recht auf toilettengang
eine freundin von mir behauptete mal, wenn jemand bei einem klingelt und sagt, er müsse ganz dringend aufs klo, sei man, sofern keine sicherheitsbedenken dem entgegenstehen (zb frau oder kind allein zu haus, alkoholisierter besucher etc.) verpflichtet, den gast jederzeit hereinzulassen und in sein badezimmer zu bitten. stimmt das?
13 Antworten
Im Grundgesetz, Artikel 13, 1. Absatz steht: Die Wohnung ist unverletztlich. Das heißt, die Wohnung steht unter einem ganz besonderen Schutz. Du mußt nicht einmal die Polizei in deine Wohnung lassen, brauchst nicht einmal die Tür zu öffnen, geschweige denn, jemanden auf deine Toilette zu lassen. Da hat dich dein Freund auf den Arm genommen.
Nur mit einem Durchsuchungsbefehl ausgestellt durch einen Richter darf man in deine Wohnung.
Das wäre ja noch schöner. Da würden die Wohnungseinbrecher jubilieren. Gerade davor wird ja gewarnt, dass man Leute, mit Anliegen, ein Glas Wasser haben zu wollen o. ä. NICHT in die Wohnung lassen soll.
Die eigene Wohnung ist heilig.
http://de.answers.yahoo.com/question/index?qid=20080111070949AAVb2Pz
richtig.
Aber einen Durchsuchungsbeschluss bekommt man definitiv nicht, um sich dann dort auf den Topf zu setzen.
btw: mich stören einfach nur diese falschen, ausschließlichen Aussagen, wie z.B. "nur mit einem Durchsuchungsbefehl ..."
So ausdrücklich steht das nirgendwo im Gesetz. Und dennoch stimmt es. Es lässt sich nämlich leicht aus dem Gesetz ableiten. Schauen wir uns § 904 Satz 1 BGB an:
"Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist."
Das bedeutet: Wenn die Gefahr besteht, dass derjenige, der dringend aufs Klo muss, sich die Klamotten versaut, wenn er nicht unverzüglich auf die Schüssel kann, dann ist dieser drohende Schaden größer als die paar Tapsen oder Wasserspritzer, die vielleicht auf dem fremden Fußboden oder im fremden Bad entstehen können. Und weil dieser drohende Schaden demgegenüber unverhältnismäßig groß ist, darf der Badeigentümer dem bei ihm Klingelnden den Zugang zur Toilette nicht verwehren. Anderenfalls würde er sich schadenersatzpflichtig machen (§ 823 Abs. 2 BGB).
Andererseits kann der Toiletteneigentümer aber auch das verbrauchte Klopapier, das verspülte Wasser und erforderlichenfalls die Putzfrau für anschließende Säuberungsaktionen ersetzt verlangen (§ 904 Satz 2 BGB).
Wenn die Gefahr besteht, dass derjenige, der dringend aufs Klo muss, sich die Klamotten versaut, wenn er nicht unverzüglich auf die Schüssel kann, dann ist dieser drohende Schaden größer als die paar Tapsen oder Wasserspritzer, die vielleicht auf dem fremden Fußboden oder im fremden Bad entstehen können.
du verkennt m.E. die beeinträchtigten Rechtsgüter bzw. "Schäden".
Du hast zwei gegeneinanderstehende Faktoren:
- Das drohende Verschmutzen der Hose
- Das Eindringen in einen besonders geschützten Lebensbereich (die Wohnung).
Bei einer Güterabwägung unterliegt eine Unannehmlichkeit (also noch nicht einmal eine Gefahr i.S. des BGB) infolge der Unsauberkeit der Hose klar dem Rechtsgut der Unverletzlichkeit der Wohnung. Es ist zudem nicht notwendig, zum Pinkeln in die Wohnung eines anderen gehen zu müssen, so dass die "Gefahr" auch anders abgewehrt werden könnte, so dass der TB des § 904 gar nicht erfüllt ist. Notfalls kann man gegen jede Hauswand pinkeln/sch...
Deine Schlussfolgerung ist falsch. Es gibt keine Verpflichtung, weder aus dem StGB noch aus dem BGB, insolchen Fällen andere Menschen in die eigene Wohnung lassen zu müssen.
Nun, zu beiden von dir genannten Rechtsgütern bzw. Schäden und deren Abwägung gegeneinander habe ich ja oben bereits Stellung bezogen und auch noch ein weiteres hinzugefügt: die menschliche Würde. Ich müsste mich hier also allenfalls wiederholen, das können wir uns aber schenken.
Der Fehler in deiner Argumentation ist, dass du der Notdurft eine Stellung einräumst, die sie nicht hat. Sie ist halt kein Notfall oder eine Gefahr, die einen anderen verpflichtet, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Wenn jemand in die Hose pinkelt ist es alleine sein Problem und nicht das eines zufälligen Wohnungsinhabers.
Das sieht er offensichtlich anders. Dass er damit so ziemlich der einzige in Deutschland ist beeindruckt ihn, wie du oben lesen kannst, nicht wirklich. Insofern ist das verschwendtete Liebesmüh.
Ich finde seine Argumentation zwar falsch aber dennoch recht charmant. Hätte er Recht mit seiner Auffassung, würde das einen Rattenschwanz an weiteren Problemen nach sich ziehen. Würde sich z.B. der Hausinhaber weigern oder auf den Nachbarn verweisen oder einfach die Türe nicht öffnen; dürfte sich der Notdürftige gewaltsam Zugang verschaffen, notfalls die Türe mit Gewalt öffnen (und dann gar keine Toilette vorfinden)? Und muss die Toilette gewisse Standarts erfüllen (z.B. der Wohungsinhaber bekundet glaubhaft, dass er selbst immer in der Garten zum Pinkeln geht...)?
Und wie sieht es mit der Haftung oder Schadenersatzforderungen aus, wenn eine rechtliche Verpflichtung dazu führt, dass jemand anderes Schaden erleidet (nämlich der Wohnungsinhaber, weil ihm der "Gast" einen über den Schädel gezogen und ausgeraubt hat)?
Letztlich könnte man dann jeden Einbruch/Hausfriedensbruch mit der Notdurft rechtfertigen.
Probleme über Probleme würden folgen; gut dass er Unrecht hat.
ähmmm.
Wo ist da bitte die "Gefahr"? Wo ist die "Notwendigkeit"?
Das Einsauen von Klamotten ist mitnichten eine Gefahr. Egal was Du da fabulierst.
Du bist natürlich frei, anderer Meinung zu sein.
Ich schließe mich der Meinung des Reichsgerichts an, das "Gefahr" als "drohenden Schaden für ein Rechtsgut" (RG 57, 187) bzw. "außergewöhnliches Ereignis, durch das die bestehenden Verhältnisse, mit denen man rechnen muss, derartig verändert werden, dass alsbaldige Abhilfe notwendig wird" (RG 57,191), definiert. Noch schöner drückt der BGH sich aus. Nach dessen Auffassung ist eine Gefahr gegenwärtig, wenn "sie sich ständig vergrößert, es als ausgeschlossen erscheint, dass sie wieder verschwindet oder anders als durch die Notstandshandlung abgewendet werden kann, und bei Beginn ihrer Verwirklichung es voraussichtlich zu spät wäre, ihr entgegenzutreten" (BGH LM § 904 Nr. 3). Und in versauten Klamotten - egal, womit versaut - sehe ich nach dieser Definition einen Schaden am Rechtsgut Eigentum.
Was die Notwendigkeit betrifft - du hast Recht damit, dass sie nicht vorliegt, wenn der drohende Schaden auch auf andere Weise abgewendet werden könnte, also z.B. indem ich nicht deine Toilette benutze, sondern dir den Haufen vor die Tür setze. Aber auch da ist die Verhältnismäßigkeit der Mittel der anzulegende Maßstab. Und wenn du irgendwo allein in der Prärie wohnst, soll's mir recht sein. Wenn sich aber bei Gelegenheit dieser meiner Handlung automatisch tausend Augenpaare auf mich richten und kein Gebüsch Sichtschutz bietet, ist die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt. Man könnte auch sagen: ein anderes Abwehrmittel steht zwar zur Verfügung, genügt aber nicht (RG Gruchot 45, 1009).
Und man kann auch kein genügendes herbeifabulieren.
Welches Rechtsgut wird denn beschädigt? Da deine Argumentation bereits ab diesem Zeitpunkt falsch ist, erübrigt es sich, auf den Rest einzugehen.
Versaute Klamotten. Hatte ich oben geschrieben.
Schaden im natürlichen Sinne ist jede Einbuße, die jemand infolge eines bestimmten Ereignisses an seinen Lebensgütern, wie Gesundheit, Ehre, Eigentum oder Vermögen erleidet. Ein Eingriff in die materielle Substanz ist gar nicht erforderlich.
Wer also die Hosen voll hat, dem entsteht zumindest durch die Aufwendungen, die dazu erforderlich sind, die Klamotten wieder sauber zu kriegen, ein Vermögensnachteil. Der dürfte wegen der Eigenart der Angelegenheit höher ausfallen als der Reinigungsaufwand bei "normalem" Gebrauch. Und dieser Vermögensnachteil wäre vermeidbar gewesen, wenn man die fremde Toilette hätte benutzen dürfen.
Das dreckige Kleidung gegenüber dem Eindringen Fremder in meine Wohnung ein unverhältnismäßig großer Schaden ist, ist aber deine exklusive Ansicht. Rechtsgelehrte, die diese teilen, sind mir nicht bekannt.
MIr auch nicht, zumal ich eine solche Ansicht gar nicht geäußert habe. Ich habe nicht von "Eindringen" gesprochen, sondern davon, dass der Wohnungsinhaber den Eintritt gestattet, weil die Verweigerung rechtswidrig wäre.
Und selbst wenn du jetzt einwenden solltest, dass dir auch keine Rechtsgelehrten bekannt seien, die diese Ansicht teilen, könnte das mehrere Ursachen haben: Entweder gibt es keine (das kann ich mir nicht vorstellen), oder es gibt welche, aber bislang wurden sie nicht bekannt, weil noch niemand wegen eines verweigerten Toilettengangs vor Gericht gezogen ist oder dieses Thema in der Fachliteratur aufzugreifen gewesen wäre (das kann ich mir durchaus vorstellen; hättest du nicht mal Lust auf einen Aufsatz dazu?) oder aber es gibt sie, nur du kennst sie nicht.
Sagen wir mal so, ich kenne eine ganze Menge Rechtsgelehrte, die die von dir aufgestellte These bestreiten. Im Übrigen ist das Betreten meiner Wohnung gegen meinen Willen, Eindringen. Das jemand entsprechend meines Willens eintreten darf, ist wohl klar. Nach deiner Meinung schreibt das Gesetz vor, das ich ihn entgegen meines Willens eintreten lassen müsste. Dabei ist das Verdrecken seiner Kleidung kein unverhältnismässig großer Schaden gegenüber der Verletzung meiner Wohnung. Insofern kannst du dich nicht auf 904 berufen. Auf Toilette müssen ist einfach kein Notstand.
Dass Rechtsgelehrte in ihren Meinungen nicht zwingend übereinstimmen, davon lebt das Recht. Immerhin kann es sich dadurch weiterentwickeln. Und jeder kann aus mehrdeutigen Gesetzen diejenigen Schlussfolgerungen ziehen, die er für richtig und am naheliegendsten hält.
Du lässt bei deiner Argumentation ein weiteres Rechtsgut, das Schaden nehmen könnte, außer Acht: die menschliche Würde (Es kann von niemandem verlangt werden, sich in die Hosen zu machen oder sich auf die Straße zu hocken, solange Möglichkeiten der Abhilfe bestehen, selbst wenn jene einen Eingriff in die Grundrechte anderer verlangen, der aber verhältnismäßig milder ist). Und die menschliche Würde würde ich höher ansiedeln als dein Grundrecht auf unverletzte Wohnung. Jedenfalls steht sie im GG weiter vorn.
Weiter vorn im GG ist niedlich. Fakt ist mal das Bedürfnis ist kein Notstand. Man muss niemanden in seine Wohnung lassen.
das Bedürfnis ist kein Notstand. Man muss niemanden in seine Wohnung lassen.
Ja, das haben wir ja nun zur Genüge herausgearbeitet, dass wir uns hinsichtlich dieser Feststellung unterscheiden.
Ich wusste nicht, dass sich der strafrechtliche Begriff der gegenwärtigen Gefahr so dermaßen von der des BGB abweicht. Eine Gefahr, wie ich sie verstehe, geht meiner Meinung nach immer nur durch Andere auf mich aus, nicht durch mich selbst auf mich.
Nichtsdestrotrotz....bei mir kommt keiner ungebeten in die Wohnung.
Die Gefahr geht hier noch nicht mal von dir selbst aus, sondern - ohne Beteiligung Dritter - einfach durch "die Umstände", den "Druck", oder - wie der Bayer sagt: "Wenn's halt pressiert...". Nenne es "höhere Gewalt", wenn du magst.
Quatsch.
Die Suchfunktion hilft weiter:
dort ist ausführlich erklärt, warum du niemanden reinlassen musst..
Genau, und keine der dort geäußerten Meinungen ist richtig, weil alle den Notstands-§ des BGB außer Acht lassen. Da mögen die Ausführungen zur strafrechtlichen Lage noch so richtig sein - sie führen insgesamt nur zum falschen Ergebnis.
Was für ein Unfug!
Begründung wäre nützlicher gewesen als plakative Behauptung. Falls du sie dir unter Verweis auf oben sparen wolltest, spare ich mir auch die Entgegnung - ebenfalls unter Verweis auf oben.
wie willst du die Notstandsvorschriften des BGB dort anwenden? Selbst wenn grundsätzlich eine Notstandslage nach dem BGB vorläge, die Notdurft wäre immer noch das kleinere Rechtsgut als die Unverletzlichkeit der Wohnung.
Welche Rechtsvorschrift des BGB zu dem Notstand meinst du denn genau?
obiger Kommentar hat sich erledigt
Wieso Frau? Woher kommt dieser Sexismus?
Und Nein, niemand muß jemanden auf seine Toilette lassen - warum auch?
Und Nein, es ist auch keine "unterlassene Hilfeleistung". Es stirbt keiner oder verletzt sich daran mit einer "vollen" Hose nach Hause zu gehen :-)
so ausschließlich kann man das nicht sehen. Es gibt genügend Rechtsgrundlagen, bei denen auch ohne Durchsuchungsbeschluss die Wohnung betreten werden darf.