Vollmacht für Vermieter zum betreten der Wohnung

4 Antworten

A sollte diese Vollmacht sofort widerrufen und sich mit dem Vermieter kurz schließen, dass sie einen alleinigen neuen Mietvertrag erhält.

Katjes84 
Beitragsersteller
 06.09.2010, 21:39

Der Vermieter weigert sich einen neuen Mietbertrag aufzusetzen. Kann sie die einfach wiederrufen?

Guppy194  06.09.2010, 21:46
@Katjes84

Der Knackpunkt dürfte darin liegen, dass durch den Auszug des/der B der Wille zur Aufgabe des Rechtes des B auf die Wohnung kundgetan wurde und somit auch die von B gegebene Vollmacht hinfällig ist; das hat nichts damit zu tun, dass der/die B natürlich weiterhin für die Miete und alle anfallenden Kosten haftet, jedoch hat A ein Recht, dem B den Zutritt zur Wohnung zu verweigern; das gilt unabhängig davon, ob B diese Vollmacht vor oder nach dem Auszug gegeben hat; in beiden Fällen ist die Vollmacht erloschen, bzw. im zweiten Fall - nach Auszug - kann B diese Vollmacht gar nicht geben, da er das Recht auf Nutzung der Wohnung freiwillig aufgegeben hat. Ein anderes Problem ist, ob der Mieter verlangen kann, bei der Reparatur der Wohnung unbedingt anwesend zu sein; er muss wohl hinnehmen, dass die Wohnung durch die Reparaturfirma zu einer allgemeinüblichen Zeit betreten werden kann und kann nicht verlangen, dass sich die Firma nach seinen Anwesenheitswünschen richtet. Dem Mieter steht es natürlich frei, jederzeit anwesend zu sein, ist ja klar, aber er kann nicht verlangen, dass die Reparatur nur zu einer ihm angenehmen Zeit ausgeführt wird.

zum Widerruf der Vollmacht: diese kann nur der Vollmachtgeber widerrufen; aber in diesem Fall ist die Vollmacht durch den Auszug des/der B von selbst erloschen; der Vermieter kann sich nicht mehr auf das Bestehen der Vollmacht berufen.

Katjes84 
Beitragsersteller
 06.09.2010, 21:51
@Katjes84

Dankeschön!!!

Katjes84 
Beitragsersteller
 06.09.2010, 21:56
@Katjes84

A möchte nur eine halbe Stunde vorher informiert werden.

Der Auszug von B ändert nichts daran, dass er weiterhin Mieter der Wohnung mit allen Rechten und Pflichten ist. Trotzdem nutzt dem Vermieter die Vollmacht von B nichts, da er die Zustimmung von beiden Mietern benötigt, um die Wohnung zu betreten. Das folgt aus § 425 BGB.

Wenn A und B zusammen wohnen, wird man davon ausgehen können, dass sie sich gegenseitig bevollmächtigt haben, solche Erklärungen auch für den jeweils anderen abzugeben. Wenn aber einer von beiden ausgezogen ist, gilt diese Vermutung nicht mehr. Dieser allgemeine Rechtsgedanke kommt z.B. in § 1357 II BGB zum Ausdruck.

Antwort: Die Vollmacht von B ist zwar gültig, aber nicht ausreichend.

wunhtx  07.09.2010, 09:25

Zur Schadenbeseitigung und Schadensminimierung ist der Mieter verpflichtet, dem VM Zutritt zur Wohnung zu gebe. Es bedarf keiner Vollmacht.

Zudem hat erkennbar Mieterin A die Wohnung aufgegeben, auch wenn noch ihre Möbel oder andere private Sache dort stehen.

Hier handelt es sich um ein typisches Beziehungsproblem, das zwei Mieter auf dem Rücken des VM austragen. A ist nicht gut beraten.

Ich würde dem VM raten, wenn A auf einer Vollmacht besteht ( was nicht erforderlich ist ) der Mieterin A Termine zu geben, zu denen die Handwerker kommen und dann hat sie Urlaub zu nehmen oder ale Kosten zu tragen, die durch die nicht rechtzeitige Reparatur entstehen.

Als Berater in einem Mieterverein kann man slches Verhalten einfach nicht unterstützen.

Wohnungsanwalt  07.09.2010, 09:49
@wunhtx

Der Vermieter benötigt zum Betreten der Wohnung die Erlaubnis der Mieter, und zwar beider Mieter. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter einen Anspruch auf das Betreten der Wohnung hat. Die Vollmacht spielt nur bei der Frage eine Rolle, ob der eine Mieter bevollmächtigt ist, die Erlaubnis auch für den anderen zu erteilen. Es geht also nicht um eine Vollmacht des Vermieters, sondern um eine des einen Mieters für den anderen.

In meinem Text steht kein Wort davon, dass A die Wohnung aufgegeben hat. Doch selbst wenn es so wäre, würde es nichts daran ändern, dass der Vermieter sie nur mit der Erlaubnis von A betreten darf. Hat er die nicht, muss er sie im Notfall durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzen lassen.

Hier wird gar nichts auf dem Rücken des Vermieters ausgetragen. Ich lasse Handwerker auch nur in meine Wohnung, wenn ich zu Hause bin. Ich halte das für ein legitimes Ansinnen. Ich sehe auch nicht das Problem. Ich sehe auch kein Problem darin. A und der Handwerker sollen sich absprechen. Dann klappt das schon.

Katjes84 
Beitragsersteller
 07.09.2010, 10:27
@wunhtx

B ist ausgezogen, A wohnt dort noch. Die Vollmacht ist von B

Nachtrag: jedem ist klar, dass der Vermieter die Wohnung betreten muss, und dieses auch darf. Jedoch denke ich nicht, dass er mit dem von B zuruckgegebenen Schlüssel einfach in die von A bewohnte Wohnung zu gehen, ohne A vorher zu informieren. Das ist hier das Problem. Nicht dass jemand den Zutritt für reperaturen verweigert.

Wohnungsanwalt  07.09.2010, 10:43

Da du weiterhin Mieterin bist, hast du einen Anspruch darauf, dass der Vermieter dir diesen Schlüssel herausgibt. Während der Laufzeit des Mietvertrages darf der Vermieter keinen Schlüssel für die Wohnung haben. Er muss ihn dir unverzüglich aushändigen.

Wenn er mit diesem Schlüssel in deiner Abwesenheit die Wohnung betritt, ist das ein Hausfriedensbruch nach § 123 StGB.

Zur Klarstellung.

Um eine notwendige Reparatur durchzuführen, benötigt der VM keine Vollmacht, das man in die Wohnung kann.

Der Mieter ist verpflichtet, dem VM den Zutritt zur Beseitigung des Schadens zu ermöglichen.

Ansonsten haftet der Mieter für alle Folgeschäden.