Videoüberwachung mit Mikrofon im Geschäft erlaubt?
Hallo,
ich arbeite nebenbei in einem Schnellrestaurant und eigentlich gefällt es mir dort auch ganz gut. Leider sind die Chefs dort sehr kontrollsüchtig und nun wurde auch eine Kamera im Thekenbereich angebracht (angeblich zum Schutz) mit Mikrofon. Wir wurden über die Videoaufzeichnung informiert jedoch nicht über das abhören. Uns wurde versichert, dass niemand einfach so an die Daten geht auch die Chefs nicht, falls kein dringender Verdacht besteht. Es ist jetzt aber rausgekommen über eine ehrenamtliche Hilfsarbeiterin, dass die Besitzer sich die Aufzeichnungen angesehen haben und dass man auch alle reden hört und und und. Bis dahin wussten wir (die Belegschaft) nicht einmal, dass dieses Gerät auch über ein Mikrofon verfügt.
Meine Frage zu dem ganzen: Dürfen die das einfach so? Es ist auch kein richtiges Warnschild angebracht nur ein kleines Werbeschildchen was versteckt an der Tür hängt, von dem Hersteller.
Danke schon im Voraus für die Mithilfe :)
4 Antworten
Wenn ihr über die Kamera informiert wurdet und an der Tür ein Hinweis auf die Überwachung ist dan darf der Chef das. Nur mit der Auswertung muss er aufpassen die darf er nur nutzen wenn eine Straftat oder dergleichen vorliegt.
Vieleicht hilft dir das weiter: http://www.bfdi.bund.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitnehmerdatenschutz/Artikel/Video%C3%BCberwachung.html?nn=409756
Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Innenräumen (z.B. Geschäftsräume) Betriebs- und Geschäftsräume sind nur dann öffentlich zugänglich und Unterfallen der gesetzlichen Regelung BDSG, wenn sie dazu be- stimmt sind von einer unbestimmten Vielzahl von Personen betreten zu werden; dies ist auch der Fall, wenn z.B. ein Eintrittsgeld gezahlt werden muss. V ideoüberwachung ist in der Regel erlaubt, wenn in dem konkret zu überwachenden Bereich (z. B. Kassenbereich) nach allgemeiner Le- benserfahrung Straftaten zu erwarten sind (z.B. Ladendiebstahl, Banküberfall, Vandalismus). V ideoüberwachung in Intimzonen (z. B. Toilette, Umkleideräume) ist nicht zulässig. Die Beobachtung muss auf Kunden beschränkt sein. Sie darf nicht zur Verhaltenskontrolle von Arbeitnehmern eingesetzt werden. V ideoüberwachung in Freizeitbereichen (z. B. Foyer, Aufenthaltsräume) ist unzulässig. Das Betreten eines videoüberwachten Raumes stellt keine Einwilligung in die Videoüberwachung dar. Das betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungspflicht des Be- triebsrates ist zu beachten.
Hier zu finden https://www.netcologne.de/business-shop/_pdf/video/Hinweise_zur_Rechtslage_bei_Videoueberwachung.pdf
Am besten fragst du mal deinen Chef.