Blaulicht auf privatauto, strafe?
Hallo,
welche strafe würde mich erwarten, wenn ich mir aufs privatauto ein blaulicht per magnet befestigen würde und es benutze.
Mein Auto ist nicht Polizeiähnlich. Audi a5 (habe gehört, dann ist es nicht so schlimm, wie wenn das kfz ausehen würde wie ein polizei (zivil) auto)
Ich bin kein Polizist oder ähnliches. Habe keinerlei Berechtigung dazu.
Bitte keine moralapostel, ich werde es nicht tun. Ist mir nur gerade im Stau eingefallen
9 Antworten
Zunächsteinmal: blaues Blinklicht alleine, verpflichtet die anderen Verkehrsteilnehmer nicht dazu, freie Bahn zu schaffen, dass tut erst die Kombination aus blauem Blinklicht und dem Folgetonhorn, siehe §38 der Srraßenverkehrsordnung (StVO). Nach Absatz 1 gibt nur blaues Blinklicht und Folgetonhorn in der Kombimation das sogenannte Wegerecht, also das Recht auf freie Bahn. Blaues Blinklicht alleine dient nach Absatz 2 lediglich der Warnung anderer Verkehrsteilnehmer bei Einsatzfahrten..., es mahnt sie also nur zu erhöhter Vorsicht.
Primär kostet es lediglich ein Bußgeld in Höhe von 20€, wenn man Sondersignale missbräuchlich verwendet, dabei bleibt es aber bei Weitem nicht. Da keine Sonderrechte gemäß §35 StVO vorliegen, wird jeder einzelne begangene Verkehrsverstoß wie beispielsweise das illegale Befahren einer Rettungsgasse ganz normal geandet, je nach Verstoß befindet man sich da schnell im Bereich von mehreren hundert Euro Bußgeld, Punkten in Flensburg und einem mehrmonatigen Fahrverbot. Zusätzlich können Straftatbestände wie insbesondere Nötigung (§240 StGB) und Amtsanmaßung (§123 StGB) schnell erfüllt sein. Da blaues Blinklicht nicht zur Ausstattung deines PKW's gehört, erlischt zusätzlich noch dessen Zulassung. Auch haftungsrechtlich wird im Schadensfall so einiges auf einem zukommen, die Versicherung wird dieses Verhalten i.d.R. als grobe Fahrlässigkeit bewerten und kann Versicherungsleistungen somit sogar komplett verweigern. Hast du also zum Beispiel das Pech, dass ein drei Millionen Euro teurer Bugatti Chiron in die Rettungsgasse zieht um dir mit deinem vermeintlichen Einsatzfahrzeug Platz zu schaffen und es kommt zur Kollision, bei der der Bugatti einen Totalschaden erleidet, zahlst diese drei Millionen Euro du.
Mfg
(habe gehört, dann ist es nicht so schlimm, wie wenn das kfz ausehen würde wie ein polizei (zivil) auto)
Nee. Da hat dir wer Müll erzählt. Es gibt doch auch Zivilstreifen.
Den Rest weißt du ja schon.
Apropos Stau: Eventuell käme in so einer Situation noch Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr dazu.
Nein, er hat Recht. Wenn das Auto so aussieht, wie ein Zivilpolizeiwagen (also primär Limousinen, Kombis und SUVs der Marken Mercedes, Audi, BMW), kommt auch noch der Tatbestand der Amtsanmaßung hinzu.
Hast du jetzt einen pinken Daihatsu Sirion, ist klar, dass es sich hierbei NICHT um die Zivilpolizei handelt.
So so, es ist dir nur mal so im Stau eingefallen und du wirst es auch ganz bestimmt nicht machen. Ich lasse es jetzt mal so stehen.
Der Bußgeldkatalog wurde schon ausreichend hier gepostet. Du willst mir aber nun wirklich nicht erzählen wollen, dass du gerade einen A5 fährst, der eigentlich recht häufig als Zivilstreife oder Provida Fahrzeug von der Polizei benutzt wird? Nein, dass ist dir absolut unbekannt.
Ich denke mir meins dazu. Nur wenn sie dich deswegen am A.... haben wird es richtig teuer. Das geht dann außerhalb des Bußgeldkataloges. Alles weiter dürfen dir die Rechtsexperten hier auf GF erklären.
Schönen Tag noch.
- Das unberechtigte Nutzen eines blauen Blinklichts allein ist eine Ordnungswidrikgeit nach §38 StVO und zieht ein Bußgeld von 20 EUR nach sich und das Blaulicht kann von der Polizei sichergestellt werden.
- Bei Vornahme einer Handlung, zu der nur Träger öffentlicher Ämter befugt sind, liegt ggfs. noch eine Amtsanmaßung nach §123 StGB vor, die mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren geahndet werden kann.
- Da das Blaulicht nicht Bestandteil der Betriebserlaubnis des Pkw ist, erlischt diese bei widerrechtlicher Nutzung (§19 StVZO) und damit folglich auch die Zulassung des Pkw (Nr. 175 BKat und lfd. Nr. 3.4.1 Anl. 13 FEV). Folge: Fahren ohne Zulassung, Kosten: 70 EUR und 1 Punkt
- Denkbar sind weiterhin Verstöße wie Nötigung (§240 StGB, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren), Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§315b StGB) oder gar Gefährdung des Straßenverkehrs (§315c StGB, Geldstrafe oder bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe) - alles abhängig vom Fahrverhalten,
- bzw. bei Unfallfolge auch Körperverletzung (§224 StGB, Geldstraße oder Freiheitsstraße bis 5 Jahre) oder gar Gefährliche Körperverletzung (§224 StGB) mit bis zu 10 Jahren Freiheitsentzug.
Das widerrechtliche Benutzen der Rettungsgasse allein stellt schon eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach dem neuen Bußgeldkatalog zukünftig 240 bis 320 EUR Geldbuße plus 2 Punkte in Flensburg plus 1 Monat Fahrverbot nach sich zieht.
Meiner Meinung nach stellt das Befahren der Rettungsgasse mit widerrechtlich eingeschaltetem Blaulicht aber durchaus auch eine Amtsanmaßung dar. Denn der Fahrer gibt ja mit dem Blaulicht vor, zum Befahren der Rettungsgasse berechtigt zu sein.
§132 StGB besagt:
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Nutzung der Rettungsgasse in Verbindung mit dem Blaulicht ist für mich hier definitiv "eine Handlung, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf".
Die Frage ist eben, ob nicht das Bewegen im öffentlichen Straßenverkehr mit widerrechtlich geführtem und eingeschaltetem Blaulicht an sich schon immer eine Amtsanmaßung darstellt... denn der Fahrer legt es mit dem Baulicht ja definitiv (aus welchen Gründen oder mit welchem Ziel auch immer) darauf an, als ziviles Einsatzfahrzeug wahrgenommen zu werden.
Wenn Sie ein Blaulicht privat am Zivilfahrzeug nutzen, können Sie je nach Situation wegen einer Straftat belangt werden. Eine sogenannte Amtsanmaßung nach § 132 des Strafgesetzbuches (StGB) liegt etwa dann vor, wenn Sie eine Handlung vornehmen, zu der Sie nur als Träger eines öffentlichen Amtes befugt wären.
Im schwersten Fall kann dann eine hohe Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren folgen.
Wäre der Tatbestand bei unbefugter Nutzung der Rettungsgasse (mit Blaulicht) bereits erfüllt?