Unterschied Gewohnheitsrecht und Richterrecht
Hey Leute
Kann mir jemand sagen, was der unterschied zwischen dem Gewohnheitsrecht und Richterrecht? Also ich weiss, dass das Gewohnheitsrecht dann eintritt, wenn es eine Gesetzeslücke gibt und das Gericht eine Entscheidung nach früheren Fällen trifft.
MfG Ssummer
5 Antworten
Ich habe mir die Antworten durchgelesen. Für das Gewohnheitsrecht möchte ich ein Beispiel geben, um das Gewohnheitsrecht zu verdeutlichen.
Jemand hat am Ende eines großen Grundstücks eines Nachbarn sein Haus liegen. Die Zufahrt zum Haus bedeutet einen immensen Umweg, um an die Straße, den Bus, das Dorf zu gelangen. Jemand’s Großvater war gut Freund mit des Nachbarn Großeltern. Und die hatten ihm also eingeräumt, am Ende des Grundstücks entlang zu gehen, um schnell nach Hause zu gelangen. So hat sich am Ende von Nachbars Grundstück ein schmaler Trampelspad gebildet, der 40 m lang ist, aber kaum einen Meter von Nachbars Grundstück in Anspruch nimmt. Der reguläre Anfahrtsweg zu Jemand’s Haus bedeutet einen Umweg von mehr als 400 m, der sich mit dem Auto oder auch mit dem Fahrrad machen lässt, zu Fuß aber schon fast eine kleine Zumutung ist. Nachbar’s Vater zog einen Zaun um sein gesamtes Grundstück. Jemand’s Vater sagte er, er baue ihm Törchen in den Zaun – er möge aber bitte auch seine Familie anhalten, die Törchen stets wieder zu schließen. So ging alles weiter wie gehabt und ging auch in die nächste Generation über. Nun 2 Varianten.
Die Prinzipienreiterei: Der Nachbar verkauft sein (bebautes) Grundstück – und der Erwerber lässt Jemand schriftlich wissen, dass er die Benutzung seines Grundstücks nicht mehr dulde. Er verrammelt die Törchen. Zwar ist das Haus mindestens 50 m vom betroffenen Grundstücksrand entfernt; auch verhindert Bewuchs, dass Jemand (oder dessen Familie) ins Wohnzimmer oder auf die Terrasse des Neunachbarn gaffen können. Aber schließlich hat der Erwerber ja für die betroffenen knapp 40 qm des Grundstücks bezahlt. Und eintragen ins Grundbuch wurde dieses Wegerecht zu keiner Zeit. Jemand und Jemand-Vater und Jemand-Großvater einschl. Familien hatten den Weg immer anstandslos zu Fuß genutzt, manchmal auch mit dem Fahrrad. Man bekräftigte nur gelegentlich mit den üblichen Worten, dass die Wegenutzung kein Problem sei bzw. wie froh man sei und dass man ja selbstverständlich… blablabla. Da es nicht ins Grundbuch als Wegerecht eingetragen worden ist und somit kein Grundbuchrecht ist, greift hier im Streitfall das Gewohnheitsrecht.
Der Angepissten-Fall (!: das Grundstück liegt nicht an einer Skipiste!): Die Kinder des Jemand – im unbeschwerten Alter von 5 und 8 Jahren – nutzen gelegentlich das Grundstück des Nachbar als Spielgrund. Erst spricht der Nachbar sie nett an, dann erklärt es die Mama noch einmal… aber wie schnell ist das wieder vergessen, wenn die Wiese unter den alten Obstbäumen von niemandem benutzt wird!? Beim 3. Mal tobt der Nachbar – und Jemand’s Kinder sind vollkommen verstört, schimpfen, fluchen auf den bösen Nachbarn und haben „Worte“ für ihn übrig. Statt eine Konfliktlösung unter Einbeziehung von Eltern + Kindern zu suchen, spricht der Nachbar nun ein Verbot aus, den Weg überhaupt noch weiter zu nutzen. Auch hier greift das Gewohnheitsrecht. Dass man mit den Kindern über die Spielregeln sprechen muss, ist selbstverständlich und für den Fall nicht ausschlaggebend.
Ich hoffe es wird erkennbar, dass sich das Gewohnheitsrecht vom „gesamten Rechtsverkehr“ ein wenig unterscheidet. Denn ein Gegenbeispiel will ich nennen: Die Bürger eines Stadtteils haben einen Trampelpfad durch ein verwildertes Grundstück in städtischem Besitz geschaffen. Irgendwann beugt sich „die Stadt“ sogar den Gegebenheiten und lässt den Bauhof Schotter auf den Trampelpfad überall dort ausbringen, wo bei schlechtem Wetter Schlamm und Wasser knöcheltief sind. Nun könnte man meinen, die Stadt habe damit den Trampelpfad als Fußweg offiziell anerkannt. Aber plötzlich spielt Umweltbewusstsein in der Politik eine Rolle. Und das verwilderte Grundstück, so beschließt der neue Stadtrat, wird renaturiert und zum Naturschutzgebiet erklärt. Der Weg kommt weg, das Grundstück wird eingezäunt.
Hier werden sich die Bürger kein Recht auf diese Abkürzung erstreiten können mit dem Hinweis auf „Gewohnheitsrecht“. Plötzlich wird der Weg nach Hause, zur Schule, zum Kino, zum Supermarkt 1.485 m weiter als zuvor. Shit happens. Und der von allen herbeiklatschte Schutz von Umwelt und Natur wird plötzlich für die meisten der Bürger dieser Stadt zu einem Anteilsereignis (für die Aufbringung aus städtischen Haushaltsmitteln) – für einige Bürger des betroffenen Stadtteils aber zum praktisch täglich geleisteten Stück (Wege-) Arbeit.
„Richterrecht“ schließt gesetzliche Regelungslücken. Richterrecht kann die Ausweitung der gesetzlichen Regelungen zur Folge haben – entgegen oder aber auch im Sinne des Richterrechts (wenn entgegen, dann genießen Betroffene ggf. aber Bestandsschutz nach dem vorherigen Recht!). Wenn aber wegen der Seltenheit oder wegen der mangelnden öffentlichen Aufmerksamkeit für kommunale, Landes- oder Bundesparlament kein Regelungsbedarf erkennbar ist, bleibt es bei der Regelung durch so genannte „Rechtsprechung“.
Du gibst Dir selbst die Antwort mit der juristischen Untermauerung.
Zuerst lasse mich sagen, dass das, was ich da beschreibe, nicht aus meiner Überzeugung heraus als Bauchantwort beschrieben ist, sondern aus hochschulischer juristischer Lehre stammt!
Desweiteren: Was Du vorsichtig beschreibst als durch den gesamten Rechtsverkehr getragen, IST im Gewohnheitsrecht „Treu und Glauben“! Im weitestens Sinne! Es wird schwerlich ein Gewohnheitsrecht begründen, was „man“ als unrecht empfindet. Sich im Recht zu wähnen, darauf Vertrauen, dass man kein Unrecht tut, im Glauben handeln, dass es Üblichkeit besitzt, DAS ist „Treu und Glauben“. Wäre schon Jemand’s Großvater über das Grundstücksende gestiefelt, hätte damit aber den Zorn von Nachbar’s Großeltern provoziert, weil die das nicht dulden wollten, so hätte selbstverständlich kein Gewohnheitsrecht entstehen können! Umweg hin oder Umweg her! Hätte etwas dagegen gesprochen, das für jeden offensichtlich der Begehung wiederspräche (kultivierter Gemüseanbau z. B. statt einer nicht weiter bewirtschafteten Obstwiese), so würde jeder üblicherweise einsehen, dass Jemand Unrecht tut, wenn er dem Nachbarn ohne dessen Einverständnis über das Gemüse stapft! Und selbst über die Obstwiese zu gehen ohne des Nachbarn Einverständnis (nicht nur Duldung!), würde niemand als Üblichkeit ansehen. Erst wenn im Fall die dritte Generation vom Einverständnis in die Duldung geht, dann KANN die Gewohnheit noch helfen.
Zum Fall möchte ich nun aber kurz weiter ausholen. Zu meiner eigentlichen Antwort war es mir zu ausschweifend – erscheint mir NUN aber angemessen zu erwähnen: In heutigen Zeiten würde man den Fall vermutlich durch einen Vergleich statt Richterspruch vom Tisch zu bekommen versuchen. Der Richter deutet an, dass Gewohnrecht greifen werde – und die Parteien bewegen, sich auf dem Vergleichswege über den Verkauf der fraglichen 40 qm an Jemand zu einigen.
In der Regel wird nicht BEWUSST auf die schriftliche oder grundbuchliche Absicherung des Rechts verzichtet! Das erscheint mir ein Missverständnis zum Fall oder überhaupt zur Notwendigkeit zu sein, Gewohnheitsrecht heranzuziehen! Wenn Gewohnheitsrecht Anwendung finden muss, dann ist etwas aus dem (beinahe) selbstverständlichen Umgang miteinander entstanden! Ich möchte also an dieser Stelle auch einmal darauf hinweisen, dass gemäß BGB der Vertrag auf Handschlag, also ohne schriftliche Einlassungen, ein VERTRAG ist – der rechtsgültig und verbindlich ist. Das ist grundsätzlich mal die Rechtslage. Aber was nicht schriftlich fixiert ist, das hat in heutigen Zeiten de facto kaum noch einen Wert: Es wird bestritten von dem, der sich um den Vorteil gebracht wähnt. RECHTSLAGE ist, dass auch der mündliche Vertrag ein Vertrag ist – heutige ÜBUNG aber ist es regelmäßig, sich an das gesprochene Wort niemals zu erinnern, wenn es zum eigenen Vorteil gereichen kann (dass man sich also einmal verpflichtet hat, wird lieber und gern vergessen oder gar verleugnet).
Entschuldige. Das regionale Gewohnheitsrecht mag ein akademisch gebildeter Unterfall des Gewohnheitsrechts sein – faktisch ist es aber dasselbe. Wenn/falls man in Hamburg etwas in einer bestimmten Weise seit eh und je handhabt, in München aber noch nie in dieser Weise, so kann natürlich der Hamburger, wenn er nach München geht, nicht „seine“ ihm angewachsenen Üblichkeiten zugrunde legen, um Recht zu schaffen. So mag es also auch angemessen sein, diesen Unterschied, da er ja offenbar potenziell Fragen aufwirft, in Lehre oder Kommentar einmal zu erwähnen. Aber dadurch wird es auch durch einen spezifischen Fachbegriff nicht zu einem eigenständigen Rechtsproblem. Es bleibt was es ist, kann natürlich die akademische Sportlichkeit befeuern, vielleicht einem Staatsexamen oder einer Promotion gar ein Thema spenden – bleibt letztlich aber ohne gewichtigen (weil nicht grundlegenden) Nährwert.
Erst mal entstammt für mich dein Beschreiben so noch keiner hochschulischen juristischen Lehre, sondern deinerselbst; kann aber gerne werden, wenn du Quellen dazu angibst; ansonsten will ich dasselbe auch für mich behaupten, auch in meinem Bauchsteckt juristische Lehre.
Ich will nicht abstreiten, dass dir klar ist, wovon du schreibst. Allerdings richtet sich meine Kritik dagegen, dass nicht hervorgegangen ist, worum es im Kern geht.
Um auf dein Beispiel zukommen: Was die Generationen daüben, kann für die Leute da im Einzelfall zum Gewohnheits(-recht) deiner beschriebenen Art (für mich jetzt mal "Gewohnheit") werden. Was du dann zutreffend beschreibst, ist, wie die Entwicklung zu dieser Gewohnheit verhindert würde. Wesentlicher Punkt, um den es für mich geht, ist, dass die Gewohnheit in deinem eingangs beschriebenen idealen (also funktionierenden) Fall noch nicht dazu führt, dass auch andere Nachbarn in objektiv identischer Situation die Regelung aus dem anderen Fall für sich als Recht beanspruchen können: Das ist es, warum ich den Fall nicht als Gewohnheitsrecht erkenne.
Darauf bezieht sich denn mein Hinweis auf den "akademischen" Unterfall. Er verdeutlicht für mich den Unterschied zwischen dem allgemein als Gewohnheitsrecht angenommenen Begriff und demgegenüber dem juristischen Begriff. Ruf der Akademik und Mehrwert hin oder her, aber wenn hier jemand fragt, was der Unterschied zwischen Richter- und Gewohnheitsrecht sei, kommt es wohl fraglos auf die akademische Betrachtung an.
Ich will aber meinenBeitrag nicht schließen, ohne wieder einzuräumen: Kann durchaus sein, dass ich den Begriff des Gewohnheitsrechts zu eng oder zu weit, je nach Perspektive, sehe. Ich will mich keineswegs auf meinen halbgefüllten Bauch ausruhen^^, bin nur grad nicht in der Situation für tiefere selbsttndige Arbeit und lasse mich bis dahin auch gerne auf andere Ansichten ein.
Die klare juristische Herleitung? Am liebsten noch mit §§ und Zitaten aus Kommentaren? Entschuldige, mir fehlt jetzt mal echt die Zeit, mich da so tief hineinzuknien. Und aus dem Ärmel schüttern kann ich DAS nicht mehr. Das ist zu lang her. Aber ich möchte an dieser Stelle auch gar nicht um meine (hier: juristische) Glaubwürdigkeit streiten.
Im Übrigen: Mit juristischer Lehre, die mir „im Bauch steckt“, habe ich nicht argumentiert und nicht gewuchert. Von denen, die hier ihr Bauchgefühl zum Besten geben, gibt es regelmäßig zu viele auf GF, die dann auch in großer Zahl noch so sattsam daneben liegen, dass ich den Fragesteller oft nur bedauern kann, der versuchen muss, durch solche Antworten hindurch klar zu sehen. Das betrifft aber nicht nur Fragen nach juristischen Sachverhalten, sondern betrifft leider häufig insgesamt den Umgang von Antwortenden mit dem Fragesteller: Zu viele haben gar nicht die Absicht, helfend zu antworten, sondern wollen lieber emotionale und Tendenz-Befindlichkeiten preisgeben. Ergo (und das sage ich für mich): Entweder ich antworte nicht – oder gehaltig.
Zum Gewohnheitsrecht: Ich ahne, dass Du es zu weit fasst. Denn strittig werden eher Fälle, die Individuen betreffen. Die werden dann gerichtsanhängig. Wenn eine Bürgergemeinschaft auf ihr Gewohnheitsrecht pochen will (mein Beispiel vom NSG), dann bilden sich eher Interessengemeinschaften, Bürgerinitiativen und dergleichen, die versuchen werden, einen Fußweg quer durch das NSG durchzusetzen. Das kann ja dann auch klappen. Oder Bürgerinitiativen versuchen, eine so genannte "Gesetzesinitiative" durchzusetzen (hier: durchaus auch auf kommunaler Ebene, nicht zwingend gleich im großen Stil).
Zum Verständnis des „akademischen Sports“ möchte ich hier auch noch erläutern: Das ist ein stehender Begriff für eine Diskussion auf hoher (geisteswissenschaftlicher) Ebene, aber ohne oder ohne wesentlichen praktischen Wert. Das heißt NICHT, dass die Frage von Ssummer an sich auch nur larifari beantwortet sein sollte. Vielleicht wird deutlich, dass ich das auch nicht gemacht habe. Und dass Ssummer meine Antwort als die Hilfreichste ausgewählt hat, das darf mir hoffentlich sagen, dass ich durch mein Beispiel Licht in den Schatten habe werfen können – ohne mit einem Bombardement von §§ und juristisch hochgestochenen Fachbegriffen das Verständnis wiederum zu erschweren.
Wenn es dir so wie bislang nicht liegt, dann breche ich es gerne mal in kurzen Worten herunter: Deine Antwort erscheint mir falsch.
Gegenargumente habe ich gebracht, wir wissen beide, wo wir uns sachlich gegenüberstehen; wiederum dagegen vertiefst du nur weiter dein eigenes Beispiel und argumentierst in meine Richtung nur mit Kompetenz und ansonsten an der Sache vorbei.
Lass die §§ und was du nicht noch alles meinst meinetwegen weg, das besorg ich mir gern selbst; und es ist doch bemerkenswert, wie du von juristischer Lehre und Gehalt sprichst, ohne dein "A" vor meinem "B" zu verteidigen.
Deinen Stern missgönne ich dir nicht. Daneben, wenn du das so ansprichst, sagt wohl auch meine Stern/Antwort-Relation, dass ich regelmäßig nicht dazu neige, das Verständnis zu erschweren. Mitunter liegt das gerade an einem präzisen Sprachgebrauch. Und nicht zuletzt dafür liefert jeder akademische Sport immer einen praktischen Wert, zumal in der Rechtswissenschaft.
Wenn Droitteur so viel weiß, weshalb hat er dann nicht eine (richtige und verständliche) Antwort auf die Frage gegeben – sondern murkst nur anderen in ihren Antworten herum? Und dazu inkorrekt!
Siehe Kommentar zu Bergmanndocarmo: § 960 BGB klärt im Grunde im Zusammenhang mit der Übung der Falknerei schon darüber auf, dass Du diesen „schönen Fall“ in Bezug auf die Antwort hättest richtigstellen müssen, statt ihn nur zu loben!
Aber nun lesen wir dann einmal gemeinsam, was „Creifeld’s Rechtswörterbuch“ (Verlag C. H. Beck) so besagt (ich zitiere aus der 18. Auflage, 2004):
Recht. 1. a) Recht im objektiven Sinne ist die Rechtsordnung, d. h. die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, durch die das Verhältnis von Menschen zueinander oder zu den übergeordneten Hoheitsträgern oder zwischen diesen geregelt ist. Diese Regeln können ausdrückl. gesetzt sein (gesetztes Recht oder Rechtsnorm –> Gesetz) oder sich in langjähriger Übung herausgebildet haben (Gewohnheitsrecht). Weitere Rechtsquellen sind nach neuerer Auffassung die jeder Rechtsordnung zugrundeliegenden allgemeinen Rechtsgedanken. …“ •• Wir erkennen, dass sich Gewohnheitsrecht von der allgemeinen Rechtsauffassung einer Gesellschaft oder Kultur unterscheidet (wie ich bereits geschrieben habe, sind es eher individuelle Verhaltensweisen, die zwar dem allgemeinen Rechtsgefühl nicht widersprechen, aber eben nicht allgemein geübt sind, die vom „Gewohnheitsrecht“ umfasst werden)! Und: Nicht alles, was verbreitet gewohnheitlich getan wird, ist rechtens, ja noch nicht einmal notwendigerweise als richtig angesehen im Sinne der allgemeinen Rechtsauffassung. •• Hierzu ein ganz einfaches Beispiel: Es ist geläufig und üblich, Zigarettenkippen auf Bürgersteige, Straßen, Plätze, aber auch in Grünanlagen zu schnipsen. Dennoch ist es eine Vermüllung der unmittelbaren Umwelt des Menschen (also innerhalb seiner unmittelbarsten Zivilisation), die auch niemand gut heißt, aber jeder so hinnimmt bzw. Raucher für sich sogar in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist das aber auch eine konkrete Umweltverschmutzung, weil zwar augenscheinlich die Kippe an sich verrottet, tatsächlich aber die Glasfasern des Filtern NIEMALS verrotten: Es handelt sich dabei um feinste Glasstrukturen, die schon die Lunge des Rauchers beschädigen, aber auch zumindest für Mikroorganismen im Boden nicht unbedenklich sind. Deshalb gibt es Forscher, die die Unbedenklichkeit überhaupt des Zigarettenfilters im Hinblick auf die Langfristigkeit in Frage stellen! Wir sehen: Hier führt eine Gewohnheit weder kurz- noch langfristig zum Recht, wenn auch gesellschaftlich zur Duldung, weil man erkennt, dass man die Übung nicht wirksam zu verhindern in der Lage ist.
Der Begriff „Richterrecht“ ist (noch?) weniger geläufig. Creifeld verweist also auf „Rechtsfortbildung“ – und beschreibt: „Rechtsfortbildung ist möglich einmal durch Weiterentwicklung der Gesetzgebung (Anpassung an veränderte Verhältnisse, insbes. in der Struktur von Wirtschaft oder Technik; Einfluss gewandelten Rechtsdenkens). Bis diese wirksam wird, kann die Rechtsfortbildung dem Richter obliegen, insbes. durch Ausfüllung von Gesetzeslücken (–> Auslegung), Grundsatzentscheidungen der oberen Gerichte zu strittigen Rechtsfragen, Fortentwicklung oder Überprüfung bereits bestehender Auslegungen (sog. Richterrecht).“
Im Übrigen möchte ich mich dann hiermit aus dem doch insgesamt recht unsinnigen Streit mit Droitteur ausklinken.
"Wenn Droitteur so viel weiß, weshalb hat er dann nicht eine (richtige und verständliche) Antwort auf die Frage gegeben – sondern murkst nur anderen in ihren Antworten herum? Und dazu inkorrekt!"
Also wieder in Sachen Kompetenz, ja? Dazu habe ich mich bereits in meinem ersten Beitrag geäußert und sogar dir auch geschrieben, der Fragesteller hat dies auch zur Kenntnis genommen und auf weitere Erläuterung verzichtet --> keine eigene Antwort. Meine Ansicht steckt nun mithin in den Kommentaren, aber daran hängst du dich jetzt nicht wirklich formell auf?
Warum ich in deiner Antwort herummurkse? Weil sie Kompetenz vermittelt und mir falsch erscheint --> Diskussion. Nebenbei gesagt ist das in einschlägigen Foren nie problematisch - hier bin ich das aber schon gewohnt; dass man hier gerne auf seiner eigenen Darstellung herumreitet, hast ja schon selbst richtig angemerkt.
Was ich zu Bergmanndocarmo zu sagen habe, habe ich gesagt - (rechts)schöngeistig ein schöner Fall. Dass damit die Frage nicht fachlich auf Richter- und Gewohnheitsrecht eingeht, war erkennbar; solchen Eindruck hat der Antworter auch nicht erweckt.
Creifelds war übrigens eine meiner größeren Enttäuschungen bisher. Gefällt wohl als Rechtslexikon den Interessierten oder am Rande beschäftigten; aber alles, was man als Jurist wissen will, steht nicht darin.
Aber hier lässt es sich schon verwenden, was du ansprichst, nur wieder oberflächlich auslegst: Du schreibst "Wir erkennen, dass sich Gewohnheitsrecht von der allgemeinen Rechtsauffassung einer Gesellschaft oder Kultur unterscheidet" - Genau das steht da nicht!
Legt man den Text so aus, wie du es tust, würde das bedeuten, dass die "allgemeine Rechtsauffassung" ausschließlich das ausdrücklich gesetzte Recht ist (in meinen Augen setzt du damit einen unzulässigen Schluss voraus), gegenüber dem Gewohnheitsrecht. Vielmehr aber teilt sich die allgemeine Rechtsauffassung (du zitierst den Eintrag "Recht"?) in Setzung sowie in Übung auf. Das bedeutet, dass immernoch beides allgemeine Rechtsauffassung sein muss.
Dass dir der Streit unsinnig erscheint, sagt viel. Du präsentierst eine Antwort, ich gebe eine Gegenmeinung und du führst nur den "Streit" als solchen ad absurdum. Ich blieb und bleibe aus Prinzip offen für deine Beiträge, aber im Grunde schon früh und erst recht nach deiner Absage nun erwarte mehr weiter keine konstruktiven Beiträge.
Der Austausch KANN auch hier durchaus fruchtbar sein.
Aber nicht mit jemandem, der schreibt: „Ohne jetzt im Stoff zu stecken, meine spontanen Gedanken dazu…“ „… mein Gefühl bei der Sache…“ Nicht mit jemandem, der hier eingestandenermaßen aus seinem Bauch heraus antwortet – aber anderen dann tunlichst dasselbe unterstellt. – Und der nun um seine Kompetenz ringt?
Offenbar geht es nämlich um „Kompetenz“. Dein Schlussfolgerung ist kühn (Deine erste Kritik betreffend), „der Fragesteller hat dies auch zur Kenntnis genommen und auf weitere Erläuterung verzichtet –> keine eigene Antwort“. Du rechnest damit, dass der Fragesteller diese Auseinandersetzung überhaupt noch, oder wenn, dann detailliert, verfolgt? Damit rechne ICH nicht. Denn wir sind längst von der Fragestellung abgekommen! Und SOLLTE der Fragesteller das noch verfolgen, wenn Droitteur wenigstens ehrlich schreibt: „Nachfolgend mein Gefühl bei der Sache, meine Hand will ich dafür grad nicht ins Feuer legen“?
Komme ich doch mal auf die Observanz, über die der Creifelds ganz deutlich Auskunft gibt! Es geht dabei um Gewohnheitsrechte, die Gemeinden gegenüber ihren Bürgern durch die lange Übung erworben haben. Es geht dabei um kommunales Recht! Kommunales Recht ist aber Verwaltungsrecht! Wenn die Kommune gemeint ist, dann ist nicht „regionale“ Gepflogenheit etwa als Brauchtum gemeint, sondern die Stellung von öffentlichen Verwaltungen gegenüber ihren Bürgern. Und gemeint ist nicht, dass Gewohnheitsrechte regional unterschiedlich ausfallen können. Denn es ist, was ich beschrieben habe: Gewohnheitsrecht ist eher Individualrecht, kann also auch kleine Gruppen betreffen, meint aber nicht kollektive Gewohnheiten. Du führst die Observanz hier ganz locker so an, als sei es eine Unterform des Gewohnheitsrechts, die für die Fragestellung wirklich von Bedeutung wäre. Dabei ist die von Dir angeführte Observanz ein BEHÖRDLICHES Gewohnheitsrecht. Du führst den Fragesteller – in der Form, wie Du es angeführt hast – nur auf die ganz falsche Fährte!
Wenn Du den „akademischen Sport“ so hoch hälst, insbes. in den Rechtswissenschaften, dann verstehe ich nicht, dass Du mit dem Creifelds so gar nicht klar kommst. Und wenn ich schreibe, dass sich das Gewohnheitsrecht von der allg. Rechtsauffassung unterscheidet, dann heißt das NICHT (aber das hatte ich auch ausdrücklich geschrieben!), dass das Gewohnheitsrecht vom allg. Rechtsempfinden abweicht, sondern dass es sich um unterschiedliche Betrachtungen handelt! Ein Gewohnheitsrecht steht NIE so gänzlich neben der Rechtsauffassung der betroffenen Kultur!
Ich habe an keiner Stelle geschrieben oder nur angedeutet, dass die „allgemeine Rechtsauffassung“ ausschließlich das ausdrücklich gesetzte Recht sei! Das ist nun DEINE Auslegung, um MICH zu verunglimpfen. Und Du weißt auch, dass Du mir damit fehlerhaft eine Auslegung unterschiebst! Und DU schwingst Dich auch noch auf, Jurist zu sein? Oder wie soll der Leser Deine Kritik am Creifelds verstehen, dass „was man als Jurist wissen will“, nicht darin stünde?
Ein Austausch in der Sache, eine Diskussion (wie Du es verhübscht nennst) wäre fruchtbar. Aber es ist ein Streit, weil Du nur darum ringst, doch Ahnung zu haben von etwas, von dem Du selbst geschrieben hast, dass Du es nur aus dem Bauch heraus behandeln kannst. Stelle erweiternde Fragen, wenn Du diskutieren willst, etwas nicht verstanden hast, etwas „anders siehst“. Aber schreibe doch nicht voreilig, dass falsch sei, was jemand anders geschrieben hat, wenn Du es doch gar nicht weißt.
Was Du zu Bergmanndocarmo geschrieben haben willst („(recht) schöngeistig ein schöner Fall“), hast Du NICHT geschrieben. Sondern hast kommentiert: „Ein schöner Fall!“ Nun wissen wir also, dass es ein boshafter Zynismus von Dir war? Damit kannst Du Dich ja auch Bergmanndocarmo noch einmal ganz besonders und herzlich empfehlen: als sachlicher Diskutant!
Nur kurz, weil ich so schön finde, dass du immer so schnell schreibst, ich aber gerade weg muss.
" Der Austausch KANN auch hier durchaus fruchtbar sein.
Aber nicht mit jemandem, der schreibt: „Ohne jetzt im Stoff zu stecken, meine spontanen Gedanken dazu…“ „… mein Gefühl bei der Sache…“"
Es ist nicht verwunderlich, dass die Kombination aus Zurückhaltung und sachlichen Argumenten hier verschätzt wird.
Ich verunglimpfe dich nicht und kommentiere Bergmanndocarmo auch nicht zynisch. Ich werde dich aber auch nicht vom Gegenteil überzeugen, mir geht es um die Sache. Dazu, wenn ich wieder mehr als meinen Bauch zu Verfügung habe. Mein "Bauch" ist übrigens kein "blindes Auge", aber gerade das nicht zu verteidigen oder überhaupt weiter auszubreiten gehört wohl dazu, bei der Sache und nicht bei der Kompetenz zu sein.
wow!!! Danke viel viel mal!! Solche wie dich werden sehr gerne gesehen!
Richterrecht und Gewohnheitsrecht sind zwei Möglichkeiten, wenn das Gesetz selbst keine Lösung hergibt.
Bei der Lösung des Problemes kann der Richter Gewohnheitsrecht heranziehen. Wenn etwas schon immer so war, dann ist es auch weiterhin so.
Gibt es allerdings keine üblichen Gewohnheiten muss der Richter den Willen des Gesetzgebers oder des Gesetzes erforschen. Wo kam das Gesetz her, warum wurde es erlassen, gab es ein früheres Gesetz usw. usf.
Wenn der Richter dann das Urteil fällt, dann ist die Sache letztlich Richterrecht. Richterrecht bekommt aber erst dann eine bestimmte Bedeutung, wenn dieses Recht von einem der Bundesgerichte gesprochen wird.
Man kann unterscheiden zwischen geschriebenem Recht (Gesetzestexte) und ungeschriebenem Recht (keine Gesetzestexte, sondern überliefertes/natürliches Recht). So spricht das Grundgesetz von "Recht und Gesetz"; und so sind gemäß Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes 1) die Gesetzgebung an die Verfassung und 2.) die Rechtsprechung (!) an Gesetz und Recht gebunden (!). Der Richter darf somit aus dem Gesetz und aus dem Recht schöpfen.Das Gesetz hat natürlich Vorrang, doch sind nicht alle Lebenssachverhalte rechtlich geregelt. Denkbares Beispiel: Ein vermeintlich (!) gezähmter Falke fliegt schon beim ersten Ausflug in die Freiheit (bereits Thema eines mittelalterlichen Gedichts ) Jemand fängt ihn ein und zähmt ihn nun erfolgreich. Zum Schluss bemerkt dies der Erstbesitzer und klagt auf Herausgabe. Die Urteilsfindung erfordert sicherlich nicht nur Gesetzeskenntnisse. Zumindest ist dieser Sachverhalt (z.B. ab wann gilt ein Falke als "herrenlos"?) im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.
Nur um Missverständnisse zu vermeiden:
Wenn der Falke beringt (und also registriert!) ist, dann ist er für jeden erkennbar und eindeutig nicht wild. Und das auch, wenn die Zähmung noch nicht abgeschlossen ist oder sogar gescheitert erscheint!
Es ist definitiv unmöglich für jedermann, sich einen solchen Falken im guten Glauben an dessen ursprüngliche Wildheit rechtmäßig anzueignen. Der gutgläubige Erwerb der verlorenen Sache (siehe Droitteur und § 960 BGB!) ist hier also unmöglich!
Wenn ein Gedicht aus dem Mittelalter etwas anderes suggeriert, dann ist vielleicht in jenen Zeiten der gezähmte Falke noch nicht beringt worden (das weiß ich nicht!) – oder aber der Dichter bewertete bereits die METAPHER als wichtiger für seine Botschaft und ignorierte deshalb die tatsächliche Handhabung und Gepflogenheit! Die Falknerei an sich ist schon Jahrtausende alt – und ich kann nicht sagen, wann man begonnen hat, den zahmen Falken durch einen Ring zu kennzeichnen und zu beanspruchen.
Ein schöner Fall!
Zumindest heute sind auch einschlägige Regeln vorhanden (so in § 960 BGB), die freilich immer noch nicht vollständig sein müssen.
Was soll ein Gewohnheitsrecht sein? Das gibt es nicht. Aber posten Sie mal warum es denn überhaupt geht?
ich habe das Richterrecht schon im Wikipedia nachgeschlagen, aber ich werde daraus nicht schlau...
Ohne jetzt im Stoff zu stecken, meine spontanen Gedanken dazu:
Bei beidem handelt es sich um so genannte Rechtsquellen - und das eine wird naheliegenderweise von Richtern, also ihren Urteilen, geprägt, das andere dagegen vom gesamten Rechtsverkehr mit allen seinen Teilnehmern. Ich denke, das ist der wesentliche Unterschied. Daneben können die beiden Begriffe natürlich noch weitere Charakteristika aufweisen.
danke :)
Gern :) Wenn du dann noch brauchst oder willst, schreib mich nächste Woche noch mal an oder stelle die Frage erneut oder ähnliches, dann habe ich wieder Fachliteratur um mich und sag dir dann mehr dazu.
ich denke ich werde morgen in der Schule noch meine Kollegen fragen, trotzdem danke für das angebot :)
Glückwunsch zum Stern und Dank für die ausführliche und nett zu lesende Darstellung.
Allerdings muss ich sagen, dass ich da irgendwie nicht ganz mitgehen kann. Immerhin hast du schon richtig festgestellt, dass es da einen wesentlichen Unterschied gibt zwischen dem, was du beschreibst, und dem, was ich mit dem "gesamten Rechtsverkehr" benenne.
Nachfolgend mein Gefühl bei der Sache, meine Hand will ich dafür grad nicht ins Feuer legen, aber eine gewisse Überzeugung habe ich dabei natürlich doch^^:
Deine Beschreibung trifft sicher sehr genau das, was man umgangssprachlich mit Gewohnheitsrecht meint, es fehlt mir da aber das, was den juristischen Begriff erst komplett macht: Die Überzeugung, dass die gleichmäßige Übung / Gewöhnung rechtlich geboten ist - die opinio necesssitatis. Dein beschriebener Fall betrifft da eher eine einzelne Rechtsverbindung - der dem Richterrecht gegenübergestellte juristische Begriff des Gewohnheitsrechts betrifft aber eine Art materielles Gesetz.
Die Überzeugung, die in deinem beschriebenen Fall natürlich auch zum Ausdruck kommt, ist zu individueller Art und wird im BGB immerhin auch getragen durch Verkehrsitte und Treu und Glauben. Die Überzeugung, die materielles Recht erzeugt, welches dann als solches auch für Nachfolgende Geltung hätte, kann nach meinem Verständnis nur durch den "gesamten Rechtsverkehr" (ja selbstverständlich immer noch irgendwo als dehnbarer Begriff) geschaffen werden - wenn dein beschriebener Fall etwa sehr häufig im Land zu beobachten wäre und alle tatsächlich die Sache so rechtmäßig finden, insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass sie immerhin bewusst auf die Eintragung eines Wegerechts verzichten.
Nicht zuletzt will ich für meine Ansicht bzgl "ges. Rechtsverkehr" ins Feld führen, dass wohl nicht ohne Grund ein Unterfall des Gewohnheitsrechts die sog. Observanz ist: Ein Gewohnheitsrecht, das regional beschränkt ist.