Vertragliche Vereinbarte Lohnfortzahlung trotz Nichtbeschäftigung Pflicht?
Wenn ein Arbeitnehmer über eine Zeitarbeitsfirma bei einem Kunden beschäftigt wird und der Kunde meldet den Arbeitnehmer ab aufgrund von unzureichenden Aufträge ab
Ist die Zeitarbeitsfirma verpflichtet den Arbeitnehmer weiterhin zu bezahlen sowie es im Arbeitsvertrag vereinbart wurde,auch wenn dieser einige Wochen nicht über einen Kunden beschäftigt wird oder kommt es zu einem neuen Vertrag wenn man über einen neuen/anderen Kunden beschäftigt wird?
4 Antworten
nein, der Arbeitgeber ist & bleibt die Zeitarbeitsfa.. Du kannst dann in einen neuen Entleihbetrieb entsandt werden.
Wenn Du noch Überstunden hast, kannst Du diese abbauen vom Zeitkonto, nimmst Urlaub oder erklärst die Arbeitsbereitschaft, notfalls täglich durch Anrufe, ob Du einen neuen Auftrag bekommst.
Sonst hat der Arbeitgeber das Betriebsrisiko nach § 615 BGB
wenn Du zum Verleiher zurück geschickt wirst, ist es die Aufgabe des Verleihers für Dich eine neue Beschäftigung zu suchen, hat er nichts für Dich muss er trotzdem bezahlen ...
Laut § 615 BGB kannst Du auf Lohnfortzahlung des Kunden, für den Zeitraum,bestehen.
Das besprichst Du aber besser mit einem Anwalt,da ja der Inhalt der Verträge(zeitarbeitsfirma,Arbeitsvertrag) ,hier nicht bekannt ist.
Ich kenne mich mit Sklavenhändlern und ihren Verträgen leider nicht aus.
Dann sage ich es mal anders.
Der Arbeitnehmer,kann nach § 615 BGB , eine Lohnfortzahlung,vom Vertragspartner, verlangen,solange er seine Arbeitskraft,in der Vertragszeit zur Verfügung stellt.Dabei ist es unerheblich ob der Kunde,die angebotene Arbeitskraft nutzt oder nicht.
Der Kunde der Zeitarbeitsfirma hat also das vertragliche Entgeld zu zahlen,ob der den Arbeiter nun beschäftigt oder nicht.
Der Kunde des Zeitarbeitsunternehmen zahlt an dieses Unternehmen entsprechend dem ausgehandelten Vertrag völlig unabhängig davon, ob eine Arbeitnehmer beschäftigt wird oder nicht.
Der Arbeitnehmer hat damit ABSOLUT nichts zu tun.
Na dann ist doch alles klar,wenn er das soweiso macht.Dann muss das Zeitarbeitsunternehmen,den Lohn auch an den Arbeitnehmer zahlen.
Das ZA-Unternehmen muss den Arbeitsvertrag unabhängig davon erfüllen. Wenn es keinen Folgeauftrag gibt. muss es den AN eben selbst beschäftigen.
Ich denke wir reden aneinander Vorbei,da ich die Verträge der zeitarbeitsfirmen nicht kenne.
Ich dachte bisher:
Man ist bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt und bekommt ein Grundgehalt.
Bei einer Beschäftigung,bei einem Kunden,bekommt man dann mehr Lohn und dieser Mehrbetrag,ist auch dann zu zahlen,wenn der Kunde,für die Vertragszeit,die angebotene Arbeitskraft nicht nutzt.Dabei geh ich davon aus,das der Kunde ,die Zeitarbeitsfirma bezahlt und diese dann den Arbeitnehmer.
Es scheint doch wohl aber etwas anders zu sein.
Das Arbeitsverhältnis besteht zwischen der Zeitarbeitsfirma und dem Arbeitnehmer.
Dieser AN hat mit dem Vertragsverhältnis der beiden Firmen gar nichts zu tun. Da ist er lediglich das "Objekt".
Wird der Leihvertrag gekündigt, muss das Leihunternehmen für einen Folgeauftrag sorgen. Ist es dazu nicht in der Lage, muss es den Arbeitnehmer selbst beschäftigen, bzw. zumindest selbst bezahlen. Eine Kündigung ist dann natürlich mit der entsprechenden vereinbarten Frist möglich.
Nicht der Kunde ist für die Lohnzahlung zuständig, sondern das Zeitarbeuitsunternehmen.
Zwischen Arbeitnehmer und der Entleihfirma besteht überhaupt kein Vertragsverhältnis.