Verjährungsfrist von Forderungen des Amtsgericht
Habe eine Rechnung von der Gerichtskasse Köln für die Eigentumsänderung meines Hauses ins Grundbuch erhalten. Die Eintragung wurde im Januar 2009 vorgenommen. Das Original-Datum der Rechnung ist der 23.01.2009 erstellt und Zahlungsfrist bis zum 08.02.2009. Verschickt wurde die Rechnung jedoch nicht. Das hat man jetzt nachgeholt. Das Original-Datum wurde mit schwarzem Stift unkenntlich gemacht und mit einem Datumsstempel auf 11.04.2012 geändert. Die Zahlungsfrist bleibt weiterhin beim 08.02.2009.
Die Rechnung ist jetzt 3 Jahre und 3 Monate alt und ich habe sie letzte Woche erst erhalten. Zahlungserinnerungen und Mahnungen gibt es nicht.
Kann ich Widerspruch bei der Gerichtskasse wegen Verjährung einreichen oder ist diese Forderung noch nicht verjährt?
2 Antworten
Dazu aus der Kostenordnung:
§ 17 Verjährung, Verzinsung
Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. (...)
(...)
Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut;
Grundsätzlich wirst du also zahlen müssen, da der Anspruch noch nicht verjährt ist. Ein Versuch des "Aussitzens könnte zu höheren Kosten führen (Mahngebühren, Vollstreckungskosten, ...)
Nee,ich glaub die ist noch nicht verjährt...Ab 2010 3Jahre dann wär sie verjährt..