Verjährungsfrist von Forderungen des Amtsgericht

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Dazu aus der Kostenordnung:

§ 17 Verjährung, Verzinsung

  1. Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. (...)

  2. (...)

  3. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut;

Grundsätzlich wirst du also zahlen müssen, da der Anspruch noch nicht verjährt ist. Ein Versuch des "Aussitzens könnte zu höheren Kosten führen (Mahngebühren, Vollstreckungskosten, ...)

Nee,ich glaub die ist noch nicht verjährt...Ab 2010 3Jahre dann wär sie verjährt..