Vermieter verweigert Zutritt zur Wohnung?

11 Antworten

Wie der Vermieter "braucht" das Geld...da hat er bichts dran zu suchen. Das ist eine Sicherheitsleistung für evtl. Schäden nach dem Auszug. Das würde ich ihm schon mal ganz klar zu verstehen geben.

Die Vermieter in Deutschland sind laut Mietrecht verpflichtet, die Mietkaution gemäß § 551 Abs. 3 BGB anzulegen

Da der Mietvertrag von beiden Parteien unterschrieben und die erste Miete bereits gezahlt ist, habt ihr Anspruch auf die Mietsache.
Genau genommen dürftet ihr einen Schlüsseldienst bestellen, Wohnung öffnen lassen und dem Vermieter die Rechnung präsentieren.
Das Problem wird allerdings das Verhältnis zum Vermieter sein, das danach mit Sicherheit nicht mehr das Beste sein wird.

Ihr habt einen Anspruch darauf, die Kaution in drei Raten zu zahlen.

Fängt ja gut an bei Euch.

Wende Dich an einen Anwalt für Mietrecht oder an den Mieterverein.

Es ist nicht Dein/Euer Problem, wenn Euer Vermieter 3.000 Euro zahlen muss (wofür überhaupt?).

M010582 
Beitragsersteller
 10.11.2017, 08:18

Er hat gemeint er braucht das Geld wegen der kreditrate... ist ja schon die Anmerkung dazu das er meine Kaution auch nicht wirklich anlegt als kautionsgeld 

Wapiti201264  10.11.2017, 08:20
@M010582

Ja, genau. Pass bloss auf bei dem.. -.-

Jewi14  10.11.2017, 08:51
@M010582

Bei solchen Anmerkungen schrillen bei mir auch die Alarmglocken. Es hört sich regelrecht an, als ob der Vermieter dein Geld veruntreuen und für seine Zwecke missbrauchen will. Dabei ist klar geregelt, dass die Kaution getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden muss. Eben falls der Vermieter pleite geht.

Der Vermieter geht kaum darauf ein, aber ich würde ich eine Bankbürgschaft o. ä. anbieten, dann ist dein Bargeld nicht weg im Extremfall. Aber du bist heute eh beim Anwalt.

anitari  10.11.2017, 09:02
@M010582

@M010582

Ich rate Euch folgendes:

1. Den Rest der Kaution selbst auf ein Kautionssparbuch einzuzahlen

oder

2. vom Vermieter die Angabe eines insolvenzsischeren Sparkontos verlangen und den Rest erst dann zahlen wenn das erfolgt ist.

3. In ca. 4 Wochen vom Vermieter den Nachweisverlangen das der bisher gezahlte Teil der Kaution getrennt von seinem Vermögen angelegt wurde.

Die Wohnung ist hoffentlich nicht in einem 2FH in dem auch der Vermieter wohnt?

Im vorliegenden Mietvertrag ist die Herausgabe der Wohnung durch den Vermieter vermutlich (hoffentlich) mit Tag und Stunde vermerkt > Das wäre der Mietbeginn, an dem 1 Drittel der Kaution fällig wäre und die Miete für November anteilig, wenn die Herausgabe nicht am 01.11.2017 vereinbart war. 

Nun sind offenbar Miete und Teilkaution bereits bezahlt/überwiesen worden, ohne dass die Herausgabe stattgefunden hat oder der Tag der Herausgabe noch nicht gewesen ist. In welcher Form wurde die Teilkaution dem Vermieter übergeben?

Die Verweigerung der Herausgabe der Mietwohnung durch den Vermieter ist eine Vertragsbruch, den der Vermieter zu verantworten hat. Die Bemerkung, der Vermieter müsse die Kaution in Höhe von 3000€ einem Dritten für undefinierte Leistungen übergeben, die mit der Mietwohnung im Zusammenhang stehen, ist unbeachtlich, weil sie dem Grunde nach ungesetzlich ist.

Der Vermieter ist also aufzufordern, die Herausgabe der Mietsache sofort und ohne Vorbehalte zu gewährleisten, vorausgesetzt, der Termin der Herausgabe ist bereits überschritten. Die Konsequenz der Verweigerung wäre dein Einzug ins Hotel, besser noch Ferienwohnung, und Einlagerung deines Eigentums zu Lasten des Vermieters. 

Sollte das Drittel der Kaution nicht erfüllt worden sein, wäre auch eine Auffüllung der Summe nicht vor dem Mietbeginn erforderlich. Weitere rechtliche Schritte bleiben dir vorbehalten (Anwaltsbeauftragung - Klage auf Vertragserfüllung - Schadensersatzforderungen infolge der Terminüberschreitungen)

Sehr ungewöhnlich, dass der Vermieter die Forderung nach der Kaution mit seinen persönlichen finanziellen Aufwendugnen begründet, weiß er doch sicher ganz genau, dass solches Treugeld zunächst, bis zur ggfs. gerechtfertigten Inanpruchnahme, streng getrennt vom eigenen Vermögen des Vermeiters getrennt zinswirksam z.g. des Mieters anzulegen ist.

Ihnen steht u.U. sogar die ratenweise Zahlung der Kaution zu.

In diesem besonderen Falle sollten Sie die Kaution entweder, soweit zulässig generell als Bürgschaft oder aber in Form eines Mietkautionssparbuches stellen.

Was die vertragsgemäße Herausgabe der Wohnugn angeht, klagen Sie auf die Bereitstellung und nehmen Sie den Vermieter für evtl. bereits entstandene Kosten der anderweitigen Unterbringung in Anspruch.

Ein Amwalt hilft Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche; Kosten gehen letztlich zu lasten des Vermieters, der sich hier falsch verhält.

OneShad  17.11.2017, 13:54

Es steht IMMER eine ratierliche Zahlung zu, § 551 Abs. 2 BGB und die Kaution ist IMMER auf einem gesonderten Kautionskonto zu hinterlegen. Es darf zu keiner Vermischung mit dem Vermögen des Vermieters kommen.

schelm1  17.11.2017, 14:54
@OneShad

Es steht IMMER eine ratierliche Zahlung zu, § 551 Abs. 2 BGB

Nö! - Nur u.U., wenn eine Kautionsleistung vereinbart wurde.

Schnell zum Anwalt.Normalerweise wird die volle Kaution im voraus bezahlt,entscheidend ist aber, was im Mietvertrag steht.

lachs4709  26.12.2017, 16:45

Es ist völlig egal was im Mietvertrag steht. BGB ist entscheidend und nicht der Mietvertrag.

Mikkey  10.11.2017, 18:32

Nein, die Kaution kann der Mieter immer(!) in drei Raten jeweils am Monatsanfang zahlen. Eine Vereinbarung, die zuungunsten der Mieters etwas Anderes Verlangt ist nichtig.