Darf der Vermieter einer Wohnung ohne Zustimmung des Mieters und der übrigen Miteigentümer ein großes Verkaufsschild am Flurfenster (außen) anbringen?

6 Antworten

Will er die Wohnung verkaufen oder Schuhe, Staubsauger oder ähnlichen Kram?

Wenn er die Wohnung verkaufen will und deswegen das Schild angebracht hat, wird er wohl die Erlaubnis der Verwaltung dafür eingeholt haben.

Stört Dich das Schild? Haben schon Kaufinteressenten bei Dir geklingelt? Dann wäre es in der Tat eine Störung, die ein Mieter so nicht hinnehmen muss. Vielleicht würde der Zusatz helfen: "Bitte nicht an der Wohnung klingeln."

MM8586 
Beitragsersteller
 11.04.2017, 13:55

ja das Schild stört uns! und er hat nicht die Hausverwaltung um Erlaubnis gefragt

schleudermaxe  11.04.2017, 14:03
@MM8586

... dann ist das ja ein Fall für den Staatsanwalt, wieso plaudert der Verwalter in der Gegend umher?

... es geht um eine WEG? Dann ist das Ding so schnell wieder weg, wie es aufgetackert wurde. Wir leisten uns einen Verwalter!

Was aber hat ein Mieter mit einem fremden Flurfenster zu tun?

MM8586 
Beitragsersteller
 11.04.2017, 13:51

Ja WEG

schleudermaxe  11.04.2017, 13:52
@MM8586

... und der Vermieter kann wirklich verkaufen? Ich denke, das können nur die Eigentümer.

MM8586 
Beitragsersteller
 11.04.2017, 13:54
@schleudermaxe

der Vermieter ist auch der Eigentümer der Wohnung

schleudermaxe  11.04.2017, 13:56
@MM8586

... dann wird er verkaufen können, aber ein Schild am fremden Eigentum wird sicherlich nicht hingenommen.

Und warum sollte er einen Mieter fragen, dem gehört doch das Fenster auch nicht.

MM8586 
Beitragsersteller
 11.04.2017, 13:59
@schleudermaxe

das Hauflurfenster grenzt direkt an unserer Wohnung und an einem Fenster von uns, von außen betrachtet kann sich also jeder direkt erschließen, um welche Wohnung es geht.

Es gibt noch zwei weitere Eigentumswohnungen in dem Haus und die Zustimmung dieser Eigentümer/Mieter wurde ebenfalls nicht eingeholt

schleudermaxe  11.04.2017, 14:02
@MM8586

... ich denke, zwischen den Fenstern wird sich Mauerwerk befinden und was andere denken, ist meist nicht von Bedeutung/wichtig.

schelm1  11.04.2017, 14:42
@MM8586

@MM8586 - woher wollen Sei denn wissen, welche Absprache ziwischen dem Verkäufer und seinen beiden an deren Eigentümern innerhalb der WEG stattgefunden hat - waren Sie dabei?

Das geht Sie einfach nichts an!

Am Flurfenster eines Gebäudes kann der Vermieter als alleiniger Hauseigentümer aufhängen, was immer er möchte, solange durch diese Nutzung des Flurfensters nicht der Blick aus einem Wohnungsfenster der Mietsache selbst getrübt wäre.

So macht man im Allgemeinen recht preiswert durch Werbung am eigenen Objekt auf seine Verkaufsabsicht aufmerksam.

Was sollten Sie denn dagegen haben?

Schließlich steht es Ihnen frei, selber zu kaufen!?!

Soweit zur Befestigung des Verkaufschildees die Zustimmung der WEG erforderlich wäre, könnten er sich die streng zweckgebundene Werbung zunächst vom Verwalter, dem Beirat und im Zweifel bei der nächsten WEG-Versammlung durch die WEG genehmigen lassen, was in solchen Fällen übrigens Gang und Gebe wäre.

Er könnte in der gleichen Weise außen am Balkon einen Verkaufshinweis plazieren, immer die Zustimmung der WEG voraussetzend.


MM8586 
Beitragsersteller
 11.04.2017, 13:58

Er ist aber nicht der alleinige Eigentümer, es gibt zwei weitere Eigentümer...

bwhoch2  11.04.2017, 14:06
@MM8586

WEG heißt Wohnungs-Eigentümer-Gemeinschaft, also mehrere und gemeinsam können sie was genehmigen ohne Mieter fragen zu müssen. Mit dem Mieter kann sich dann der Vermieter selbst auseinander setzen.

schelm1  11.04.2017, 14:36
@MM8586

@MM8586

Dann dürfte er sich mit Sicherheit über die vorübergehende Anbringung des Verkaufshinweises mit den beiden anderen Eigentümern verständigt haben, was aber übrigens nicht Ihre Angelegenheit wäre!

Ein Flurfenster (wie alle Fenster) ist Gemeinschaftseigentum.

Es kommt darauf an, ob dieses Schild als ortsüblich zu werten ist. Im
Gegensatz dazu ist zu prüfen, ob sich das angebrachte Schild
nach Größe und Optik ebenfalls im Rahmen des Üblichen bewegt.

Dann muß allerdings noch überprüft werden, ob es einen Beschluss der
Eigentümerversammlung gibt, der die Gebrauchsregelung des
Gemeinschaftseigentums
derartig einschränkt, dass ein Schild dieser Art hiervon betroffen sein könnte.

So besteht möglicherweise ein Beschluss, der die Möglichkeit des Anbringens derartiger Schilder nach Größe, farblicher Ausgestaltung etc. weiter einschränkt.

Eine komplette Einschränkung (Verbot) wäre aber m. E. unwirksam - ggf. müsste das Schild aber aus dem Flurfenster entfernt werden und an einem entsprechenden Wohnungsfenster des Eigentümers angebracht werden, der seine Wohnung veräußern möchte.

Das Flurfenster hast du doch nicht gemietet. Da könnten höchstens die Miteigentümer einen Einspruch einlegen.