrekten Seiten: https://selbstauskunft.net
vor dem vollstreckungsbescheid kommt normalerweise ein mahnbescheid (und davor mahnungen der firma deren rechnung du nicht bezahlt haben sollst) gegen den du einspruch hättest einlegen müssen - wenn die forderung eben unberechtigt ist.
Mahnbescheid -> Widerspruch
Volsltreckungsbescheid -> Einspruch
Vor dem Vollstreckungsbescheid wird ein Mahnbescheid erlassen und dir zugestellt. Gegen den hättest du Widerspruch einlegen sollen. Nun bleibt dir nur ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid binnen zwei Wochen. Es kommt dann zu einem streitigen Verfahren vor dem zuständigen Amtsgericht. Der Gläubiger kann aus dem Vollstreckungsbescheid aber ab sofort die Zwangsvollstreckung betreiben und wird es vermutlich auch tun.
und wird es vermutlich auch tun.
Es sei denn, er hat Angst vor den Konsequenzen, weil er bemerkt, dass der vermeintliche Schuldner sich wehrt. Wenn nämlich vorher nie was kam, könnte hier eine "versehentliche Personenverwechslung" zugrunde liegen. Dann ist der Fall bereits heikel genug, dass die vorsichtig zu werke gehen und sicher nicht einfach mal so pfänden.
Aber das wäre lediglich Praxiserfahrung. Solange man die Hintergründe nicht kennt, ist das schwierig vorher zu sagen, was da passiert.
Zusätzlich einstweiligen Vollstreckungsschutz beim Vollstreckungsgericht (in der Regel das örtliche Amtsgericht) beantragen und die Sicherheitsleistung in Höhe des beschiedenen Betrages hinterlegen.
Kam der im gelben umschlag? Hast du für den Erhalt unterschrieben?
Hast du für den Erhalt unterschrieben?
Das ist nicht notwendig. Bei nicht antreffen (auch keines Ersatzempfängers) erfolgt die Zustellung durch einlegen in den Briefkasten (§ 180 ZPO), eine Annahmeverweigerung ist nicht möglich (§ 179 ZPO).
Ja gelber Umschlag unterschreiben musste ich nicht
Ist der vom Amtsgericht?
Aus der Schilderung der Fragestellerin und dem angehängten Bild (siehe Eingangsfrage) gibt es keinen Anlass von einer Urkundenfälschung (§ 267 StGB) durch den Gläubiger auszugehen.
Das Schriftstück, welches in Teilen an die Frage angehängt wurde, kommt ausschließlich vom zuständigen Amtsgericht in seiner Funktion als Mahngericht.
Und als Der Mahnbescheid zuging, hast du nichts unternommen?
Soweit ich weiß ich habe im Februar nichts bekommen von denen
Der Herichtsvollzieher behauptet etwas anderes.
der mahnbescheid vom gericht hätte irgendwann vor 4 bis 5 wochen kommen müssen. im februar hast du höchstens eine mahnung von der firma bekommen, deren rechnung du nicht gezahlt haben sollst.
Ist echt so
Ja, ist echt so, dass der Gerichtsvollzieher behauptet, er hätte dir den Mahnbescheid zugestellt.
Ich kopiere mal den bereits gegebenen Ratschlag: Widerspruch, Anwalt.
... seit wann kommen die MB über den GV?
Hups, falscher Fehler. Ich dachte, ZUs werden nur von Gerichtsvollziehern gemacht.
Der Herichtsvollzieher behauptet etwas anderes.
Den Vollstreckungsbescheid erlässt das Mahngericht auf Antrag des Antragstellers (hier coeo Inkasso aus Dormagen) auf Grundlage eines zuvor zugestellten Mahnbescheids (hier erlassen am 20.07.2016), gegen den die Antragsgegnerin (hier Vic201992) keinen Widerspruch eingelegt hat.
Vic201992,
der Mahnbescheid müsste Dir in den Tagen nach dem 20. Juli zugestellt worden sein (und zwar mit der Deutschen Post im gleichen gelblichen Umschlag, in dem auch der Vollstreckungbescheid gekommen ist).
Er sieht fast genauso aus, wie der Vollstreckungsbescheid, nur das oben eben Mahnbescheid steht.
... seit wann kommen die MB über den GV?
Den Vollstreckungsbescheid (nicht jedoch den Mahnbescheid) kann man auch, wenn der Antragsteller dies mitbeantragt, im Parteibetrieb über den Gerichtsvollzieher zustellen lassen.
Hier scheint die Zustellung allerdings durch das Mahngericht erfolgt zu sein.
Zustellungen
Mahnbescheid -> § 693 Abs. 1 ZPO
Vollstreckungsbescheid -> § 699 Abs. 4 ZPO
Zustellung: §§ 166 ff. ZPO
Dem ist eigentlich nichts hinzu zu fügen.
Gerade wenn man mit der Forderung selbst trotz Recherche nichts anfangen kann, empfiehlt sich immer ein kompletter Widerspruch. Das Gericht hat bisher die Anspruchsgrundlage nämlich nicht geprüft.
Das würde ich allerdings erst dann ins Auge fassen, wenn eine Klageschrift kommt. Man könnte vorab erst mal zur Sachaufklärung beitragen. "Werte Anwältin. Sie wollen mir zur Forderung XYZ bitte umgehend vorlegen: Vollmacht im Original, Rechnungskopie, Mahnungskopie, Zustellnachweis von Rechnung und Mahnung. Vertragskopie, sowie Zustellnachweis der angeblich zugesandten Waren. Kopie der Inkassoschreiben und Anwaltsschreiben, sowie Zustellnachweise. Im übrigen die Abtretungsurkunde zwischen Klarna und dem Ursprungs-Gläubiger, sowie die Abtretungsurkunde zwischen Klarna und der Coeo. Zudem wollen Sie mir begründen, weshalb ein Inkassounternehmen die Hilfe einer Anwältin benötigt beim Ausfüllen eines Mahnbescheides oder beantragen eines Vollstreckungsbescheides. Zudem wollen Sie mir begründen, wieso eine Forderung im eigenen Namen eine Inkasso-Dienstleistung ist, für die der Coeo eine Vergütung zusteht. Zudem wollen sie mir erklären, wie das funktionieren kann, dass ich einen Vollstreckungsbescheid erhalte ohne jemals zuvor einen Mahnbescheid erhalten zu haben. Ich erwarte sämtliche Informationen und Unterlagen binnen 14 Tagen. bei Weigerung werde ich Beschwerde bei der Anwaltskammer einlegen wegen Verstoßes gegen §43d BRAO."
Mit der Beschwerde bei der Kammer oder beim Aufsichtsgericht würde ich noch warten. Denn möglicherweise gibt es hier einmal mehr eine Personenverwechslung und dann kann man sich gleich noch beschweren, dass die wildfremde Leute mit einem Vollstreckungsbescheid überziehen.
Denn in der Darstellung des TE fehlt ein kleiner Hinweis: Gab es schon einen Mahnbescheid? Ich vermute mal nicht, sonst hätte der TE sich schon vorher gemeldet.