Vermieter spricht mich an weil mein Freund bei mir wohnt......
Vermieter hat mich angesprochen, warum mein Freund einen Haustürschlüssel hat und das mein Freund bei mir wohnt. Ich habe in meinem Mietsvertrag angegeben, das ich alleine diese Wohnung beziehe. Mein Freund soll keinen Schlüssel mehr bekommen, solang er hier nicht gemeldet ist und ich es dem Vermieter mitteilen muß, wenn sich was geändert hat. Ist das alles Rechtens???
11 Antworten
Wenn der Freund fest bei dir wohnt und auch unter dieser Adresse angemeldet ist, bräuchtest du die Zustimmung des Vermieters. Ohne diese riskierst du die Kündigung wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung an Dritte. Ist dein Freund nur (bis zu 6 Wochen am Stück oder mit Unterbrechung oder nur am WE bei dir, ist das Besuch der nicht erlaubnisbedürftig ist.
Natürlich ist das rechtens. Du kannst nicht einfach Leute bei dir einziehen lassen und einen Schlüssel geben. Dazu braucht man die Erlaubnis des Vermieters. Wenn dein Vermieter nicht will, dass dein Freund bei dir wohnt, muss er wieder ausziehen.
Ja, das ist rechtens. Dein Vermieter hat an eine Person vermietet, nicht an zwei. schließlich steigen jetzt auch die Nebenkosten und die Müllgebühr z.B.
Davon abgesehen würde ich es mir auch als Vermieter nicht so gern gefallen lassen, wenn jeder Hansel einen Schlüssel für mein Haus hat...
Das stimmt doch nicht. Die Mieterin hat das Hausrecht und kann den Wohnungsschlüsel an die Personen geben, an die sie ihn geben will.
Richtig ist aber, dass die Vermieterin mehr Nebenkosten und auch eine Ummeldung verlangen kann, wenn der Freund dort länger als 6 Wochen (denn solange ist er noch Besucher) wohnt.
Bin mir jetzt nicht ganz sicher, aber er darf ca. 6 Wochen bei dir zu Besuch sein, danach müsstest du es deinem Vermieter mitteilen. Also 6 Wochen ist die Mindestzeit.
Gäste darf ein Mieter bis zu sechs Wochen ohne Genehmigung des Vermieters beherbergen. Hieraus darf jedoch kein Daueraufenthalt werden, d.h. der Besuch darf sich nicht ohne längere Unterbrechungen ständig in der Wohnung aufhalten. Aber auch hierbei darf es nicht zu einer Überbelegung der Wohnung kommen. Die Überlassung muss darüber hinaus dem Vermieter zumutbar sein.
Besuch in der Wohnung ist grundsätzlich von dem Recht auf vertragsgemäßen Gebrauch zu sehen. Das Recht, Besuch zu empfangen, kann weder durch eine Formularklausel noch durch eine Individualvereinbarung eingeschränkt werden. Wann jemand Besucher ist und ab wann er in der Wohnung wohnt, hängt davon ab, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat. Dafür kommt es auf die Dauer und die Qualität des Aufenthaltes an. Ein auf Dauer angelegter Einzug mit vollem Gepäck ist schon ab dem ersten Tag kein Besuch, während auch eine mehrmonatige Aufenthaltsdauer ohne großes Gepäck und unter Beibehaltung der eigenen Hauptwohnung immer noch ein Besuch sein kann.