Verpflichtung jemanden Notdurft verrichten zu lassen
Wenn vor meiner Tür eine Frau mit kleinem Kind, oder ein stinkender Obdachloser, etc. stände und dringend aufs Klo müsste, muss ich sie gewähren lassen?
18 Stimmen
11 Antworten
Selbstverständlich nicht. Solange keine "Gefahr im Verzug" ist dürfen nichtmal Polizisten ohne richterliche Anordnung in deine Wohnung, irgendwer anders erst recht nicht.
Die HA ist leider falsch. Es besteht leider DOCH eine Verpflichtung, jemanden wegen einer Notdurft in die Wohnung zu lassen, wenn er anklopft.
Er könnte es auch auf dem Klagewege einfordern, aber i.d.R. ist es dann schon zu spät. Sorry, dass da fast alle faslch geantwortet haben. Ich müsste ihn dafür in die Wohnng lassen, aber unter Beobachtung.
Zählt auch zu den Ersten-Hilfs-Maßnahmen.
Aber Du kannst es verweigern, wenN Du dem Typen vor der Tür nicht entsprechend vertrauen würdest.
Sorry die Antwort ist leider Bockmist. Siehe Artikel 13 Absatz 1. Wenn jemand Verletztes vor der Tür steht den muss man reinlassen, aber eine Notdurft ist kein Notfall ist ganz klar juristisch geregelt.
Ich fürchte, ja. Es könnte unterlassene Hilfeleistung sein, wenn du dich weigerst, sofern es keine andere akzeptable Möglichkeit gibt.
Das ist einer der berühmten Rechtsirrtümer. ;)
Es ist keine unterlassene Hilfeleistung.
Nein du musst nicht. aber wenn es ein kleines kind wäre würde ich es gehen lassen;)
man muß niemanden in die Wohnung lassen wenn man nicht will. manche benutzen so was auch als Trick