Vermieter den Zugang verweigern für Besichtigungstermine?
Hallo zusammen,
Ich habe vor ca 2 Monaten die WG gewechselt in der jedes Zimmer einzeln vom Vermieter vermietet wurde.
Da der Vermieter mir nicht erlaubt hat die Nachmietersuche zu übernehmen wollte er sich auf die Suche machen, hat dies aber nicht getan. Nun beginnt der letzte Monat und es ist ja nun nicht mehr in meinem Interesse einen Nachmieter zu finden da ich die vollen 3 Monate ohnehin bezahlen muss.
Kann ich nun meinem Vermieter den Zugang zum Zimmer verwehren sodass keine Nachmietersuche mehr bis Ende des Monats möglich ist und der Vermieter evtl Anfang November einen Mietausfall hat da noch kein neuer Mieter feststeht?
Ich möchte eigentlich niemanden das Leben unnötig schwer machen aber dieser Vermieter hat nie kooperiert, war stets herablassend und bei Fragen und Anliegen wurde man eher niedergemacht als das geholfen wird sodass ich jetzt einfach nur genug habe und ebenfalls nicht mehr kooperativ bin. 2 Monate waren definitiv genügend Zeit um einen Nachmieter zu finden insbesondere da einige Studenten momentan aufgrund des Semesterbeginns auf der Suche nach einer WG sind. Ich weiß dass der Vermieter im Recht ist indem was er tut aber so musste ich 1200€ für nichts bezahlen und das tut mir als Student schon sehr weh.
Vielen Dank schon mal im voraus :)
6 Antworten
Du musst ihn reinlassen, wenn ihr einen Termin ausgehandelt habt, Wie schon jemand schrieb 2-3x langt und der ruft ja nicht an, wenn er keinen Interessenten hat.
Wo deine Minuskosten herkommen weiß ich aber nicht. Man kann ja mit seinen Interessenten reden sich ohne Hintergrund eures Gesprächs, beim Vermieter zu melden.
"Kann ich nun meinem Vermieter den Zugang zum Zimmer verwehren "
Natürlich nicht, was für eine Frage. Wenn er wegen deiner Weigerung einem Nachmieter das Zimmer nicht zeigen und demnach nicht vermieten kann, dann kann er dich entsprechend haftbar machen. Falls du noch 2,3 Monate extra bezahlen willst
Ein Nachmieter hat aber nichts damit zu tun das du eine dreimonatige Kündigungsfrist hast. Als hättest du die drei Monate Miete auf jeden Fall noch bezahlen müssen.
Und ja, der Vermieter darf in einem gewissen Rahmen darauf bestehen Besichtigungen durchführen.
du musst ihm schon die Möglichkeit geben die Wohnung weiter zu vermieten und hast hierzu auch Interessenten in die Bude zu lassen ABER nicht täglich, nicht ständig. Mach ein, zwei Sammeltermine aus, sag ansonsten dem Vermieter, Du bist nicht da, arbeiten was auch immer. Du bist nicht genötigt jetzt jeden Tag zu verschiedenen Uhrzeiten verschiedene Leute rein zu lassen...
Warum sie der Vermieter einen Besichtigungstermin vereinbaren wenn er niemanden hat der besichtigen möchte?
Dass dem Vermieter grds. ein Recht zusteht, die Wohnung im Falle einer beabsichtigen Veräußerung oder Vermietung zusammen oder auch vertreten durch einen Makler zusammen mit Kauf- bzw. Mietinteressenten zu besichtigen, bedeutet allerdings noch lange nicht, dass dieses Recht auch im konkreten Fall besteht und der Mieter dem Vermieter, dem Makler und den Interessenten den Zutritt gewähren muss. Der Vermieter kann von seinem grds. Besichtigungsrecht nicht nach Belieben Gebrauch machen. Zunächst gilt, dass er den Zutritt zur Mietwohnung nur verlangen kann, wenn er die Besichtigung rechtzeitig vorher angekündigt hat (vgl. AG Köln, Urteil vom 30. 01. 1986 – 208 C 790/85). Geschieht dies nicht, kann der Mieter den Zutritt verweigern, ohne berechtigte Konsequenzen fürchten zu müssen. Wer sich nun fragt, wann die Ankündigung als rechtzeitig und wann als verspätet anzusehen ist, muss sich zunächst erneut mit der Antwort begnügen: „Es kommt drauf an“, und zwar in der Regel darauf, ob der Mieter berufstätig ist oder nicht. Von nicht berufstätigen Mietern wird grds. erwartet, dass sie sich innerhalb von 24 Stunden auf die Besichtigung einstellen und diese ermöglichen können (vgl. AG Köln, Urteil vom 30. 01. 1986 – 208 C 790/85). Ist der Mieter berufstätig, muss ihm mehr Zeit eingeräumt werden. Verbindliche Zahlen können allerdings nicht genannt werden. Die Rechtsprechung ist diesbezüglich uneinheitlich. Während nach Auffassung einiger Gerichte eine Vorlauffrist von drei Tagen genügt, (vgl. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24. 05. 2002 – 2/17 S 194/01; AG Ansbach, Urteil vom 12. 11. 2013 – 3 C 1238/13), wird von anderen Gerichten eine längere Vorlauffrist von einer Woche (vgl. AG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2009 – 33 C 3806/09), teilweise sogar von zwei Wochen (vgl. AG Berlin-Mitte, Urteil vom 18.12.2008 – 7 C 187/07; AG Coesfeld, Urteil vom 15. 10. 2013 – 4 C 210/13) verlangt.
https://www.mietrecht.org/mietvertrag/verhalten-mieter-besichtigung/
Also wenn ich beispielsweise drei Besichtigungstermine zulasse und der Vermieter trotzdem niemanden passendes gefunden hat, bin ich im Recht richtig? Und diese Termine muss er davor schriftlich ankündigen oder?