recht auf toilettengang
eine freundin von mir behauptete mal, wenn jemand bei einem klingelt und sagt, er müsse ganz dringend aufs klo, sei man, sofern keine sicherheitsbedenken dem entgegenstehen (zb frau oder kind allein zu haus, alkoholisierter besucher etc.) verpflichtet, den gast jederzeit hereinzulassen und in sein badezimmer zu bitten. stimmt das?
13 Antworten
Im Grundgesetz, Artikel 13, 1. Absatz steht: Die Wohnung ist unverletztlich. Das heißt, die Wohnung steht unter einem ganz besonderen Schutz. Du mußt nicht einmal die Polizei in deine Wohnung lassen, brauchst nicht einmal die Tür zu öffnen, geschweige denn, jemanden auf deine Toilette zu lassen. Da hat dich dein Freund auf den Arm genommen.
Nur mit einem Durchsuchungsbefehl ausgestellt durch einen Richter darf man in deine Wohnung.
Das wäre ja noch schöner. Da würden die Wohnungseinbrecher jubilieren. Gerade davor wird ja gewarnt, dass man Leute, mit Anliegen, ein Glas Wasser haben zu wollen o. ä. NICHT in die Wohnung lassen soll.
Die eigene Wohnung ist heilig.
http://de.answers.yahoo.com/question/index?qid=20080111070949AAVb2Pz
So ausdrücklich steht das nirgendwo im Gesetz. Und dennoch stimmt es. Es lässt sich nämlich leicht aus dem Gesetz ableiten. Schauen wir uns § 904 Satz 1 BGB an:
"Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist."
Das bedeutet: Wenn die Gefahr besteht, dass derjenige, der dringend aufs Klo muss, sich die Klamotten versaut, wenn er nicht unverzüglich auf die Schüssel kann, dann ist dieser drohende Schaden größer als die paar Tapsen oder Wasserspritzer, die vielleicht auf dem fremden Fußboden oder im fremden Bad entstehen können. Und weil dieser drohende Schaden demgegenüber unverhältnismäßig groß ist, darf der Badeigentümer dem bei ihm Klingelnden den Zugang zur Toilette nicht verwehren. Anderenfalls würde er sich schadenersatzpflichtig machen (§ 823 Abs. 2 BGB).
Andererseits kann der Toiletteneigentümer aber auch das verbrauchte Klopapier, das verspülte Wasser und erforderlichenfalls die Putzfrau für anschließende Säuberungsaktionen ersetzt verlangen (§ 904 Satz 2 BGB).
Quatsch.
Die Suchfunktion hilft weiter:
dort ist ausführlich erklärt, warum du niemanden reinlassen musst..
Wieso Frau? Woher kommt dieser Sexismus?
Und Nein, niemand muß jemanden auf seine Toilette lassen - warum auch?
Und Nein, es ist auch keine "unterlassene Hilfeleistung". Es stirbt keiner oder verletzt sich daran mit einer "vollen" Hose nach Hause zu gehen :-)