Verlängerung der Verjährungsfrist nach "Voraussetzung für die Abgabe des Verfahrens liegen nunmehr vor?
Wir haben am 13.12.2017 Widerspruch zum Mahnbescheid erhoben. Die Verjährung zum 31.12.2017 hatte sich damit um 6 Monate verschoben und wäre also morgen (01.07.2018) wieder abgelaufen.
Der Sekt stand schon bereit, da kommt vom AG ein Schreiben: "Die Voraussetzung für die Abgabe des Verfahrens liegen nunmehr vor. Demgemäß ist der Rechtsstreit zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das AG ... Zivilabteilung abgegeben worden. Datum des Schreibens ist der 26.06.18
Nun wird dem Gläubiger doch bestimmt wieder eine Frist eingeräumt, in der er die Klageschrift einreichen kann, oder hätte er das in den letzten 6 Monaten machen müssen?
Wie sieht es nun aus? Neue Verjährungsfrist oder sind wir raus aus der Nr.?
1 Antwort
Hallo "Realisti",
Sie haben bereits richtigerweise festgestellt, dass Verjährung aufgrund der Hemmung der Anspruchsverjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) durch Zustellung des Mahnbescheids noch nicht eingetreten ist.
Nunmehr hat die gegnerische Parte den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt, sodass auch die Abgabe zur Durchführung des streitigen Verfahrens erfolgt ist und damit das Mahnverfahren beendet ist.
Mit dem Eingang der Akten beim Prozessgericht ist sodann Rechtshängigkeit eingetreten, was wiederum zur Folge hat, dass die Verjährung wieder gehemmt wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Die gegnerische Partei hat demnach nunmehr die Möglichkeit, das Verfahren weiter zu betreiben. Verjährung ist mithin nicht eingetreten.