Unterhalt wenn Vater in Amerika lebt und schriftlicher Vertrag zwischen uns besteht dass er nicht zahlen muss wenn er mich nach Deutschland mit dem Kind laesst?
6 Antworten
Wenn in den USA ein rechtlich einwandfreier Vertrag besteht, der in diesem Fall den Unterhalt ausschließt, dann muss der Vater keinen Unterhalt zahlen.
In vielen US-Staaten ist ein solcher Vertrag legal und gültig.
Damit kann er in den Staaten nicht wegen Unterhalt verfolgt werden.
Was bitte ist das für ein Typ? Wenn Du nicht unterschreibst, sperrt er Euch dann in den Keller? Ich würde nicht nur den Unterhalt einfordern, sondern den Kerl gleich noch anzeigen. Hört sich irgendwie nach Erpressung oder so an.. was für ein Aloch.
Ich würde mich umgehend mit der Polizei in Verbindung setzen. Du bist doch nicht sein Eigentum. Tut mir echt leid für Dich und das Kind. Schau, dass Du Land gewinnst. Wie sollen denn die 2 Jahre werden? Wirst Du dann in der Küche angekettet? Unfassbar..
Bei uns wäre das sittenwidrig - dadurch null und nichtig.
Der Vater ist US-Bürger und lebt in der USA in der solche Verträge legitim sind.
USA halt.... Das Land der unbegrenzten Möglichkeiten....
In Deutschland wäre so ein Vertrag sittenwidrig. Und damit nicht wirksam.
Dumm nur, dass er in den USA legitim ist und der Vater in den Staaten nicht wegen Unterhalt angegangen werden kann.
ganz so ist es nicht:
Falls ein deutsches Urteil vorliegt, bedarf dieses zu seiner Vollstreckung einer Anerkennung durch ein amerikanisches Gericht. Im Fall der Anerkennung erläßt dieses ein auf dem deutschen Titel beruhendes und auf Leistung gerichtetes amerikanisches Urteil
Um die dargestellten Probleme der Rechtsverfolgung in den USA zu lösen, wurde das Auslandsunterhaltsgesetz vom 19.12.1986 (AUG) erlassen. Dieses ist dem amerikanischen URESA-System angeglichen. Das URESA (Uniform Reciprocal Enforcement of Support Act) ist ein Gesetz zur gegenseitigen Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen zwischen den einzelnen Bundesstaaten der USA. Danach kann der Unterhaltsberechtigte seinen Antrag bei einem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht (initiating court) einreichen. Das Gericht leitet das Unterhaltsbegehren nach summarischer Prüfung an das zuständige Gericht des anderen Bundesstaates (responding court) weiter, wo der Aufenthalt des Verpflichteten vermutet wird und die zentralen Stellen zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen die Rechtsverfolgung übernehmen.
http://www.germany.info/Vertretung/usa/de/03__Konsulate/New__York/03/Uhalt.html
Wenn du in Deutschland in der Lage bist, das Kind selbst, aus eigenen Mitteln... ausreichend zu versorgen, brauchst du vom Vater des Kindes keinen Unterhalt einfordern.
Sobald du aber für das Kind (und vor seinem dritten Geburtstag auch für dich selbst) auf staatliche Unterstützung angewiesen wärst, müsstest du vorrangig erstmal den Unterhalt vom Kindsvater einfordern (bzw. nachweisen, dass er ggf. nicht "leistungsfähig" wäre), um auch tatsächlich Unterstützung zu erhalten.
Dann wäre euer eigener "Vertrag" hinfällig, da geltendes deutsches Recht über ihm stände....
Ja ich Weiss...aber von hier wegzukommen werd ich dem zustimmen muessen....und das ganze wird erst in 2 Jahren passieren....