Urlaubsanspruch als Teilzeitkraft Arzthelferin
Ich arbeite als Arzthelferin 17 Stunden an 4 Tagen. Die Praxis ist auch nur an 4 Tagen geöffnet. Ich bin 49 Jahre alt und habe 28 T(eigentlich in meiner alten Stelle 30Tage) Urlaub. Jetzt kürzt mir meine Chefin den Urlaub von bisher 22 auf 20 Tagen. Weil ich angeblich nur einen gesetzlichen Anspruch auf 16 Tage habe und noch 4 Tage als übergesetzlichen Anspruch dazubekomme. Stimmt das so, ich komme auf andere Zahlen? Bei uns gibt es außer mir nur noch eine 28Stunden Kraft, also keine Vollzeitkraft mit der verglichen werden kann
2 Antworten
Kann sie das einfach so willkürlich festlegen?
Nein!
27 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche entsprechen 22 Urlaubstagen (genau: 21,6 Tage, die aber auf 22 aufgerundet werden müssen) bei einer 4-Tage-Woche.
So weit ist das korrekt.
Wenn die 27 Urlaubstage (bzw. angepasst jetzt 22) arbeitsvertraglich so festgelegt waren, darf die Anzahl jetzt aber nicht auf 20 Urlaubstage reduziert werden mit der Dir mitgeteilten Begründung: Die Reduzierung ist nicht erlaubt einfach nur deshalb, weil Du bisher einen längeren Urlaubsanspruch hattest, als Dir nach dem Gesetz mindestens zusteht (24 Werktage, also bei einer 6-Tage-Woche, 20 Arbeitstage bei einer 5- und 16 Arbeitstage bei einer 4-Tage-Woche).
Das gilt auch dann, wenn der Urlaubsanspruch zwar nicht arbeitsvertraglich festgelegt war, in den letzten Jahren (mindestens 3) aber immer in dieser Höhe ohne Rechtsvorbehalt gewährt wurde (sogenannte "betriebliche Übung").
Die Reduzierung (unter der Voraussetzung, der übergesetzliche Urlaubsanspruch wurde nicht vertraglich festgelegt) wäre nur erlaubt, wenn Dir der zusätzliche Urlaubsanspruch gewährt worden wäre mit dem Hinweis, dass für Dich daraus kein Rechtsanspruch abzuleiten sei.
So weit die Rechtslage. Da aber leider "Recht haben" und "Recht bekommen" meist zwei sehr verschiedene Dinge sind, ist es eine ganz andere Sache, wie Du in der konkreten Praxis mit Deinem Recht gegenüber Deiner Chefin umgehen kannst.
Es gibt dazu keine speziellen gesetzlichen Bestimmungen, weil die Regelungen zur "betrieblichen Übung" Ausfluss von Richterrecht sind.
Es gibt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Urteil vom 17. Juni 2005, Az.: 16 Sa 1204/04), das den Anspruch auf Zusatzurlaub aufgrund betrieblicher Übung behandelt.
Zwar wird der Anspruch in diesem konkreten Fall vom Gericht verneint; das liegt aber nur daran, dass ein anzuwendender Tarifvertrag regelte, unter welchen Voraussetzungen zusätzlicher Urlaub gewährt werden könne, diese Voraussetzungen beim klagenden Arbeitnehmer aber nicht zutrafen.
Grundsätzlich aber besteht auch bei zusätzlichem Urlaub Anspruch aufgrund betrieblicher Übung, wenn dieser Urlaub mindestens über 3 Jahre gewährt wurde, ohne dass der Arbeitgeber erklärt hat, dem Arbeitnehmer solle daraus kein Rechtsanspruch erwachsen.
Das Urteil (dort die Rand-Nr. 56 im Abschnitt "Gründe" Ziffer 1) findest Du hier: http://openjur.de/u/318403.html
Informationen zum Begriff der "betrieblichen Übung" allgemein erhältst Du vielfach im Internet, z.B. hier: anwalt.de/rechtsanwalt/betriebliche_uebung.php
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 20 Arbeitstage ( Mo.- Fr. ). Da Du aber nur 4 Tage die Woche arbeitest, sind es dann 16 bezahlte Tage.
@ Schuby221:
Damit ist jetzt aber nicht die Frage beantwortet, welchen konkreten/tatsächlichen Anspruch die Fragestellerin nun hat!
Deine Antwort referiert nur den gesetzlichen Mindestanspruch.
Ich arbeite seit 3,5 Jahren in der Praxis, immer mit der gleichen Stundenzahl. Angefangen hab ich mit 27 Urlaubstagen, bei 5 wöchentlichen Arbeitstagen. Dann haben wir die Öffnungszeiten der Praxis auf 4 Tage verteilt, da wurden aus den 27 Urlaubstagen noch 22, jetzt werden es ohne Begründung 20 Tage. Kann sie das einfach so willkürlich festlegen?
Sind es in Deutschland nur 4 Wochen Urlaub die einem zustehen?
Genau so ist es. Das ist der gesetzliche Anspruch.
Tja das ist die Frage, wie gehe ich damit um. Gibt es dazu irgendwelche Gesetzestexte oder Gerichtsurteile? Nur so als Argument im Hinterkopf, um mein Anliegen zu untermauern.