Unfall bei Schwarzarbeit, haftet der Auftraggeber?

5 Antworten

Es kommt darauf an:

a) der Schwarzarbeiter ist ein Beschäftigter (also die Firma führt Aufträge illegal oder schwarz durch: "Ohne-Rechnung-Arbeiten"):

Beschäftigte sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert. Dies gilt auch, wenn der Beschäftigte im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses selbst Schwarzarbeit leistet.

b) Schwarzarbeiter ist als selbständig anzusehen

Schwarzarbeit in Form einer selbständigen Tätigkeit steht jedoch nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Seit 2004 gibt es die Möglichkeit für die Unfallversicherungsträger, die Aufwendungen für Versicherungsfälle in Folge von Schwarzarbeit, die das Unternehmen mit seinen Beschäftigten durchführt, durch den Unternehmer von Schwarzarbeit erstatten zu lassen (§ 110 Abs. (1a) SchwarzArbG).

Da weniger schwere Unfälle bei Schwarzarbeit selten als Arbeitsunfälle angezeigt werden belasten diese die Unfallversicherung auch nicht mit Kosten. In derartigen Fällen wird ein Schadensereignis oftmals als privater Unfall ausgegeben. Anfallende ärztliche Behandlungskosten werden dann zumeist von den (gesetzlichen) Krankenkassen getragen.

Nachteile entstehen dabei daher regelmäßig der zu Unrecht belasteten Krankenversicherung.

Unfälle von schwarzarbeitenden Beschäftigten, wenn sie doch in Einzelfällen der Unfallversicherung gemeldet werden, werden vielfach einer/der legalen Beschäftigung zugeschrieben.

Im Grunde ist es so, daß aus Kostensicht für die Berufsgenossenschaften Arbeitsunfälle bei Schwarzarbeit so gut wie keine Rolle spielen; die Krankenkassen sind hier diejenigen, die geschädigt werden...

Erstmal zahlt die Berufsgenossenschaft, die zuständig gewesen wäre, wenn der Arbeitnehmer ordnungsgemäß angemeldet gewesen wäre. Allerdings wird die BG versuchen, ihre Kosten vom Arbeitgeber zurück zu holen.

Wenn außerdem die Unfallverhütungsvorschriften missachtet wurden, kann u. U. auch der Schwarzarbeiter Schadenersatz gegenüber dem AG fordern, allerdings hängt das von den Umständen des Einzelfalls ab.

Der Auftraggeber haftet nur deliktisch, nicht vertraglich.

Das heißt, die strengere vertragliche Haftung kommt nicht zum tragen. Somit trägt der Geschädigte die gesamte Beweislast, was die Sache für ihn schwierig macht. Wahrscheinlich wird er auf seinem Schaden sitzen bleiben.

Keiner haftet, bei Schwarzarbeit. Traurig, aber wahr.

PatrickLassan  04.08.2014, 14:42

Wahr, aber nicht traurig.

kamillentee  04.08.2014, 15:08
@DarthMario72

--> siehe unter deinem Post.

DarthMario72  04.08.2014, 14:44

falsch

kamillentee  04.08.2014, 14:48
@DarthMario72

was ist dran falsch. Jetzt bin ich gespannt, vielleicht kann ich noch was lernen. In Österreich zumindest (-vermutlich kommt ihr aus Deutschland), hätt ich noch nichts anderes gehört ^^

DarthMario72  04.08.2014, 14:59
@kamillentee

Also zahlt keiner irgendwas? Das Krankenhaus bleibt auf seinen Behandlungskosten sitzen? Interessant. Naja, wenn das bei euch in Österreich so geregelt ist...

Hier in Deutschland zahlt erstmal die zuständige BG und holt sich dann die Kohle - ganz oder teilweise - vom Arbeitgeber zurück.

kamillentee  04.08.2014, 15:08
@DarthMario72

So war das nicht gemeint, der Arbeitgeber wird in den meisten Fällen nicht zur Verantwortung gezogen. Ich dachte, dass wäre logisch.