Verhinderungspflege - wird diese Aufwandsentschädigung auf's Gesamteinkommen angerechnet?
Meine Freundin, die die Pflege unseres behinderten Sohnes im Falle meiner Verhinderung übernimmt, fragt, ob das Geld - da es ja als Aufwandentschädigung lt. EStG § 3 Abs. 26 zwar steuerfrei ist, aber dennoch in der Steuererklärung angegeben werden muss - auf das Gesamteinkommen bei gemeinsamer Veranlagung angerechnet wird?
2 Antworten
Wie schon von mehreren erwähnt , sind die Einkünfte bei Übernahme der Pflege im Rahmen der Verhinderungspflege steuerfrei und Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit, ähnlich der Übungsleiterpauschale. Die Sache hat nur einen Haken: 1.) Die max. Einkünfte bei Verhinderungspflege dürfen den Betrag von ca. € 1.600,-- im Jahr nicht überschreiten und nur dieser Betrag wird von der Pflegekasse bezahlt 2.) DIe maximale Einsatzzeit darf 28 Tage /Jahr nicht überschreiten.
Werden diese Grundbedingungen nicht beachtet, sind die Einnahmen vom 1. Cent zu versteuern; je nach Besteuerungsmerkmalen und Voraussetzungen. Vorschlag: DIe Tätigkeit gewerbsmäßig anmelden; Vorteil für den Hauptpflegenden: die Kosten können als Haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend gemacht werden, und die Ersatzpflegekraft kann im Rahmen der Steuererklärung bestimmte betriebsbedinge Ausgaben (Beiträge zur GKV, Haftpfl.Vers. Fahrtkosten, ect.) als steuermindernd geltend machen. Noch ein wichtiger Punkt: bei mehrstündiger (> 8Std.) Anwesenheit der Ersatzpflegekraft, kann das Pflegegeld in der jeweiligen Stufe gekürzt werden.
Aufwandentschädigungen sind 2015 in Höhe von 2.400€ steuerfrei und gelten leider nur für juristische Personen.
De Steuerbefreiung für selbst beschaffte Verhinderungspflege geht aus folgender Verwaltungsanordnung hervor.
OFD Frankfurt/M. v. 12.07.2013 - S 2342 A - 75 - St 213 treffer.nwb.de/content/dms/content/000/472/Content/000472570.aspIm CacheÄhnliche Seiten
12.07.2013 -
Das Dokument
OFD Frankfurt/
M.
v.
12.07.2013-
S 2342A -
75-
St 213ist Inhalt der NWB Datenbank und im kostenlosen Angebot enthalten.
Weder das Pflegegeld, noch die Erstattungs-Gelder für Verhinderungspflege sind als Einkommen in der Steuererklärung an zu geben, wenn dies auf privater basis erfolgt.
Es sei denn die Pflege wird erwerbsmäßig ausgeführt, dann ist es als zu versteuerendes Einkommen mit an zu geben.
Hier kann man es nachlesen:
OFD Frankfurt/M. v. 12.07.2013 - S 2342 A - 75 - St 213 treffer.nwb.de/content/dms/content/000/472/Content/000472570.aspIm CacheÄhnliche Seiten
12.07.2013 -
Das Dokument
OFD Frankfurt/
M.
v.
12.07.2013-
S 2342A -
75-
St 213ist Inhalt der NWB Datenbank und im kostenlosen Angebot enthalten.
Für mich als Hauptpflegeperson trifft die Aussage im ersten Satz definitiv zu, das weiss ich. Aber hier geht es ja darum, dass ich Gelder aus öffentlichen Kassen weiterleite.