Verlängerung der Verjährungsfrist nach "Voraussetzung für die Abgabe des Verfahrens liegen nunmehr vor?

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Hallo "Realisti",

Sie haben bereits richtigerweise festgestellt, dass Verjährung aufgrund der Hemmung der Anspruchsverjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) durch Zustellung des Mahnbescheids noch nicht eingetreten ist.

Nunmehr hat die gegnerische Parte den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt, sodass auch die Abgabe zur Durchführung des streitigen Verfahrens erfolgt ist und damit das Mahnverfahren beendet ist.

Mit dem Eingang der Akten beim Prozessgericht ist sodann Rechtshängigkeit eingetreten, was wiederum zur Folge hat, dass die Verjährung wieder gehemmt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Die gegnerische Partei hat demnach nunmehr die Möglichkeit, das Verfahren weiter zu betreiben. Verjährung ist mithin nicht eingetreten.