Unterhaltspflicht für ein behindertes Kind
Meine Tochter (1995 in der Schweiz geboren) hat ein Downsyndrom. Ich bin seit Ende 2000 vom Vater meiner Tochter geschieden. Durch die Behinderung meiner Tochter kann ich nicht 100% arbeiten und finde zur Zeit auch keine Arbeit da ich bereits 57 Jahre alte bin. Mein Ex-Ehemann bezahlte bis anhin einen Unterhalt. Nun bezahlt er nichts mehr. Meine Tochter ist 19 Jahre alt (Schweizerin, ich selbst habe die Deutsche Staatsbürgerschaft) und wird nie arbeiten oder selbständig sein können. Muss der Vater weiterhin Unterhalt bezahlen ?
4 Antworten
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht, d.h. beide Eltern sind ab sofort barunterhaltspflichtig und zwar bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Das volljährige Kind muss also jetzt selbst für die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche sorgen. Mag die Mutter das Unterhaltsgeld noch so dringend für den gemeinsamen Haushalt benötigen- ihr Konto bleibt leer, wenn Kind und Vater eine andere Zahlungsweise vereinbaren, z.B. auf das Konto des Kindes.
So ist es eigentlich im Gesetz. Man kann vielleicht eine Ausnahme machen.
Ich nehme an, dass der Vater schweitzer Staatsbürger ist. Wie das mit dem Unterhalt länderübergreifend ist, kann ich Dir nicht sagen.
Ich rate Dir, Unterstützung bei dem VDK zu suchen, um die Unterhaltsansprüche Deiner Tochter, denn die bestehen zumindest nach deutschem Recht, wo Eltern gegenüber Ihren Kindern gesteigert unterhaltspflichtig sind, für sie durchzusetzen.
Alles Gute
Ich weiß nicht, wie das in der Schweiz geregelt ist. Wenn Du in Deutschland lebst, kannst Du für Deine Tochter Grundsicherung beantragen. Da muß der Vater nicht mehr zahlen, aber Deine Tochter ist finanziell versorgt. Ebenso steht ihr Leistung aus der Pflegeversicherung zu und ein Behindertenausweis, wegen dem Du weniger Steuern bezahlen mußt. Außerdem kann Deine Tochter in einer Werkstatt für Behinderte arbeiten, dann hast Du mehr Zeit für Dich. Laß Dich von einer Behindertenorganisation beraten.
Ab der Volljährigkeit des Kindes sind beide Eltern barunterhaltspflichtig gegenüber dem Kind, wenn es noch einen Unterhaltsanspruch nachweisen kann.
Diesen Unterhaltsanspruch muss das Kind selbst geltend machen, da nun keine Sorgepflicht der Eltern mehr besteht. Sollte es dazu nicht in der Lage sein, so muss sein gesetzlicher bestellter Betreuer die Forderungen geltend machen (ggf. mit Hilfe eines Anwalts)
Ein Unterhaltsanspruch an die Eltern würde für den Zeitraum der ersten Ausbildung bestehen. Kann das Kind keine Ausbildung absolvieren bzw. gilt nicht als erwerbsfähig, so hätte es ggf. Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente bzw. Grundsicherung ... und evt. noch Pflegegeld entspr. der Pflegestufe.
Würden diese Gelder die Pflegekosten nicht abdecken können, würden die Eltern ggf. vom Sozialamt hinsichtlich ihrer Unterhaltspflicht bzw. Leistungsfähigkeit dazu überprüft werden, wobei dann allerdings ein erhöhter Selbstbehalt zutreffen würde.